Planungs- und Beratungsleistungen für die Regenwassernutzung am Schulzentraum mit dem Ziel der Abkopplung von rund 25% der befestigten Flächen von der Mischwasserkanalisation, Steigerung der Verdunstungsrate um 10 Prozentpunkte, Reaktivierung und Entflechtung von natürlichen Gewässern und Verminderung von Überflutungsrisiken und Hitzeeffekten
Grundlagenermittlung, Vorplanung, Entwurfsplanung, Genehmigungsplanung, Ausführungsplanung und Vorbereitung der Vergabe, Baubetreuung und Objektüberwachung, Ergebnisdokumentation
Vergabemarktplatz Metropole Ruhr
Gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) muss ein Nachprüfungsantrag spätestens 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, bei der angegebenen Vergabekammer eingereicht werden.
Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsverfahrens setzt ferner voraus, dass erkannte Vergabeverstöße innerhalb der in § 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB genannten Fristen gegenüber dem Auftraggeber gerügt wurden.
Ein Nachprüfungsantrag ist zudem unzulässig, wenn der Antrag erst nach Zuschlagserteilung zugestellt wird (§168 GWB).
Die Nachforderung gemäß § 56 Abs. 2 VgV wird zugelassen.Die VgV sieht keine feste Nachforderungsfrist vor. Daher erfolgt die Nachforderungsfrist analog § 16 a Abs. 4 VOB/A 2019. Die Nachforderungsfrist beträgt sechs Kalendertage nach Aufforderung. Werden die Erklärungen oder Nachweise nicht innerhalb der Frist vorgelegt, ist das Angebot auszuschließen.
Erweisen sich in der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung (§ 58 VgV) mehrere Angebote als gleich wirtschaftlich, entscheidet über den Zuschlag das Los.
Die Nachforderung gemäß § 56 Abs. 2 VgV wird zugelassen. Die VgV sieht keine feste Nachforderungsfrist vor.Die Nachforderungsfrist wird im Einzelfall angemessen (Aufwand, Ferienzeiten, Feiertage etc.) festgelegt. Sie beträgt i.d.R sechs Kalendertage nach Aufforderung.Werden die Erklärungen oder Nachweise nicht innerhalb der Frist vorgelegt, ist das Angebot auszuschließen. Erweisen sich in der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung (§ 58 VgV) mehrere Angebote als gleich wirtschaftlich, entscheidet über den Zuschlag das Los.