Ein zulässiger Nachprüfungsantrag bei der genannten Vergabekammer kann allenfalls bis zur wirksamen
Zuschlagserteilung erstellt werden. Eine wirksame Zuschlagserteilung ist erst möglich, wenn der Auftraggeber
die unterlegenen Bieter über den Grund der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und den
Namen des Bieters, dessen Angebot angenommen werden soll, in Textform informiert hat, und seit der
Absendung der Information 15 Kalendertage (bei Versand per Telefax oder auf elektronischem Weg: 10
Kalendertage) vergangen sind.
Ein Nachprüfungsantrag ist zulässig, soweit
-der Bieter den gerügten Vergaberechtsverstoß schon im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem
Auftraggeber unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern (in der Regel innerhalb weniger Tage und auch in
schwierigen Fällen längstens innerhalb von 14 Tagen) gerügt hat,
-Vergaberechtsverstöße, die aufgrund dieser Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf
des genannten Schlusstermins für den Eingang der Angebots oder Teilnahmeanträge genannten Frist gerügt
werden, oder
-Vergaberechtsverstöße, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf
des genannten Schlusstermins für den Eingang der Angebote oder Teilnahmeanträge genannten Frist gerügt
werden.
Teilt der Auftraggeber einem Bieter mit, dass er einer Rüge nicht abhelfen will, so kann der Bieter wegen dieser
Rüge nur innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang dieser Mitteilung einen Nachprüfungsantrag stellen.