Mittagsverpflegung (Wärmeanlieferung) für die Herner Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung-Details siehe Leistungsbeschreibung
Es handelt sich um folgende Förderschulen im Stadtgebiet Herne:- Bergstr. 93b, 44625 Herne- Forellstr. 101-113; 44629 Herne
Preis (pro Portion inklusive 7% MwSt.)
Bioanteil
Warmhaltezeit bis zur Anlieferung
Gemäß § 135 Abs. 1 GWB ist ein öffentlicher Auftrag von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber1. gegen § 134 GWB verstoßen hat,2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.Nach Absatz 2 kann die Unwirksamkeit nach Abs. 1 nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
Gemäß § 160 Abs. 3, Nr. 1-4 GWB ist der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens unzulässig, soweit:1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 bleibt unberührt,2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber den Auftraggeber gerügt werden,4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung des Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2. § 134 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
1. Die Kommunikation im Vergabeverfahren erfolgt ausschließlich über die Vergabeplattform. Eventuelle Bieterfragen sind zur Gewährleistung einer rechtzeitigen Bearbeitung und Beantwortung über die Vergabeplattform bis zum 04.03.2026 einzureichen. Für verspätet eingehende Bieterfragen kann eine rechtzeitige Beantwortung und Bearbeitung nicht gewährleistet werden.
2. Für den Download der Vergabeunterlagen ist keine Registrierung nicht erforderlich. Eine Registrierung als Bieter wird jedoch empfohlen, um eine Kommunikation über die Vergabeplattform zu ermöglichen. Ohne Registrierung obliegt es dem jeweiligen Bieter, sich regelmäßig über die Kommunikation im Verfahren und evtl. Änderungen inhaltlicher oder verfahrensmäßiger Art zu informieren.