Rahmenvereinbarung für Dienstradleasing im Wege einer Entgeltumwandlung bei der Stadt Herne gemäß TV-Fahrradleasing und § 2 LBesG NRW
Die Auftraggeberin beabsichtigt, den tariflich und verbeamteten Beschäftigten durch Entgeltumwandlung das Dienstradleasing anzubieten. Dem liegt der Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung zum Zwecke des Leasings von Fahrrädern im kommunalen öffentlichen Dienst (TV-Fahrradleasing) und der § 2 Abs. 3 des Landesbesoldungsgesetzes NRW zugrunde.
Zur Sicherstellung eines einheitlichen Angebotes an Diensträdern soll ein einheitliches anbietendes Unternehmen (Leasinggeber und Service-Dienstleister mit Fachhändlern und Versicherungs-dienstleister) gefunden werden. Leasingnehmer*in sollen hierbei nicht die tarifvertraglich und verbeamteten Beschäftigten werden, sondern die Auftraggeberin und somit die Arbeitgeberin, die das Dienstrad den Beschäftigten zur Verfügung stellt.
Gegenstand der Ausschreibung ist deshalb eine Rahmenvereinbarung über die Bereitstellung von Fahrrädern im Wege des Leasings (Teilamortisierungsleasing) zum Zwecke der Überlassung an tariflich und verbeamtete Beschäftigte zur dienstlichen und privaten Nutzung einschließlich Versicherungs-, Schulungs- und Serviceleistungen (insbesondere Abwicklung der Bestell-, Rückgabe- und Schadenabwicklungsprozesse, Wartung und Reparatur, Störfallmanagement und Bereitstellung eines Online-Portals).
Die Rahmenvereinbarung soll für die Dauer von 3 Jahren geschlossen werden.
Die aus der Rahmenvereinbarung resultierenden Einzelverträge zwischen der Auftraggeberin und dessen Arbeitnehmer*innen haben ebenfalls eine feste Laufzeit von 3 Jahren. Die Rahmenvereinbarung begründet keinen Anspruch des auftragnehmenden Unternehmens auf Abruf einer bestimmten Jahresmenge. Eine Mindestabnahmemenge von 40 % der geschätzten Abnahmemenge wird garantiert. Die geschätzte Abnahmemenge ist 700 Fahrräder. Es gilt eine Höchstabnahmegrenze von 1050 Fahrrädern.
Preis
Fachangebot
Gemäß § 135 Abs. 1 GWB ist ein öffentlicher Auftrag von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber1. gegen § 134 GWB verstoßen hat,2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.Nach Absatz 2 kann die Unwirksamkeit nach Abs. 1 nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
Gemäß § 160 Abs. 3, Nr. 1-4 GWB ist der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens unzulässig, soweit:1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 bleibt unberührt,2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber den Auftraggeber gerügt werden,4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung des Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2. § 134 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
a) Es ist zu jedem Zeitpunkt zulässig, über das Vergabeportal Fragen zu stellen und Hinweise zu erteilen. Telefonische Auskünfte werden nicht erteilt.
b) Es wird darauf hingewiesen, dass Fragen grundsätzlich wörtlich und unverändert von der Auftraggeberin veröffentlicht werden.
c) Jedes bietende Unternehmen hat sich vor Abgabe des Angebotes über alle Umstände zu erkundigen, die für die Ausführung der Leistung und die Kalkulation des Angebotspreises relevant sein könnten.
d) Fragen sollen nach Möglichkeit so rechtzeitig gestellt werden, dass die Auftraggeberin die angefragten Informationen spätestens sechs Tage vor Ablauf der Angebotsfrist erteilen kann. Für den Fall, dass Fragen später zugehen, behält sich die Auftraggeberin eine Fristverlängerung vor, allerdings ohne sich hierzu zu verpflichten.
e) Die Auftraggeberin behält sich vor, zu jedem Verfahrensstadium und insbesondere auch unmittelbar vor dem Ablauf der Angebotsfrist Fragen zu beantworten und Fristen zu verlängern. Alle Verfahrensteilnehmenden haben sich selbstständig und regelmäßig hierüber zu informieren.
Stadt HerneFachbereich Personal & Zentraler Service (Submissionsstelle)Friedrich-Ebert-Platz 244623 Herne
Die Öffnung der Angebote wird von mindestens zwei Vertretern des Auftraggebers gemeinsam unverzüglich nach Ablauf der Angebotsfrist durchgeführt.Da nur elektronische Angebote zugelassen sind, wird die Teilnahme von Bietern und deren Vertretern bei der Öffnung nicht zugelassen.
