Im Jahr 2014/15 führte der Kreis Recklinghausen im Bereich des ehemaligen Zechengeländes der Zeche "Möller' in der Möller-/ Beisenstraße umfangreiche Grundwasseruntersuchungen durch. Aus diesen Untersuchungen sind zwei LCKW-Belastungsbereiche in der Karl-Schneider-Straße sowie zwei BTEX- und PAK-Belastungsbereiche in der Stollenstraße bekannt. Im Rahmen der bislang durchgeführten Untersuchungen wurden Defizite hinsichtlich des vorhandenen
Grundwassermessstellennetzes identifiziert und ein weiterer Untersuchungsbedarf abgeleitet.
Nach dem Bau neuer Grundwassermessstellen soll in einer 2-jährigen
Überwachungsphase die weitere Schadstoffentwicklung untersucht werden. Hierfür sind je Beprobungskampagne Grundwasseruntersuchungen an 43 Grundwassermessstellen im Belastungsbereich und Oberflächengewässeruntersuchungen des Haarbachs durchzuführen. Insgesamt sind vier Beprobungskampagnen vorgesehen.
Die erste Beprobung soll im Frühjahr/Sommer 2026 und die drei weiteren daraufhin zunächst im Abstand von 3-4 Monaten, später dann jährlich erfolgen. Mit Abgabe des Angebotes sichert der Auftragnehmer die Einhaltung der Zeitvorgaben zu.
Bei dem Untersuchungsgebiet handelt es sich um ein knapp 40 ha großes Gelände im Westen von Gladbeck. Es wird im Nordwesten und Westen vom Haarbach und im Süden und Südosten von der Möllerstraße begrenzt. Die Trasse der ehemaligen Zechenbahn verläuft annähernd parallel zur Möllerstraße von Nordost nach Südwest und teilt das Untersuchungsgebiet in die Bereiche Stollenstraße und Möller-/ Karl-Schneider-Straße. Die Geländehöhe liegt im nördlichen Teil bei knapp 60 m ü. NHN und damit deutlich höher als der südliche Teil mit etwa 50 m ü. NHN.
Der vorgesehene Umfang und die Durchführung der Untersuchungen dürfen nur mit Zustimmung des Auftraggebers abgeändert werden. Auftraggeberseitige Änderungen des Analysenumfanges bleiben vorbehalten. Der Auftraggeber bzw. sein Vertreter gibt den Beprobungsumfang, die zu analysierenden Parameter sowie die Beprobungsreihenfolge der Grundwassermessstellen vor.
Die im Beprobungsplan vorgesehenen Beprobungstermine sind zwingend einzuhalten, sofern nicht mit der AG abweichende Termine vereinbart werden.
Die Durchführung aller Probenahmen und Analysen erfolgt auf Grundlage der gesetzlichen und berufsgenossenschaftlichen Vorgaben hinsichtlich Arbeits- und Gesundheitsschutz. Insbesondere sind dabei das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) und die berufsgenossenschaftliche Vorschrift DGUV Vorschrift 1 zu beachten.
Vom AN sind alle relevanten Gesetze und Normen den Umwelt- und
Gewässerschutz zu beachten. Vom AN sind alle erforderlichen Genehmigungen (insbesondere Verkehrsgenehmigungen für Arbeiten auf öffentlichen Verkehrsflächen) einzuholen. Genehmigungsgebühren sowie Kosten für die in den entsprechenden Auflagen genannten Maßnahmen, z.B. für Verkehrssicherung und -lenkung sind in die jeweiligen Positionen einzurechnen.
Vor der Probenahme ist der Zustand der Probenahmestelle (Gewässer,
Messstelle) und ggf. erforderliche Maßnahmen zur Instandsetzung im
Probenahmeprotokoll zu vermerken. Ebenso ist zu vermerken, wenn eine Probenahmestelle nicht auffindbar war oder ihre Lage offensichtlich fehlerhaft vermessen worden ist.
Die in den Analysenvorschriften genannten Zeiträume zwischen Probenahme und Beginn der Probenaufbereitung bzw. der Analyse sind zwingend einzuhalten.
Die Proben sind in vom AN zu stellende Probenahmegefäße abzufüllen,
erforderlichenfalls gemäß den Probenahme- und Analysevorschriften zu
stabilisieren und bis zur Übergabe an das Labor fachgerecht zu lagern (ggf. dunkel, gekühlt).
Aufgrund der z.T. hohen Belastung ist davon auszugehen, dass nach Abschluss einer jeweiligen Monitoringkampagne ordnungsgemäße Reinigungen der Pumpvorrichtungen (Pumpe, Schlauch) und der Messgeräte vorzunehmen sind. Hierfür erfolgt keine gesonderte Vergütung. Zwischenreinigungen während der einzelnen Monitoringkampagnen sind bei Einhaltung der vorgegebenen
Beprobungsreihenfolge nach derzeitigem Kenntnisstand nicht erforderlich.
Bei jeder Probenahme ist neben der Analyseprobe jeweils eine Rückstellprobe abzufüllen und für die AG kostenfrei 3 Monate fachgerecht zu lagern.
Bei nicht plausiblen Untersuchungsergebnissen sind auf Anforderung durch den Fachgutachter im Rahmen der Mängelbeseitigung zunächst eine Rohdatenkontrolle (Ausschluss Probenvertauschung, Übertragungs-/ Verdünnungs-/ Dezimalfehler), die Analytik der Rückstellprobe und bei Bedarf eine Nachbeprobung durchzuführen. Sollten sich dabei die zuvor ermittelten Untersuchungsergebnisse bestätigen, werden alle in diesem Zusammenhang zusätzlich erbrachten Leistungen (An-/Abfahrt, Probenahme, Zulage, Analytik)
gesondert vergütet.