Als Sicherheit für vertragsmäßige Ausführung der Leistung hat der Auftragnehmer eine Vertragserfüllungsbürgschaft in Höhe von 5 v. H. der Auftragssumme zu stellen.
Leistet der Auftragnehmer die Sicherheit nicht binnen 18 Werktagen nach Vertragsabschluss, so ist der Auftraggeber berechtigt, Abschlagszahlungen zu kürzen, bis der Sicherheitsbetrag erreicht ist.
Als Sicherheit für die Erfüllung der Mängelansprüche werden 3 v. H. der Abrechnungssumme einbehalten.
Der Auftragnehmer kann statt dessen eine Mängelanspruchsbürgschaft gem. Nr. 26.1 der Zusätzlichen Vertragsbedingungen stellen.