Der Kreis Recklinghausen beabsichtigt die Sanierung desKreishauses Recklinghausen. Der Umfang der Sanierung umfasstalle notwendigen Maßnahmen hinsichtlich des Brandschutzes,der Haustechnik, der Gesundheit und die vollständigeDachsanierung sowie den Abbruch der bestehenden Fassademit anschließendem Neuaufbau. Die schadstoffbelastetenInnenwände werden zurückgebaut, so dass bis auf den Rückbaudes vorhandenen Estrichs ein fast vollständiger Rückbau desgesamten Innenausbaus erfolgt. Als Ergebnis wird einschadstofffreies Gebäude angestrebt.Darüber hinaus werden auch die bestehenden umgebendenAußenanlagen einschließlich der Innenhöfe zurückgebaut undneu errichtet.Die Kernsanierung erfolgt im laufenden Dienstbetrieb, d.h. es isteine bauabschnittsweise Freiziehung und Sanierung der Bauteileerforderlich mit der Konsequenz Interimslösungen im Bestand,in extern angemieteten Liegenschaften und ggf. in Containernausführen zu müssen.
Vergeben wurden folgende Bauleistungen:
Holztrennwände zur Trennung der Bauteile stellen, ca. 320 m²Provisorische Außen- und Innentüren, ca. 35 Stück mit BrandschutzanforderungErdbauarbeiten, ca. 500 m³120 qm Abdichtung Außenwand mit BitumendickschichtMalerarbeiten, ca. 600 m²Trockenbauarbeiten, ca. 500 m²
Der Preis wird aus der Wertungssumme des Angebotes ermittelt.Die Wertungssummen werden ermittelt aus den nachgerechneten Angebotssummen, insbesondere unter Berücksichtigung von Nachlässen, Erstattungsbetrag aus der Lohngleitklausel, Instandhaltungsangeboten.
Verstöße gegen Vergabevorschriften, durch die einem Bieter ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht, können von den Bietern mit einem Nachprüfungsverfahren gemäß § 160 GWB bei der zuständigen Vergabekammer geltend gemacht werden. Ein Nachprüfungsverfahren ist gemäß § 160 Abs.1 GWB nur auf Antrag zulässig.Der Antrag ist jedoch insbesondere nur dann zulässig, wenn der jeweilige Bieter den jeweiligen Verstoß gegenüber der Vergabestelle rechtzeitig gerügt hat. Eine Rüge ist gemäß § 160 Absatz 3 dann nicht mehr rechtzeitig wenn:- der jeweilige Bieter, der den Antrag stellt, den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt hat, jedoch innerhalb von zehn (10) Tagen keine Rüge gegenüber der Vergabestelle erhoben hat,- Verstöße, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zu der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Bewerbung gerügt worden sind,- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Angebotsfrist gegenüber der Vergabestelle gerügt worden sind.Auch im Falle einer rechtzeitigen Rüge kann der Nachprüfungsantrag unzulässig sein, wenn mehr als fünfzehn (15) Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung der Vergabestelle, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.