Die Ziele der Maßnahme sind die Stabilisierung der Erwerbsfähigkeit, sowie die Herstellung der Prozessfähigkeit. Die Definition des Förderziels mit dem entsprechenden Ressourcenbereich und die diese charakterisierenden Merkmale sind den entsprechenden Tabellen im Dokument Leistungsbeschreibung zu entnehmen. Die Verfolgung der Entwicklungsziele soll zur Verbesserung der Mitwirkung im Fallmanagement beitragen.
Die Maßnahme beinhaltet intensive sozialpädagogische Betreuung und Begleitung. Im Rahmen von 5 Sitzungen sind Problembereiche zu identifizieren und individuelle Lösungen zu erarbeiten, beispielsweise durch das Aufzeigen von Alternativen zum SGB II Bezug.
Die Maßnahme ist ein Angebot für Menschen, die dem Arbeitsmarkt im Prinzip nicht zur Verfügung stehen und keine Mitwirkung erkennen lassen.
Die Gesamtkonzeption (Inhalt, Durchführung und Methodik) wird nicht durch die beauftragende Behörde vorgegeben und ist im Angebotskonzept darzulegen. Auf die Voraussetzungen in den Vertragsbestimmungen und den weiteren Regelungen in der Leistungsbeschreibung - insbesondere unter B.2.1 - wird ausdrücklich verwiesen.
Die Maßnahme verlängert sich einmalig um eine weitere Laufzeit (Optionszeitraum), wenn sich die beauftragende Behörde und die beauftragte Organisation über die Verlängerung des Vertrages spätestens 3 Monate vor Ende der Maßnahme schriftlich einigen. Für die Optionslaufzeit wird das Preisblatt in aktualisierter Form an die beauftragte Organisation übersandt. Die Einigung gilt als erzielt, wenn die beauftragte Organisation das neue Preisblatt unterzeichnet an die zuständige Stelle der beauftragenden Behörde zurückgesandt hat. Eine elektronische Übersendung per E-Mail oder Fax genügt. Mit Ablauf der Verlängerung endet der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
Preis
Anhand der Vorgaben aus der Leistungsbeschreibung (Personalschlüssel und Mindestterminanzahl) ist eine zielgerichtete Anwesenheitsstruktur festzulegen. Diese muss mindestens Angaben zu: Dauer der Einzeltermine, Anzahl der Einzeltermine pro Woche pro teilnehmender Person, Umfang der aufsuchenden Arbeit.
Die Anwesenheitsstruktur ist mit Themen und Methoden zu hinterlegen.
Die vorgegebenen Phasen der Teilnahme sind bei den Ausführungen zu berücksichtigen.
Der zur Verfügung stehende Personalschlüssel ist auszunutzen. Zum Nachweis dieser Vorgabe ist im Konzept eine Beispielrechnung vorzunehmen, die Personalstunden und Aufwand (Arbeit mit Teilnehmenden, Fahrtzeiten bei aufsuchender Arbeit, Zeit für Dokumentation und Hintergrundarbeiten) gegenüberstellt. Es ist dabei ausdrücklich nicht mit konkreten Teilnahmen zu arbeiten.
Die Ausführungen zu den vorstehenden Kriterien
Anwesenheitsstruktur und Inhalte undPersonaleinsatz
sind hinsichtlich ihrer Zweckdienlichkeit zu begründen.