Die nicht rechtzeitige Vorlage von Erklärungen oder Nachweisen kann zum Ausschluss aus dem Verfahren führen. Der Auftraggeber behält sich vor, Bewerber oder Bieter unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung aufzufordern, fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen (insbesondere Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen oder sonstige Nachweise) nachzureichen, zu vervollständigen oder zu korrigieren. Die Unterlagen sind vom Bewerber oder Bieter nach Aufforderung durch den Auftraggeber innerhalb einer angemessenen, nach dem Kalender bestimmten Frist vorzulegen. Der Auftraggeber behält sich vor, Bewerber oder Bieter vom Verfahren auszuschließen, die auf einmalige Nachforderung innerhalb der Frist keine oder nur unvollständige Unterlagen nachreichen. Der Auftraggeber behält sich zudem vor, zusätzlich zu den Eigenerklärungen vor Vergabe des Auftrages entsprechende Bescheinigungen der zuständigen behördlichen Stelle zu verlangen.
Die Bieterin/der Bieter erklärt, dass keine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt und auch gegen das Unternehmen keine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach:§ 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland).
Die Bieterin/der Bieter erklärt, dass keine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt und auch gegen das Unternehmen keine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen).
Die Bieterin/der Bieter erklärt, dass keine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt und auch gegen das Unternehmen keine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach:§ 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen,§ 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte).
Die Bieterin/der Bieter erklärt, dasskeine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt und auch gegen das Unternehmen keine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach:§ 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden,§ 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden.
Die Bieterin/der Bieter erklärt, dass keine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt und auch gegen das Unternehmen keine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach:§ 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr),§ 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern),den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete),Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr).
Die Bieterin/der Bieter erklärt, dass keine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt und auch gegen das Unternehmen keine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach:den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis und 233a des Strafgesetzbuchs (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung).
Die Bieterin/der Bieter erklärt, dass das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Abgaben nachgekommen ist und diesbezüglich keine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung vorliegt bzw. das Unternehmen seinen Verpflichtungen dadurch nachgekommen ist, dass es sich zur Zahlung der Steuern und Abgaben einschließlich Zinsen Säumnis- und Strafzuschläge verpflichtet hat.
Die Bieterin/der Bieter erklärt, dass das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Beiträgen zur Sozialversicherung nachgekommen ist und diesbezüglich keine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung vorliegt bzw. das Unternehmen seinen Verpflichtungen dadurch nachgekommen ist, dass sich das Unternehmen zur Zahlung der Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich Zinsen Säumnis- und Strafzuschläge verpflichtet hat.
Die Bieterin/der Bieter erklärt, dass das Unternehmen nicht bei der Ausführung öffentlicher Aufträge gegen geltende umweltrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat
Die Bieterin/der Bieter erklärt, dass das Unternehmen nicht bei der Ausführung öffentlicher Aufträge gegen geltende arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat.
Die Bieterin/der Bieter erklärt, dass das Unternehmen nicht zahlungsunfähig ist.
Die Bieterin/der Bieter erklärt, dass über das Vermögen des Unternehmens kein Insolvenzverfahren oder kein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse nicht abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen nicht im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat.
Die Bieterin/der Bieter erklärt, dass das Unternehmen nicht die Tätigkeit eingestellt hat.
Die Bieterin/der Bieter erklärt, dass das Unternehmen nicht zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens kein Insolvenzverfahren oder kein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse nicht abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen nicht im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat.
Die Bieterin/der Bieter erklärt, dass das Unternehmen nichtim Rahmen der beruflichen Tätigkeit eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird.
Die Bieterin/der Bieter erklärt, in Bezug auf dieses Vergabeverfahren in keinem Interessenskonflikt zu stehen.
Die Bieterin/der Bieter erklärt, in dem Vergabeverfahren nicht bei der Vorbereitung des Vergabeverfahrens durch Beratung oder auf andere Art und Weise beteiligt gewesen zu sein.
Die Bieterin/der Bieter erklärt, dass das Unternehmen nicht in einem früheren öffentlichen Auftrags den Auftrag mangelhaft erfüllt hat bzw. dies nicht zu einer Vertragsstrafe oder vorzeitigen Kündigung oder einer entsprechenden Rechtsfolge geführt hat.
a) Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung(1.) Bietende bzw. Teilnehmende von Bietergemeinschaften müssen je nach den Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie niedergelassen sind, entweder die Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister dieses Staates oder auf andere Weise die erlaubte Berufsausübung nachweisen (bei Bietergemeinschaften vorzulegen für jedes teilnehmende Unternehmen). Dies umfasst für den Leasinggebenden - soweit einschlägig - insbesondere auch den Nachweis einer Erlaubnis im Sinne von § 32 Abs. 1 i. V. m. § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 10 Gesetz über das Kreditwesen (KWG) in aktuell gültiger Fassung. Die Nachweise können als Scan der Originalurkunden vorgelegt werden. Das Abrufdatum vorgelegter Handelsregisterauszüge darf nicht älter als 12 Monate ab Auftragsbekanntmachung sein. § 50 VgV bleibt unberührt.
