Die Maßnahme verlängert sich einmalig um eine weitere Laufzeit (Optionszeitraum), wenn sich die beauftragende Behörde und die beauftragte Organisation über die Verlängerung des Vertrages spätestens 3 Monate vor Ende der Maßnahme laut Los- und Preisblatt schriftlich einigen. Für die Optionslaufzeit wird das Los- und Preisblatt in aktualisierter Form an die beauftragte Organisation übersandt. Die Einigung gilt als erzielt, wenn die beauftragte Organisation das neue Preisblatt unterzeichnet an die zuständige Stelle der beauftragenden Behörde zurückgesandt hat. Eine elektronische Übersendung per E-Mail oder Fax genügt. Mit Ablauf der Verlängerung endet der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
Sämtliche anderen vertraglichen Regelungen gelten für die verlängerte Maßnahme unverändert fort. Mit Beginn des Optionszeitraumes steht die im Los- und Preisblatt genannte Monatsteilnehmerzahl erneut zur Verfügung. § 25 Abs. 3 dieser Vertragsbedingungen ist zu beachten.
Die Vertragsparteien können jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen eine Erhöhung der Teilnahmeplatzzahl nach dem Los- und Preisblatt um bis zu 30 % schriftlich vereinbaren. Bezugsgröße für die Ermittlung der Erhöhung ist die Teilnahmeplatzzahl des dem Ausschreibungsverfahren zugrundeliegenden Los- und Preisblattes sowie eine realisierte Reduzierung nach Abs. 2, 3 oder 4. Für die zusätzlichen Teilnehmenden gelten die gleichen Konditionen.
Die beauftragende Behörde behält sich vor, die Teilnahmeplatzzahl nach dem Los- und Preisblatt bei andauernder Minderauslastung der Teilnahmeplätze (8 Wochen ununterbrochen) bis zu 20 % zu reduzieren. Die beauftragende Behörde wird die entsprechende Reduzierung spätestens 3 Wochen vorher schriftlich gegenüber der beauftragten Organisation erklären. Die Reduzierung tritt zum 1. Tag des Folgemonats in Kraft.
a. Eine Minderauslastung liegt vor, wenn die durchschnittliche monatliche Auslastung unter dem vereinbarten Sockel gem. § 26 Absatz 3 dieser Vertragsbedingungen liegt.
Die beauftragende Behörde behält sich vor, die Gesamtteilnehmerzahl nach dem Los- und Preisblatt für den Optionszeitraum um bis zu 30 % zu reduzieren. Bezugsgröße für die Ermittlung der Reduzierung der Teilnahmeplatzzahl ist die Gesamtteilnahmeplatzzahl des dem Ausschreibungsverfahren zugrundeliegenden Preisblattes (ohne realisierte Erhöhungen nach Abs. 1). Die beauftragende Behörde hat die entsprechende Reduzierung vor der Einigung gem. § 23 dieser Vertragsbestimmungen schriftlich gegenüber der beauftragten Organisation zu erklären.
Die Vertragsparteien können jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen eine Reduzierung der Teilnehmerplatzzahl nach dem Los- und Preisblatt um bis zu 30 % schriftlich vereinbaren.
Soweit sich bei der Erhöhung nach Abs. 1 bzw. der Reduzierung nach Abs. 2, 3 oder 4 Bruchteile ergeben, ist kaufmännisch zu runden.
Die entsprechende räumliche, sächliche und technische Ausstattung sowie die Personalbesetzung ist der erhöhten oder reduzierten Teilnehmerplatzzahl anzupassen.