Beschaffung von 2 Hilfeleistungslöschfahrzeugen Typ HLF 20 nach DIN EN 14530-27 mit kundenspezifischen Anforderungen.
Spätester Liefertermin ist der 31.12.2029.
Für die Feuerwehr Castrop-Rauxel sollen im Jahre 2026 zwei Hilfeleistungslöschfahrzeuge, Typ HLF 20 beschafft werden. Es handelt sich hierbei um Fahrzeugersatzbeschaffungen. Das Leistungsverzeichnis in Verbindung mit dem technischen Leistungsverzeichnis beschreiben die kundenspezifischen Anforderungen an Fahrgestell, sowie den Auf- und Ausbau. Die notwendige Beladungsausrüstung für die Fahrzeuge wird innerhalb der Bauzeit als separate Ausschreibung erfolgen. Endgültige Typenbezeichnungen stehen im Rahmen der Rohbauabnahme fest.Der Auftrag erfolgt als Gesamtvergabe zur Lieferung von Fahrgestellen mit anschließenden Auf- und Ausbauten als HLF 20. Das vorliegende technische Leistungsverzeichnis beschreibt hierzu detailliert die kundenspezifischen Anforderungen.Der jeweilige Bieter tritt als Generalunternehmer auf. Er verantwortet insbesondere die Verträglichkeit, beziehungsweise die notwendigen Schnittstellen, zwischen Fahrgestellen und Aufbauten.
Einziges Zuschlagskriterium ist der günstigste Preis.
Als Option soll die Lieferung von drei weiteren baugleichen Hilfeleistungslöschfahrzeugen angeboten werden. Die Zustimmung zur Beschaffung durch den Rat der Stadt Castrop ist erfolgt. Der Abruf ist abhängig von einer Genehmigung der Kommunalaufsicht. Das Genehmigungsverfahren läuft, der Abschluss des Genehmigungsverfahrens wird umgehend mitgeteilt. Es ist daher möglich, dass entsprechend der Entscheidung der Kommunalaufsicht null bis drei, ggf. mit gestückelten separaten Beauftragungen erfolgen.Der Abruf der optionalen HLFs ist seitens der Auftraggeberin auf den 31.05.2027 begrenzt. Alle genannten Lieferzeiträume und Auftragsfristen verlängern sich für die optional beschafften Fahrzeuge um den Zeitraum, der jeweils zwischen Zuschlagsmitteilung und Optionsauftragsschreiben liegt.
Ein zulässiger Nachprüfungsantrag bei der unter VI.4.1. genannten Vergabekammer kann allenfalls bis zur wirksamen Zuschlagserteilung gestellt werden. Eine wirksame Zuschlagserteilung ist erst möglich, wenn der Auftraggeber die unterlegenen Bieter über den Grund der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und den Namen des Bieters, dessen Angebot angenommen werden soll, in Textform informiert hat und seit der Absendung der Information 15 Kalendertage (bei Versand per Telefax oder auf elektronischem Weg: 10 Kalendertage) vergangen sind.Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit:- der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergaberechtsvorschriften schon vor Einreichen des Nachprüfungsantrages erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat,- Verstöße gegen Vergaberechtsvorschriften, die aufgrund dieser Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in IV.2.2. genannten Frist gerügt werden, oder- Verstöße gegen Vergaberechtsvorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gerügt werden.Teilt der Auftraggeber einem Bewerber oder Bieter mit, dass er einer Rüge nicht abhelfen will, so kann der betroffene Bewerber oder Bieter wegen dieser Rüge nur innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang dieser Mitteilung einen zulässigen Nachprüfungsantrag stellen.