Für das WASAG-Gelände in Haltern am See ist ein integriertes Gesamterschließungskonzept erforderlich, das sowohl die äußere Anbindung an das öffentliche Verkehrs-, Ver- und Entsorgungsnetz als auch die innere Erschließung (Verkehr, Energie, Wasser, Abwasser und Kommunikation) umfasst. Da die konkreten Nutzeranforderungen derzeit noch nicht feststehen, ist das Konzept so auszugestalten, dass es flexibel, anpassungsfähig und abschnittsweise realisierbar bleibt. Die Umsetzung soll in Ausbaustufen erfolgen, wobei jeder definierte Teilbaubereich sowohl eigenständig funktionsfähig, als auch erweiterbar sein muss.
Der Kreis Recklinghausen hat auf dem Gebiet der Stadt Haltern am See das Gelände einer ehemaligen Sprengstofffabrik (WASAG-Gelände) erworben. Die Westfälisch-Anhaltische Sprengstoff AG (WASAG) begann hier im Ortsteil Sythen 1898 mit der Produktion von technischen Sprengstoffen für den Berg-bau, die bis 2018 andauerte. Der Kreis beabsichtigt hier die Initiierung eines Umweltzentrums, das Bildungsangebote, Forschung, Unternehmen der Umweltwirtschaft sowie Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien zusammenführt. Die Nachnutzung beschränkt sich auf eine zentrale Fläche von rund 24,5 ha vorbebauter Bereiche. Eine rund 1 ha große Teilfläche im Osten des Werksgelände ist für die Ansiedlung des Kreisbauhofs vorgesehen. Die Erschließung des Geländes ist Voraussetzung für die geplante städtebauliche Entwicklung. Ziel der Verkehrs- und Erschließungsplanung ist neben der angemessenen Verkehrsanbindung auch die zukünftige Ver- und Entsorgungssicherheit des Standorts. Der abgelegene Standort ist bisher nur teilweise in das übergeordnete lokale Ver- und Entsorgungsnetz eingebunden. Die technische Infrastruktur auf dem Standort ist nicht mehr funktionsfähig und muss grundlegend erneuert werden. Die technische Erschließung umfasst sämtliche Maßnahmen zur Her-stellung einer funktionsfähigen, nachhaltigen und erweiterungsfähigen Versorgungs- und Entsor-gungsinfrastruktur für den Energie- und Umweltcampus und umfasst insbesondere die Anlagen zur Schmutz- und Regenwasserableitung sowie die Netze für Strom, Trinkwasser, Kommunikation und Wärmeversorgung. Für alle Verkehrsträger muss die angemessene Baufelderschließung sichergestellt werden. Vor diesem Hintergrund ist ein integriertes Gesamterschließungskonzept erforderlich, das sowohl die äußere Anbindung an das öffentliche Verkehrs-, Ver- und Entsorgungsnetz als auch die innere Erschlie-ßung (Verkehr, Energie, Wasser, Abwasser und Kommunikation) umfasst. Da die konkreten Nutzeran-forderungen derzeit noch nicht feststehen, ist das Konzept so auszugestalten, dass es flexibel, anpas-sungsfähig und abschnittsweise realisierbar bleibt. Die Umsetzung soll in Ausbaustufen erfolgen, wo-bei jeder definierte Teilbaubereich sowohl eigenständig funktionsfähig, als auch erweiterbar sein muss.
Höhe des angebotenen Honorars (max. 10 Punkte
Enthält folgende Unerkriterien:- Fachliche und methodische Ansätze der Bearbeitung (max. 5 Punkte)- Besondere fachliche Herausforderungen, Risiken und/oder Schwerpunkte der Planung und ihre Bewältigung (max. 5 Punkte)
Enthält folgende Unerkriterien:- Referenzen des/der Projektleiter-s/-in (max. 5 Punkte)- Referenzen des/der stellv. Projektleiter-s/-in (max. 5 Punkte)
Enthält folgende Unerkriterien:- Kommunikationsfähigkeit sowie Vermittlung der fachlichen und methodischen Kompetenz (max. 5 Punkte)- Problemverständnis (max. 5 Punkte)
Verstöße gegen Vergabevorschriften, durch die einem Bieter ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht, können von den Bietern mit einem Nachprüfungsverfahren gemäß § 160 GWB bei der zuständigen Vergabekammer geltend gemacht werden. Ein Nachprüfungsverfahren ist gemäß § 160 Abs.1 GWB nur auf Antrag zulässig.Der Antrag ist jedoch insbesondere nur dann zulässig, wenn der jeweilige Bieter den jeweiligen Verstoß gegenüber der Vergabestelle rechtzeitig gerügt hat. Eine Rüge ist gemäß § 160 Absatz 3 dann nicht mehr rechtzeitig wenn:- der jeweilige Bieter, der den Antrag stellt, den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt hat, jedoch innerhalb von zehn (10) Tagen keine Rüge gegenüber der Vergabestelle erhoben hat,- Verstöße, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zu der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Bewerbung gerügt worden sind,- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Angebotsfrist gegenüber der Vergabestelle gerügt worden sind.Auch im Falle einer rechtzeitigen Rüge kann der Nachprüfungsantrag unzulässig sein, wenn mehr als fünfzehn (15) Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung der Vergabestelle, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Bieterfragen sind bis 7 Tage vor Ablauf der Angebotsfrist über den Vergabemarktplatz NRW / metropoleruhr zu stellen. Die Beantwortung von später oder in anderer Form eingehenden Bieterfragen kann nicht gewährleistet werden.
Die Beantwortung von Rückfragen erfolgt ausschließlich über das Vergabeportal (Vergabemarktplatz NRW / metropoleruhr). Nur dort registrierte Unternehmen werden über neue Bewerberinformationen unaufgefordert informiert. Eine entsprechende Registrierung bereits unmittelbar beim Herunterladen der dort abrufbaren Unterlagen wird deshalb dringend empfohlen. Alle nicht registrierten Interessenten sind aufgefordert, regelmäßig das genannte Vergabeportal aufzusuchen, um dort eventuelle Bewerberinformationen abzurufen.
Raum 1.4.06/1.4.07Kreishaus Recklinghausen
Nur Vertreter des AG
Unterlagen werden gemäß dem §56 VgV nachgefordert.
Anzahl qualifizierter fester Mitarbeiter/innen
Referenzen des Büros über vergleichbare Leistungen
-Das ausgefüllte Formblatt 523
-Mit dem Angebot ist vorzulegen eine unterschriebene oder signierte Eigenerklärung Ausschlussgründe (Formblatt 521), wie nachfolgend aufgeführt:
I. Ich/Wir erkläre(n), dass keine Person, deren Verhalten meinem/unserem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen meinem/unserem Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach:
1. § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland),
2. § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden solle