Vergeben wurde der Auftrag über die Durchführung einer Maßnahme mit den Förderzielen Herstellung der Erwerbs- und Prozessfähigkeit.
Ziel der Maßnahme ist durch Einzelgespräche Problembereiche zu identifizieren und die Anbindung an Hilfesysteme und weiterführende Maßnahmen und Hilfestellungen zu erreichen. Bei Bedarf kann der Kontakt zum Kunden auch aufsuchend bzw. außerhalb der Räumlichkeiten der beauftragten Organisation erfolgen.
Die Maßnahme richtet sich an erwerbsfähige Leistungsberechtigte, deren berufliche Eingliederung auf Grund von schwerwiegenden Vermittlungshemmnissen besonders erschwert ist.
Bei der Zielgruppe handelt es sich um Leistungsbeziehende nach dem SGB II, die zum Teil schwer erreichbar sind und sich aus dem Sozialleben zurückziehen. Kennzeichnend sind multiple, zum Teil schwerwiegende Vermittlungshemmnisse, wodurch die Förderziele nicht aus eigener Kraft verfolgt werden können. Häufig weisen die Personen Verdachtsmomente auf psychische Belastungen auf. Die Personen können nicht durch herkömmliche Maßnahmen des SGB II-Trägers erreicht werden. Eine bewusste Verweigerungshaltung ist nicht immer vorhanden.
Hier war das Verständnis für die Zielgruppe darzulegen und die Haltung gegenüber der Zielgruppe zu beschreiben. Dabei waren konkrete Erfahrungen bei der Durchführung von Maßnahmen für die genannte Zielgruppe einzubeziehen (ohne Namensnennung von bereits durchgeführten Maßnahmen und Projekten).
An dieser Stelle wurde zunächst eine detaillierte Beschreibung der im Rahmen der Maßnahme geplanten vorgeschriebenen und weiteren Inhalte erwartet.Bei der Darstellung der Methodik war Folgendes zu beachten: - Bei der Auswahl der Methoden war der Bieter frei. Es wurde jedoch erwartet, dass verschiedene Methoden zum Einsatz kommen (sog. Methodenmix). - Es wurde erwartet, dass der Bieter jede vorgeschlagene Methodik auf ihre Eignung für die Zielgruppe überprüft und reflektiert, ob ggf. Anpassungen notwendig sind, um z.B. seitens der Teilnehmer zu erwartenden Widerständen zu begegnen bzw. um alle Teilnehmer gleichermaßen dort abzuholen, wo sie stehen. Eine zielorientierte, adressatengerechte Betreuung und Beratung während der Maßnahme wurde vorausgesetzt. - Des Weiteren hatte der Bieter zu begründen, warum ihm die gewählte Methodik geeignet erscheint, die Ziele der Maßnahme zu erreichen.
Alle im Rahmen der Maßnahme anvisierten Aktivitäten waren in einem zeitlich und inhaltlich gegliederten Ablaufplan darzustellen. Dabei waren alle Aufgaben und Aktivitäten ausgehend von der Teilnehmerzuweisung in ihrer zeitlichen Dauer und Abfolge umfassend darzustellen.
Es waren die bestehenden Verbindungen zu Hilfs- und Unterstützungseinrichtungen und Organisationen vor Ort (im Durchführungsort) darzulegen, sowie deren Nutzen innerhalb der Maßnahme.
Unter diesem Punkt waren die wichtigsten Instrumente zur Qualitätssicherung (Qualitätsmanagement hinsichtlich sachlicher, technischer und räumlicher Ausstattung) zu nennen und darstellen, wie Mängel etc. während der Durchführung der Maßnahme behoben bzw. verhindert werden können.
Angebotspreis gem. Preisblatt
Die Maßnahme kann zweimal um eine weitere Laufzeit von jeweils 12 Monaten (Optionszeiträume) verlängert werden.
Die Vertragsparteien können jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen eine Erhöhung der Teilnahmeplatzzahl nach dem Los- und Preisblatt um bis zu 30 % schriftlich vereinbaren.
Verstöße gegen Vergabevorschriften, durch die einem Bieter ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht, können von den Bietern mit einem Nachprüfungsverfahren gemäß § 160 GWB bei der zuständigen Vergabekammer geltend gemacht werden. Ein Nachprüfungsverfahren ist gemäß § 160 Abs.1 GWB nur auf Antrag zulässig.Der Antrag ist jedoch insbesondere nur dann zulässig, wenn der jeweilige Bieter den jeweiligen Verstoß gegenüber der Vergabestelle rechtzeitig gerügt hat. Eine Rüge ist gemäß § 160 Absatz 3 dann nicht mehr rechtzeitig wenn:- der jeweilige Bieter, der den Antrag stellt, den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt hat, jedoch innerhalb von zehn (10) Tagen keine Rüge gegenüber der Vergabestelle erhoben hat,- Verstöße, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zu der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Bewerbung gerügt worden sind,- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Angebotsfrist gegenüber der Vergabestelle gerügt worden sind.Auch im Falle einer rechtzeitigen Rüge kann der Nachprüfungsantrag unzulässig sein, wenn mehr als fünfzehn (15) Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung der Vergabestelle, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.