Die Kreisverwaltung Recklinghausen hat als Zulassungsbehörde einen Rahmenvertrag über die Lieferung der nachfolgend genannten Klebesiegel und Plaketten
- Los 1: Lieferung von Dokumentenklebesiegeln - Los 2: Lieferung von HU-Prüfplaketten- Los 3: Lieferung von Zulassungsplaketten mit Landeswappen (Stempelplakette)- Los 4: Lieferung von Ausfuhrplaketten - Los 5: Lieferung von Kurzzeitplaketten- Los 6: Lieferung von Feinstaubplaketten
für zunächst zwei Jahre mit der Option, die Vertragslaufzeit um zweimal ein Jahr zu verlängern, vergeben.
Der voraussichtliche jährliche Bedarf an Dokumentenklebesiegeln und Plaketten stellt sich anhand von Erfahrungswerten wie folgt dar:
- Los 1: Lieferung von Dokumentenklebesiegeln: 225.000- Los 2: Lieferung von HU-Prüfplaketten: 83.000- Los 3: Lieferung von Zulassungsplaketten mit Landeswappen: 163.000- Los 4: Lieferung von Ausfuhrplaketten: 500- Los 5: Lieferung von Kurzzeitplaketten: 8.000- Los 6: Lieferung von Feinstaubplaketten: 39.000
Eine Mindestbestellmenge je Los wird nicht garantiert. Die maximale Abrufmenge für die gesamte Laufzeit dieser Rahmenvereinbarung beträgt für die Lose:
Los 1: 1.350.000 StückLos 2: 498.000 StückLos 3: 978.000 StückLos 4: 8.000 StückLos 5: 48.000 StückLos 6: 234.000 Stück
Die Vertragslaufzeit kann zweimal um ein Jahr verlängert werden.
Der Zuschlag wird auf das unter Berücksichtigung aller Umstände wirtschaftlichste Angebot erteilt.Das einzige Wertungskriterium ist der Preis.
Verstöße gegen Vergabevorschriften, durch die einem Bieter ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht, können von den Bietern mit einem Nachprüfungsverfahren gemäß § 160 GWB bei der zuständigen Vergabekammer geltend gemacht werden. Ein Nachprüfungsverfahren ist gemäß § 160 Abs.1 GWB nur auf Antrag zulässig.Der Antrag ist jedoch insbesondere nur dann zulässig, wenn der jeweilige Bieter den jeweiligen Verstoß gegenüber der Vergabestelle rechtzeitig gerügt hat. Eine Rüge ist gemäß § 160 Absatz 3 dann nicht mehr rechtzeitig wenn:- der jeweilige Bieter, der den Antrag stellt, den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt hat, jedoch innerhalb von zehn (10) Tagen keine Rüge gegenüber der Vergabestelle erhoben hat,- Verstöße, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zu der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Bewerbung gerügt worden sind,- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Angebotsfrist gegenüber der Vergabestelle gerügt worden sind.Auch im Falle einer rechtzeitigen Rüge kann der Nachprüfungsantrag unzulässig sein, wenn mehr als fünfzehn (15) Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung der Vergabestelle, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.