Zur Überwachung der Verkehrsentwicklung und zur Ermittlung der Verkehrsstärken auf Bundes-, Landes-, Kreis- und Gemeindestraßen ist im Kreis Recklinghausen im Jahre 2025 eine Zählung des Straßenverkehrs durchzuführen. Hierzu gehört die Erfassung des gesamten fahrenden Verkehrs von inländischen und grundsätzlich auch von ausländischen Fahrzeugen.Die aufgenommenen Zählergebnisse sind die Grundlage der Planung von Straßen und verkehrsbeeinflussenden Einrichtungen.
Der Auftrag über die Straßenverkehrszählung wurde in drei Losen vergeben:
Los 1: Castrop-Rauxel, Herten, Recklinghausen, WaltropLos 2: Datteln, Dorsten, Gladbeck, Haltern am See, Oer-ErkenschwickLos 3: Marl
Der Preis (in EUR, ohne MWST.) wurde aus der Wertungssumme des Angebotes je Los unter Berücksichtigung von Nachlässen, preislich günstigsten Grund- oder Wahlpositionen sowie etwaiger Zinsverluste ermittelt.
Durchführungs- und Qualitätssicherungskonzept mit Schwerpunkten in gleicher Wichtung:- Beschaffung und Sicherstellung des Zählpersonals- Schulung des Zählpersonals- Datenerfassung und -eingabe- Ausfallsicherung
Verstöße gegen Vergabevorschriften, durch die einem Bieter ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht, können von den Bietern mit einem Nachprüfungsverfahren gemäß § 160 GWB bei der zuständigen Vergabekammer geltend gemacht werden. Ein Nachprüfungsverfahren ist gemäß § 160 Abs.1 GWB nur auf Antrag zulässig.Der Antrag ist jedoch insbesondere nur dann zulässig, wenn der jeweilige Bieter den jeweiligen Verstoß gegenüber der Vergabestelle rechtzeitig gerügt hat. Eine Rüge ist gemäß § 160 Absatz 3 dann nicht mehr rechtzeitig wenn:- der jeweilige Bieter, der den Antrag stellt, den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt hat, jedoch innerhalb von zehn (10) Tagen keine Rüge gegenüber der Vergabestelle erhoben hat,- Verstöße, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zu der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Bewerbung gerügt worden sind,- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Angebotsfrist gegenüber der Vergabestelle gerügt worden sind.Auch im Falle einer rechtzeitigen Rüge kann der Nachprüfungsantrag unzulässig sein, wenn mehr als fünfzehn (15) Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung der Vergabestelle, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.