Als Träger des Rettungsdienstes beabsichtigt der Kreis Recklinghausen zur Verkürzung des behandlungsfreien Intervalls bei Herz- Kreislaufstillstand die Einführung eines App-basierten Ersthelfer-Systems. Zum Kreis Recklinghausen gehören die kreisangehörigen Städte Castrop-Rauxel, Datteln, Dorsten, Gladbeck, Haltern am See, Herten, Marl, Oer-Erkenschwick, Recklinghausen und Waltrop mit insgesamt ca. 620.000 Einwohnern. Die Alarmierung der Ersthelfer soll bei Vorliegen entsprechender Einsatzindikationen (z.B. Reanimation) automatisch über das Einsatzleitsystem der Kreisleitstelle erfolgen.
Weitere Details entnehmen Sie bitte den Ausschreibungsunterlagen.
Die App muss über die gängigen Plattformen (App Store bzw. Google Play Store) für den Ersthelfer kostenlos in beliebig hoher Anzahl frei zugänglich sein.
Folgende Funktionen/Appbereiche sind erforderlich:- Helfer-Registrierung und -Anmeldung- Profil/Benutzerkonto- Alarm- Navigation/Routing- Reanimation- Übergabe und Nachsorge- Veranstaltungen- News und weitere Informationen- Hilfe/FAQ/Kontakt- Webbasierter Administrationsbereich- Nutzerverwaltung- Stammdatenverwaltung- AED-Verzeichnis- Demo- Reporting/Statistik
Weiterhin wird gefordert:- Verbindungsaufbau zum Telenotarzt- Anbindung an Einsatzleitsystem- Erstkonfiguration des Systems- Schulung- Datenschutz- Referenzen/Verbreitung des Systems in Nordrhein-Westfalen- Support
Alle Preise sind in Euro mit höchstens drei Nachkommastellen anzugeben.Die Preise (Einheitspreise, Pauschalpreise, Verrechnungssätze usw.) sind ohne Umsatzsteuer anzugeben. Der Umsatzsteuerbetrag ist unter Zugrundelegung des geltenden Steuersatzes am Schluss des Angebotes hinzuzufügen.Es werden nur Preisnachlässe gewertet, die- ohne Bedingungen als Vomhundertsatz auf die Abrechnungssumme gewährt werdenund- an der im Angebotsschreiben bezeichneten Stelle aufgeführt sind.Nicht zu wertende Preisnachlässe bleiben Inhalt des Angebotes und werden im Fall der Auftragserteilung Vertragsinhalt.
Verbreitung in NRW
Konzept
Verstöße gegen Vergabevorschriften, durch die einem Bieter ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht, können von den Bietern mit einem Nachprüfungsverfahren gemäß § 160 GWB bei der zuständigen Vergabekammer geltend gemacht werden. Ein Nachprüfungsverfahren ist gemäß § 160 Abs.1 GWB nur auf Antrag zulässig.Der Antrag ist jedoch insbesondere nur dann zulässig, wenn der jeweilige Bieter den jeweiligen Verstoß gegenüber der Vergabestelle rechtzeitig gerügt hat. Eine Rüge ist gemäß § 160 Absatz 3 dann nicht mehr rechtzeitig wenn:- der jeweilige Bieter, der den Antrag stellt, den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt hat, jedoch innerhalb von zehn (10) Tagen keine Rüge gegenüber der Vergabestelle erhoben hat,- Verstöße, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zu der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Bewerbung gerügt worden sind,- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Angebotsfrist gegenüber der Vergabestelle gerügt worden sind.Auch im Falle einer rechtzeitigen Rüge kann der Nachprüfungsantrag unzulässig sein, wenn mehr als fünfzehn (15) Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung der Vergabestelle, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Bieterfragen sind bis 7 Tage vor Ablauf der Angebotsfrist über den Vergabemarktplatz NRW / metropoleruhr zu stellen. Die Beantwortung von später oder in anderer Form eingehenden Bieterfragen kann nicht gewährleistet werden.
Die Beantwortung von Rückfragen erfolgt ausschließlich über das Vergabeportal (Vergabemarktplatz NRW / metropoleruhr). Nur dort registrierte Unternehmen werden über neue Bewerberinformationen unaufgefordert informiert. Eine entsprechende Registrierung bereits unmittelbar beim Herunterladen der dort abrufbaren Unterlagen wird deshalb dringend empfohlen. Alle nicht registrierten Interessenten sind aufgefordert, regelmäßig das genannte Vergabeportal aufzusuchen, um dort eventuelle Bewerberinformationen abzurufen.
Unterlagen werden gemäß dem §56 VgV nachgefordert.
Verbreitung in NRWKonzept