Erhöhung bzw. Reduzierung der Teilnahmeplatzzahl (1) Die Vertragsparteien können jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen eine Erhöhung der Teilnahmeplatzzahl nach dem Los- und Preisblatt um bis zu 30 % schriftlich vereinbaren. Bezugsgröße für die Ermittlung der Erhöhung ist die Teilnahmeplatzzahl des dem Aus-schreibungsverfahren zugrundeliegenden Los- und Preisblattes sowie eine realisierte Reduzierung nach den folgenden Absätzen. Für die zusätzlichen Teilnehmenden gelten die gleichen Konditionen. (2) Die beauftragende Behörde behält sich vor, die Teilnahmeplatzzahl nach dem Los- und Preisblatt bei andauernder Minderauslastung der Teilnahmeplätze (8 Wochen ununterbrochen) bis zu 20 % zu reduzieren. Die beauftragende Behörde wird die entsprechende Reduzierung spätestens 3 Wochen vorher schriftlich gegenüber der beauftragten Organisation erklären. Die Reduzierung tritt zum 1. Tag des Folgemonats in Kraft. Eine Minderauslastung liegt vor, wenn die durchschnittliche monatliche Auslastung unter dem vereinbarten Sockel gem. § 26 Absatz 3 der Vertragsbedingungen liegt. (3) Die beauftragende Behörde behält sich vor, die Gesamtteilnehmerzahl nach dem Los- und Preisblatt für den Optionszeitraum um bis zu 30 % zu reduzieren. Bezugsgröße für die Ermittlung der Reduzierung der Teilnahmeplatzzahl ist die Gesamtteilnahmeplatzzahl des dem Ausschreibungsverfahren zugrundeliegenden Preisblattes (ohne realisierte Erhöhungen nach Abs. 1). Die beauftragende Behörde hat die entsprechende Reduzierung vor der Einigung gem. § 23 der Vertragsbestimmungen schriftlich gegenüber der beauftragten Organisation zu erklären. (4) Die Vertragsparteien können jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen eine Reduzierung der Teilnehmerplatzzahl nach dem Los- und Preisblatt um bis zu 30 % schriftlich vereinbaren.(5) Soweit sich bei der Erhöhung nach Abs. 1 bzw. der Reduzierung nach Abs. 2, 3 oder 4 Bruchteile ergeben, ist kaufmännisch zu runden.
Alle weiteren Regelungen zu einer Änderung der Teilnahmeplatzzahl entnehmen Sie bitte den Vertragsbedingungen.
Verstöße gegen Vergabevorschriften, durch die einem Bieter ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht, können von den Bietern mit einem Nachprüfungsverfahren gemäß § 160 GWB bei der zuständigen Vergabekammer geltend gemacht werden. Ein Nachprüfungsverfahren ist gemäß § 160 Abs.1 GWB nur auf Antrag zulässig.Der Antrag ist jedoch insbesondere nur dann zulässig, wenn der jeweilige Bieter den jeweiligen Verstoß gegenüber der Vergabestelle rechtzeitig gerügt hat. Eine Rüge ist gemäß § 160 Absatz 3 dann nicht mehr rechtzeitig wenn:- der jeweilige Bieter, der den Antrag stellt, den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt hat, jedoch innerhalb von zehn (10) Tagen keine Rüge gegenüber der Vergabestelle erhoben hat,- Verstöße, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zu der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Bewerbung gerügt worden sind,- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Angebotsfrist gegenüber der Vergabestelle gerügt worden sind.Auch im Falle einer rechtzeitigen Rüge kann der Nachprüfungsantrag unzulässig sein, wenn mehr als fünfzehn (15) Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung der Vergabestelle, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Raum 1.4.06/1.4.07Kreishaus Recklinghausen
Nur Vertreter des Auftraggebers.
Unterlagen werden gemäß dem §56 VgV nachgefordert.
Zwingender Ausschlussgrund gem. § 123 GWB.
Fakultativer Ausschlussgrund gem. § 124 GWB
Es sind ausschließlich Leistungen aus den letzten drei Jahren aufzuführen. Die Angabe von mindestens 2 bis zu 6 Referenzen ist ausreichend.Eine Referenz ist relevant, wenn es sich um eine Arbeitsmarktdienstleistung handelt, die in den letzten 4 Jahren auf der identischen Rechtsgrundlage und mit der gleichen Zielsetzung (Heranführung/ Anbindung an das Fallmanagement) wie die ausgeschriebene Leistung durchgeführt wurde.
Der Bieter muss über eine Trägerzulassung gem. §§ 176 Abs. 1 und 178 SGB III verfügen. Bei Bietergemeinschaften gilt dies für alle Mitglieder der Bietergemeinschaft.