(2.) Für jedes Nachunternehmen ist zum Zeitpunkt der Benennung je nach den Rechtsvorschriften des Staates, in dem das Nachunternehmen niedergelassen ist, entweder die Eintragung in ein Berufs- oder Handelsregister dieses Staates oder auf andere Weise die erlaubte Berufsausübung nachzuweisen. Dies umfasst für den Leasinggebenden - soweit einschlägig - insbesondere auch den Nachweis einer Erlaubnis im Sinne von § 32 Abs. 1 i. V. m. § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 10 KWG (in aktuell gültiger Fassung). Die Nachweise können als Scan der Originalurkunden vorgelegt werden. Das Abrufdatum vorgelegter Handelsregisterauszüge darf nicht älter als 12 Monate ab Auftragsbekanntmachung sein. § 50 VgV bleibt unberührt.
Es ist eine Erklärung über den Umsatz in dem Tätigkeitsbereich des Auftrags (Bereitstellung von Fahrrädern im Wege des Leasings gemäß TV-Fahrradleasing zum Zwecke der Überlassung an tariflich und verbeamtete Beschäftigte zur dienstlichen und privaten Nutzung einschließlich Versicherung der Fahrräder und Serviceleistungen) für die letzten drei Geschäftsjahre vor dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Auftragsbekanntmachung abzugeben, sofern entsprechende Angaben verfügbar sind. §§ 45 Abs. 5 VgV und § 50 VgV bleiben unberührt. Der entsprechende Nachweis hat durch jedes bietende Unternehmen und jedes teilnehmende Unternehmen einer Bietergemeinschaft auf dem Vordruck 03 und bei weitergehendem Erläuterungsbedarf auf Anlagen zu diesem Vordruck zu erfolgen.
Ein Nachweis von mindestens drei geeigneten Referenzen über früher ausgeführte Aufträge in den letzten höchstens drei Jahren vor Veröffentlichung der Auftragsbekanntmachung (nachfolgend: Referenzzeitraum) ist vorzulegen. Jede Referenz ist mit dem Referenzkunden (mit namentlich bezeichnetem Ansprechpersonen sowie deren Telefonnummer oder E-Mail-Anschrift) sowie ihrem Erbringungszeitraum anzugeben. Anonymisierte Angaben sind insoweit nicht zulässig. Die Auftraggeberin behält sich vor, die Referenzleistungen jederzeit bei dem angegebenen Referenzkunden zu überprüfen. § 50 VgV bleibt unberührt. Der Nachweis der Referenzen hat durch jedes bietende Unternehmen bzw. jedes teilnehmende Unternehmen einer Bietergemeinschaft auf dem Vordruck 03 zu erfolgen. Soweit ein bietendes Unternehmen mehr Referenzen angeben will als der Vordruck hierfür Felder vorsieht, kann der Vordruck vervielfältigt eingereicht werden.
Mindestbedingungen:Jede Referenz ist im Hinblick auf die nachfolgend angegebenen Referenzleistungen aussagekräftig zu erläutern. Es gelten die folgenden Mindestbedingungen, deren Erfüllung anhand der erforderlichen aussagekräftigen Referenzerläuterung pro Referenz nachgewiesen sein müssen:- Bereitstellung von mindestens 50 Fahrrädern- im angegebenen Referenzzeitraum- im Wege des Leasings - zum Zwecke der Überlassung an Beschäftigte- zur dienstlichen und privaten Nutzung- durch Entgeltumwandlung- einschließlich Versicherung der Fahrräder (auch durch Dritte)- und Serviceleistungen (z. B. Störfallmanagement, auch durch Dritte)- für mindestens sechs Leistungsmonate
Der Auftragnehmer ist zur Einhaltung der "Besonderen Vertragsbedingungen des Landes Nordrhein-Westfalen zur Einhaltung des Tariftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen" verpflichtet. Insbesondere wird auf das ILO-Übereinkommen verwiesen. Dazu gehören das Übereinkommen über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung sowie das Übereinkommen über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit.Die "Besonderen Vertragsbedingungen des Landes Nordrhein-Westfalen zur Einhaltung des Tariftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen" sind den Vergabeunterlagen beigefügt. Der Auftragnehmer erkennt durch Abgabe des Angebots diese Vorgaben an.