Die Rahmenvereinbarung umfasste im Wesentlichen folgende Lieferungen und Leistungen:- Funkgeräte (MRT, HRT, FRT)- Zubehör (Migrationsbaugruppen, Antennen, Ladegeräte, Systemkomponenten, Software)- Dienstleistungen (Fahrzeugeinbau, Schulungen, Wartung, Entstörung)
Der Kreis Recklinghausen und die kreisangehörigen Städte Castrop-Rauxel, Datteln, Dorsten, Haltern am See, Herten, Marl, Oer-Erkenschwick, Waltrop und Recklinghausen beabsichtigen zur Erteilung von Aufträgen über die Ausstattung von Feuerwehr, Rettungsdienst und Leitstelle mit einem einheitlichen digitalen Sprech- und Datenfunksystem für alle Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (im weiteren BOS-Digitalfunk genannt) den Abschluss einer Rahmenvereinbarung mit einer Laufzeit von vier Jahren.
Abrufberechtigt sind neben dem Kreis Recklinghausen selbst die Städte Datteln, Dorsten, Haltern am See, Herten, Marl, Oer-Erkenschwick, Waltrop und Recklinghausen.
Günstigster Angebotspreis
Summe aller Positionen
Aufgrund der bereits vorhandenen Digitalfunkausstattung bei Feuerwehr, Rettungsdienst und Leitstelle müssen zwingend gleiche Komponenten beschafft werden. Aufgrund eines bestehenden Gebietsschutzes besitzt lediglich ein Anbieter eine Zulassung für den Vertrieb der entsprechenden Komponenten.
Verstöße gegen Vergabevorschriften, durch die einem Bieter ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht, können von den Bietern mit einem Nachprüfungsverfahren gemäß § 160 GWB bei der zuständigen Vergabekammer geltend gemacht werden. Ein Nachprüfungsverfahren ist gemäß § 160 Abs.1 GWB nur auf Antrag zulässig.Der Antrag ist jedoch insbesondere nur dann zulässig, wenn der jeweilige Bieter den jeweiligen Verstoß gegenüber der Vergabestelle rechtzeitig gerügt hat. Eine Rüge ist gemäß § 160 Absatz 3 dann nicht mehr rechtzeitig wenn:- der jeweilige Bieter, der den Antrag stellt, den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt hat, jedoch innerhalb von zehn (10) Tagen keine Rüge gegenüber der Vergabestelle erhoben hat,- Verstöße, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zu der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Bewerbung gerügt worden sind,- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Angebotsfrist gegenüber der Vergabestelle gerügt worden sind.Auch im Falle einer rechtzeitigen Rüge kann der Nachprüfungsantrag unzulässig sein, wenn mehr als fünfzehn (15) Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung der Vergabestelle, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.