Zur Kompensation dieser dauerhaften Beeinträchtigung von Natur und Landschaft benötigt und erwirbt die Stadt naturschutzrechtliche Kompensationsleistungen i.S.d. § 15 Abs. 2 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) i.V.m. § 31 des Gesetzes zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen (Landesnaturschutzgesetzt - LNatSchG NRW) im Kompensationsraum "K01 Münsterländisches und Westfälisches Tiefland".
Die Stadt Recklinghausen (nachfolgend: Stadt) führt im Rahmen der Stadtentwicklung Projekte und Maßnahmen durch, deren Realisierung Eingriffe in Natur und Landschaft bedeuten. Dies sind - LOS 1 das städtebauliche Projekt zur Entwicklung von Wohnbauflächen auf dem Areal der ehemaligen Trabrennbahn im Stadtteil Recklinghausen-Hillerheide. - LOS 2 die Entwicklung von Radwegen in der Stadt Recklinghausen. Zur Kompensation dieser dauerhaften Beeinträchtigung von Natur und Landschaft benötigt und erwirbt die Stadt naturschutzrechtliche Kompensationsleistungen i.S.d. § 15 Abs. 2 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) i.V.m. § 31 des Gesetzes zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen (Landesnaturschutzgesetzt - LNatSchG NRW) im Kompensationsraum "K01 Münsterländisches und Westfälisches Tiefland". Gegenstand der vorliegend von dem Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen ist insoweit die Zurverfügungstellung und fortlaufende Bewirtschaftung bevorrateter und nach Maßgabe des § 16 Abs. 1 BNatSchG (i.V.m. § 3 der Verordnung über die Führung eines Ökokontos nach § 32 des Landesnaturschutzgesetzes - Ökokonto VO), anerkannter Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmenflächen zwecks Kompensation naturschutzrechtlicher Eingriffe der Stadt.
Der Auftraggeber kann zu LOS 1 zur Gewährleistung des Erwerbs der entsprechenden gesamten Kompensationsleistung mehrere Angebote berücksichtigen. Die Angebotsannahmen erfolgen in diesem Fall entsprechend der preislichen Reihenfolge bei Nachweis der Eignung. Es wird eine nachvollziehbare Rangfolge der Angebote erstellt und dokumentiert. Bei Gleichstand entscheidet das Los. In der entsprechenden Rangfolge werden die Angebote angenommen, bis die angefragte Leistung vollständig erbracht ist. Daher ist es möglich, dass nur ein Teil der angebotenen Leistung abgerufen wird, wenn mehrere Angebote zum Zuge kommen und die angefragte Leistung bereits mit einem Teil des Angebotes vollständig erbracht ist.
Sämtliche Kommunikation im Rahmen des Vergabeverfahrens, hierzu gehört z.B. die Eingabe einer Bieterfrageund deren Beantwortung, erfolgt mithilfe elektronischer Mittel über diese Vergabeplattform. Die Einreichungvon Bieterfragen wird ausschließlich über die vom Auftraggeber gewählte Vergabeplattform zugelassen.
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen: § 160 GWB Einleitung, Antrag (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 GWB Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
Stadt RecklinghausenRathausplatz 345657 Recklinghausen
Bieter oder Bevollmächtigte sind nicht zugelassen
Inhaltliche Korrekturen können nicht nachgefordert werden.
Öko-Konto nach Öko-Kontoverordnung
Abgabe einer Eigenerklärung zur Umsetzung von Artikel 5k Absatz 3 der Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 8. April 2022