Freiwillige ex-ante-Transparenzbekanntmachung im Sinne von § 135 Abs. 3 GWB zur Bereitstellung von Cobra-Lizenzen für das Einsatzleitsystem der Leitstelle der Feuerwehr Hamm.
Die Stadt Hamm beabsichtigt das Angebot der Bietergemeinschaft WTG Leitstellentechnik GmbH, 48653 Coesfeld und WTG communication GmbH, 48155 Münster anzunehmen und nach Ablauf einer Frist von zehn Kalendertagen nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung frühestens am 21.06.2026 den Vertrag zu schließen.
Die Stadt Hamm nimmt die Aufgaben des Brandschutzes, der Hilfeleistung, des Katastrophenschutzes und des Rettungsdienstes als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung wahr. Gem. BHKG und RettG NRW ist die Stadt Hamm verpflichtet eine Leitstelle einzurichten und zu unterhalten (vgl. BHKG §§ 4 Abs. 4 i.V.m. § 3 Abs. 7, 28 Abs. 1 und RettG, § 7 Abs. 1)Das Einsatzleitsystem der Leitstelle der Feuerwehr und des Rettungsdienstes der Stadt Hamm wurde incl. Konzeption und Installation aller Hard- und Softwarekomponenten von der Firma WTG Leitstellentechnik GmbH nach Durchführung einer EU-weiten Ausschreibung beschafft und im Jahre 2011 in Betrieb genommen. Damit ein zuverlässiger Betrieb zum Schutz der Bürgerinnen und Bürger der Stadt Hamm gewährleistet werden kann, ist ein funktionsfähiges Einsatzleitsystem obligatorisch. Bei Einsatzleitsystemen handelt es sich um hochspezialisierte IT-Systeme, die für die Einsatzmittel- und Personaldisposition sowie der zentralen Steuerung, Dokumentation und Koordination der einsatzbezogenen Kommunikation notwendig sind. In der Leitstelle der Feuerwehr Hamm wird das "iSE-COBRA Einsatzleitsystem" der Fa. ISE Informatikgesellschaft für Software-Entwicklung mbH eingesetzt. Dieses wurde inkl. Konzeption und Installation aller Hard- und Softwarekomponenten über die Firma WTG Leitstellentechnik GmbH nach Durchführung einer EU-weiten Ausschreibung beschafft und im Jahre 2011 in Betrieb genommen. In diesem Zusammenhang stellen dazugehörige Cobra-Lizenzen (Software-Lizenzen) einen integralen Bestandteil für dieses Einsatzleitsystem dar. Um den taktischen und technischen Anforderungen auch in Zukunft gerecht zu werden, ist beabsichtigt zusätzliche Funktionen zu implementieren.Seither wurden nach jeweiligem Vertragsablauf mit der Fa. WTG entsprechende Wartungs- und Instandhaltungsverträge sowie auch Softwarepflegeverträge abgeschlossen (zuletzt zum 01.01.2023 mit einer Vertragslaufzeit von 48 Monaten). Die Fa. WTG ist somit als Generalunternehmerin und Vertragspartnerin der Stadt Hamm zur Erfüllung sämtlicher Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten sowie der Softwarepflege tätig.
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Die Leitstelle ist als koordinierende Stelle der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr ein elementarer Baustein der öffentlichen Sicherheit. Daher ist ein stets verfügbares und redundant ausgelegtes System erforderlich. Da es sich folglich um ein komplexes Gesamtsystem bestehend aus Hard- und Softwarekomponenten sowie dazugehöriger Schnittstellen handelt, sind dazugehörige Software-Lizenzen aus einer Hand erforderlich. Die dauerhafte reibungslose Funktion und die permanente Betriebsbereitschaft der Leitstelle lassen sich nur dann sicherstellen, wenn der Vertragspartner den Aufbau, die Funktionsweise und die technischen Zusammenhänge des Systems kennt.
Die neuen Software-Lizenzen müssen mit der bestehenden Infrastruktur zwingend systemkompatibel sein. Dies sicherzustellen ist ausschließlich durch die Firma WTG gegeben, da diese das Einsatzleitsystem seinerzeit konzipiert und installiert hat. Zudem bedeutet die Beschaffung von Software-Lizenzen durch einen anderen Anbieter ein erhebliches Sicherheitsrisiko für die reibungslose Funktion und die permanente Betriebsbereitschaft der Leitstelle. Demnach können die notwendigen Software-Lizenzen nur durch die Fa. iSE GmbH, Schönebergstr. 15, 52068 Aachen, als Unterauftragnehmerin der Generalunternehmerin WTG Leitstellentechnik GmbH beschafft werden. Die iSE GmbH ist der alleinige Entwickler der Softwareanwendung des Einsatzleitsystems. Aus diesem Grund ist ausschließlich sie in der Lage, notwendige Softwareanpassungen, Weiterentwicklungen sowie projektbezogene Unterstützungsleistungen durchzuführen. Die Beauftragung der iSE GmbH erfolgt dabei ausschließlich über Generalunternehmerin WTG Leitstellentechnik GmbH.
Eine Beschaffung der notwendigen Lizenzen durch einen anderen Vertragspartner, ohne die aktuelle Soft- und Hardware zu wechseln, ist aktuell nicht möglich. Eine Beschaffung durch einen neuen Vertragspartner erfordert von diesem die Notwendigkeit, sich in die derzeitigen Gegebenheiten der sensiblen Leitstellenstruktur mit den erforderlichen Kenntnissen anzueignen, welche die Firma WTG bereits vorhält. Auch dies stellt ein sicherheitsrelevantes Risiko dar und bedeutet darüber hinaus zwangsläufig einen hohen zeitlichen und damit letztlich finanziellen Aufwand in Form deutlich höherer Kosten zu Lasten der Stadt Hamm.
Gemäß § 160 GWB leitet die Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriftengeltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.Der Antrag ist unzulässig, soweit- der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt,- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,- mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.§ 160 Abs. 3 Satz 1 GWB gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Abs. 1 Nr. 2GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
ISE GmbHSchönebergstraße 1552068 Aachen
#1.1 Arbeitsplatz, Server- und Schnittstellenlizenzen