Die Kreisverwaltung Recklinghausen hat als Zulassungsbehörde einen Rahmenvertrag über die Lieferung der nachfolgend genannten Kfz-Zulassungsdokumente in zwei Losen für zunächst zwei Jahre mit der Option, die Vertragslaufzeit um zweimal ein Jahr zu verlängern, vergeben:- Los 1: Lieferung von Zulassungsbescheinigungen Teil I mit Behördeneindruck und bereits aufgeklebter Markierung (Sicherheitscode mit fälschungssicherer Sicherheitsabdeckung)- Los 2: Lieferung von Fahrzeugscheinen für Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen mit Behördeneindruck
Der voraussichtliche jährliche Bedarf an Dokumentenklebesiegeln und Plaketten stellt sich anhand von Erfahrungswerten wie folgt dar:
Los 1 Zulassungsbescheinigungen Teil I: 105.000 StückLos 2: Fahrzeugscheine für Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen: 3.500 Stück
Eine Mindestbestellmenge je Los wird nicht garantiert. Die maximale Abrufmenge für die gesamte Laufzeit inklusive zwei Laufzeitverlängerungen dieser Rahmenvereinbarung beträgt für die Lose:
Los 1: 630.000 StückLos 2: 21.000 Stück
Der Auftraggeber hat das Recht, die Laufzeit des Vertrags zweimal um ein weiteres Jahr zu verlängern. Diese Verlängerungen können durch eine einseitige Erklärung des Auftraggebers erfolgen.
Frist für die Ausübung der Verlängerungsoptionen: Der Auftraggeber muss die Absicht zur Verlängerung mindestens drei Monate vor dem Ende der regulären Vertragslaufzeit bzw. des Ablaufes der ersten Verlängerung schriftlich gegenüber dem Auftragnehmer erklären.Die Bedingungen des Vertrags bleiben während der Verlängerungsperioden unverändert, es sei denn, es wird ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Dies umfasst insbesondere die Preise und den Leistungsumfang.
Preis
Verstöße gegen Vergabevorschriften, durch die einem Bieter ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht, können von den Bietern mit einem Nachprüfungsverfahren gemäß § 160 GWB bei der zuständigen Vergabekammer geltend gemacht werden. Ein Nachprüfungsverfahren ist gemäß § 160 Abs.1 GWB nur auf Antrag zulässig.Der Antrag ist jedoch insbesondere nur dann zulässig, wenn der jeweilige Bieter den jeweiligen Verstoß gegenüber der Vergabestelle rechtzeitig gerügt hat. Eine Rüge ist gemäß § 160 Absatz 3 dann nicht mehr rechtzeitig wenn:- der jeweilige Bieter, der den Antrag stellt, den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt hat, jedoch innerhalb von zehn (10) Tagen keine Rüge gegenüber der Vergabestelle erhoben hat,- Verstöße, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zu der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Bewerbung gerügt worden sind,- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Angebotsfrist gegenüber der Vergabestelle gerügt worden sind.Auch im Falle einer rechtzeitigen Rüge kann der Nachprüfungsantrag unzulässig sein, wenn mehr als fünfzehn (15) Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung der Vergabestelle, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.