Die Leistung soll an die Firma vergeben werden, welche bereits den Zuschlag desHauptangebotes erhalten hat. Eine Trennung der Leistung vom Hauptauftrag ist nichtzweckmäßig. Die Leistungen sind erforderlich, um auf Änderungen zu reagieren, die ausdem gestörten Bauablauf und der terminlichen Verschiebung des Ausführungszeitraumsresultieren. Es handelt sich um Mehr- und Mindermengen verschiedener Positionen,zusätzlichen Leistungen sowie eine Tariflohnerhöhung. Daher besteht nach §2 Abs. 3 Satz1 VOB/B, sowie §2 Abs. 6 Satz 1 VOB/B ein Anspruch auf besondere Vergütung.
Bodenbelagsarbeiten im Bauabschnitt 1 des Kreishauses.
Die Ausschreibung der Bodenbelagsarbeiten umfasste die nachfolgenden Leistungen:- Vorarbeiten versch. Bauteile, 5.800 m² / reinigen des Untergrunds, 5.800 m² / anschleifen und Absaugen, 5.800 m² / Grundierung- 5.800 m² Linoleumbelag- 5.800 m² Verfugung Linoleumbelag mit Schmelzdraht- 5.200 m² Kensockelleiste aus HDF-Kern- 1.800 m² Abdeckung Bodenbelag
Verstöße gegen Vergabevorschriften, durch die einem Bieter ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht, können von den Bietern mit einem Nachprüfungsverfahren gemäß § 160 GWB bei der zuständigen Vergabekammer geltend gemacht werden. Ein Nachprüfungsverfahren ist gemäß § 160 Abs.1 GWB nur auf Antrag zulässig.Der Antrag ist jedoch insbesondere nur dann zulässig, wenn der jeweilige Bieter den jeweiligen Verstoß gegenüber der Vergabestelle rechtzeitig gerügt hat. Eine Rüge ist gemäß § 160 Absatz 3 dann nicht mehr rechtzeitig wenn:- der jeweilige Bieter, der den Antrag stellt, den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt hat, jedoch innerhalb von zehn (10) Tagen keine Rüge gegenüber der Vergabestelle erhoben hat,- Verstöße, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zu der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Bewerbung gerügt worden sind,- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Angebotsfrist gegenüber der Vergabestelle gerügt worden sind.Auch im Falle einer rechtzeitigen Rüge kann der Nachprüfungsantrag unzulässig sein, wenn mehr als fünfzehn (15) Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung der Vergabestelle, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Gemäß Formblatt 214 sind: - Soweit die Auftragssumme mindestens 250.000 Euro ohne Umsatzsteuer beträgt, Sicherheiten für die Vertragserfüllung in Höhe von fünf Prozent der Auftragssumme (inkl. Umsatzsteuer, ohne Nachträge) zu leisten.- Die Sicherheiten für Mängelansprüche drei Prozent der Summe der Abschlagszahlungen zum Zeitpunkt der Abnahme (vorläufige Abrechnungssumme).