Es sind mindestens 3 Referenznachweise über Aufschlussbohrungen im Altbergbau vorzulegen, die jeweils folgende beiden Mindestanforderungen kumulativ (= in Summe) erfüllen:
1. Die Aufschlussbohrungen im Altbergbau wurden innerhalb der letzten fünf Jahre durchgeführt und abgeschlossen.
2. Sie verfügt über mindestens einer Bohrtiefe von >= 30m.
Jede Referenz über Aufschlussbohrungen im Altbergbau muss diese beiden genannten Mindestanforderungen sämtlich erfüllen.
Es ist die Eigenerklärung (Formular I) und auf weitere Aufforderung des Auftraggebers ggf. auch der Nachweis über das Bestehen einer Betriebshaftpflichtversicherung mit den folgenden Mindestdeckungssummen pro Versicherungsfall vorzulegen:
- Personen- und Sachschäden: 3.500.000 Euro
- Vermögensschäden: 200.000 Euro.
Es ist ein Nachweis über die Anerkennung des Bauleiters als Sachverständiger gemäß § 36 GewO im Geschäftskreis Markscheidewesen/Bergschadenkunde vorzulegen.
Es ist ein Nachweis der Eignung gemäß DVGW-Arbeitsblatt W 120 oder eines gleichwertigen Zertifikats über die fachliche, technische und personelle Qualifikation für Bohrarbeiten im geotechnischen bzw. bergbaulichen Bereich vorzulegen.
Es ist die Eigenerklärung zu § 19 Abs. 3 MiLoG vorzulegen.
Es ist ein Nachweis/Eigenerklärung über die Eintragung in das Berufs- oder Handelsregister oder der Handwerksrolle des Sitzes oder Wohnsitzes vorzulegen.
Zusätzlich:
Sollte keine Präqualifikation vorhanden sein, ist das Formular 124 mit dem Angebot einzureichen.