Mit dem Ende der Sprengstoffproduktion hat der Kreis Recklinghausen 2019 das WASAG-Gelände in Haltern am See übernommen. Die Westfälisch-Anhaltische Sprengstoff AG (WASAG) begann hier imOrtsteil Sythen 1898 mit der Produktion von technischen Sprengstoffen für den Bergbau, die bis 2018 andauerte. Während der beiden Weltkriege weitete sich die Produktion auf militärische Sprengstoffe aus. Aus dem 120jährigen Nutzungszeitraum sind noch zahlreiche markante und industriehistorisch bedeutende Bauten und Anlagen erhalten, die sich für eine Folgenutzung eignen.Der Kreis Recklinghausen beabsichtigt, das Pförtnergebäude als erstes erhaltenswertes Bauwerk auf dem Gelände exemplarisch für die Transformation des Altstandortes zu sanieren und einer Folgenutzung zuzuführen. Die Genehmigungsplanung der denkmalgerechten Sanierung und Instandsetzung des Pförtnergebäudes ist abgeschlossen. Auf dieser Grundlage ist jetzt die Planung der Technischen Gebäudeausrüstung (TGA) anzuschließen. Für diese Aufgabe sucht der Kreis Recklinghausen als Projektträger ein qualifiziertes Planungsbüro, das über Referenzen im Umgang mit Bestandsbauten verfügt.
Die ausgeschriebenen Beratungsleistungen umfassen mindestens die folgenden Beiträge aus dem Leistungsbild Technische Ausrüstung (§ 55 HOAI):- Planungsstufe 1: mit Grundlagenermittlung, Vorplanung, Entwurfsplanung und Genehmigungsplanung, sowie- Planungsstufe 2: mit Ausführungsplanung, Vorbereitung und Mitwirkung bei der Vergabe, Objektüberwachung/Bauüberwachung und Objektbetreuung
Höhe des angebotenen Honorars (max. 10 Punkte)
Referenzen der Mitglieder des Projektteams (max. 10 Punkte)
Verstöße gegen Vergabevorschriften, durch die einem Bieter ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht, können von den Bietern mit einem Nachprüfungsverfahren gemäß § 160 GWB bei der zuständigen Vergabekammer geltend gemacht werden. Ein Nachprüfungsverfahren ist gemäß § 160 Abs.1 GWB nur auf Antrag zulässig.Der Antrag ist jedoch insbesondere nur dann zulässig, wenn der jeweilige Bieter den jeweiligen Verstoß gegenüber der Vergabestelle rechtzeitig gerügt hat. Eine Rüge ist gemäß § 160 Absatz 3 dann nicht mehr rechtzeitig wenn:- der jeweilige Bieter, der den Antrag stellt, den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt hat, jedoch innerhalb von zehn (10) Tagen keine Rüge gegenüber der Vergabestelle erhoben hat,- Verstöße, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zu der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Bewerbung gerügt worden sind,- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Angebotsfrist gegenüber der Vergabestelle gerügt worden sind.Auch im Falle einer rechtzeitigen Rüge kann der Nachprüfungsantrag unzulässig sein, wenn mehr als fünfzehn (15) Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung der Vergabestelle, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.