1) Es handelt sich vorliegend um ein wettbewerbliches Vergabeverfahren auf der Grundlage von Art. 5 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1370.
2) Die Aufgabenträger behalten sich nach § 17 Abs. 11 VgV vor, den Zuschlag auf das erste Angebot zu erteilen.
4) Für Rückfragen zu den Teilnahmeanträgen steht ausschließlich die Vergabeplattform zur Verfügung
5) Wir weisen darauf hin, dass, neben den Aufgabenträgern, zur Vorbereitung und Unterstützung im Vergabeverfahren betraute Berater über Inhalte der Rückfragen, Rügen, Teilnahmeanträge, Optimierungsvorschläge und Angebote in Kenntnis gesetzt werden können. Diese Dritten sind jedoch von dem Aufgabenträger zur Geheimhaltung verpflichtet worden.
6) Die Bildung von Bewerbergemeinschaften ist bis zur Abgabe des Teilnahmeantrages zulässig. Bewerbergemeinschaften haben mit ihrem Teilnahmeantrag eine von allen Mitgliedern unterzeichnete Erklärung (Bewerbergemeinschaftserklärung) abzugeben, in der ein bevollmächtigter Vertreter benannt wird, der die Mitglieder in allen Phasen des Vergabeverfahrens und auch im Fall der Zuschlagserteilung gegenüber dem Aufgabenträger rechtsverbindlich vertritt und zur Entgegennahme von Zahlungen berechtigt ist. Weiterhin ist zu erklären, dass jedes an der Bewerbergemeinschaft beteiligte Unternehmen als Gesamtschuldner haftet. Alle Mitglieder sind mit vollständigen Adressenangaben zu nennen. Bei der Bildung einer Bewerbergemeinschaft sind die von dem Aufgabenträger geforderten Nachweise/Erklärungen zur Eignung zur Berufsausführung sowie zur wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit von jedem einzelnen Beteiligten der Bewerbergemeinschaft nachzuweisen. Die technische und berufliche Leistungsfähigkeit kann von der Bewerbergemeinschaft gesamt nachgewiesen werden. Ein Identitätswechsel in der Bewerbergemeinschaft nach Ablauf der Frist zur Abgabe des Teilnahmeantrages ist unzulässig und führt zum Verfahrensausschluss. Bewerbergemeinschaften müssen zusätzlich eine Erklärung abgeben, aus der hervorgeht, dass kein Verstoß gegen Kartellrecht vorliegt und keine unzulässigen wettbewerbsbeschränkenden Absprachen getroffen wurden.
7) Die Aufgabenträger behalten sich vor, die Linie RE9 (Aachen - Siegen) in das Vergabeverfahren zu integrieren, sofern ein Gremienbeschluss dies erforderlich macht. Die Bieter werden darüber voraussichtlich bis Mitte Juli 2025 informiert.
8) Bieter werden nur in einem der Lose 1 und 2 nach § 30 Abs. 1 S. 2 VgV - vorbehaltlich eines ausreichenden Wettbewerbs - den Zuschlag erhalten ("zwingende Zuschlagslimitierung"). Einzelheiten hierzu enthalten die Vergabeunterlagen.
9) Eine Einschränkung des Bieterkreises ist im Verlaufe des Vergabeverfahrens nicht vorgesehen.
10) Die Aufgabenträger weisen die Bewerber auf die Vorgaben der Drittstaatensubventionsverordnung (VO EU 2022/2560) und ihre Melde- bzw. Erklärungspflichten nach Artikel 29 VO EU 2022/2560 hin: Sind die Bedingungen für die Meldung finanzieller Zuwendungen gemäß Artikel 28 Absätze 1 und 2 VO EU 2022/2560 erfüllt, haben die Bewerber den Aufgabenträgern alle drittstaatlichen finanziellen Zuwendungen nach Artikel 28 Absatz 1 lit. b) VO EU 2022/2560 zu melden. In allen anderen Fällen haben die Bewerber eine Erklärung abzugeben, in der sie alle erhaltenen drittstaatlichen finanziellen Zuwendungen aufführen und bestätigen, dass die erhaltenen drittstaatlichen finanziellen Zuwendungen keiner Meldepflicht nach Artikel 28 Absatz 1 lit. b) VO EU 2022/2560 unterliegen. Die Meldung oder die Erklärung ist zweimal einzureichen, zunächst mit dem Teilnahmeantrag und danach als aktualisierte Meldung oder aktualisierte Erklärung mit dem Angebot (vgl. Art. 29 Abs. 1 VO EU 2022/2560). Hierfür ist das Formular FS-PP aus Anhang II der VO EU 2023/1441 zu verwenden. Eine englischsprachige Meldung/Erklärung ist nach Art. 4 VO EU 2023/1441 grundsätzlich zulässig, die Aufgabenträger bitten jedoch darum, möglichst eine deutschsprachige Meldung/Erklärung dem Teilnahmeantrag beizufügen.