Die ausgeschriebene Leistung betrifft die Übernahme und die anschließende ordnungsgemäße und schadlose Verwertung von Altholz A1-A4 und Sägespäne durch den Auftragnehmer im Auftrag von GELSENDIENSTE als Auftraggeber. GELSENDIENSTE sammelt diese Abfälle von Haushaltungen, Kleingewerbebetrieben und verschiedenen Baustellen im Stadtgebiet Gelsenkirchen, darunter auch an zwei Wertstoffhöfen, ein.
Die Leistung bezieht sich auf den Zeitraum vom 01.01.2027 bis 31.12.2027 (zzgl. Verlängerungsoption bis 31.12.2028)
Die Gesamtmenge wird für den Zeitraum vom 01.01.2027 bis 31.12.2028, d. h. einschließlich des Optionsjahres, mit insgesamt Los 1 ca. 9.014 t und Los 2 ca. 2.000 t angenommen.
GELSENDIENSTE - eigenbetriebsähnliche Einrichtung der Stadt Gelsenkirchen beabsichtigt die Vergabe einer Entsorgungsleistung zur Übernahme und Verwertung von Altholz A1-A4 und Sägespäne.
Für die ausgeschriebene Leistung werden 2 Lose vergeben:
- Los 1: Altholz A1-A3 und Sägespäne| AVV-Nr. 150103, 170201, 191207, 200138| Menge: ca. 9.014 t (einschließlich Optionsjahr)
- Los 2: Altholz A4 | AVV-Nr. 170204*| Menge: ca. 2.000 t (einschließlich Optionsjahr)
Der Auftragnehmer räumt zum Ende der Grundlaufzeit dem Auftraggeber die Option ein, den Vertrag einmalig um ein Jahr zu verlängern (Vertragslaufzeit bis 31.12.2028).
Der Auftraggeber muss die Option spätestens drei Monate vor Beendigung des Vertrags in Textform in Anspruch nehmen. Macht der Auftraggeber von der Option Gebrauch, endet der Vertrag automatisch spätestens mit Ablauf der festgelegten Verlängerungsoption, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
Einziges Zuschlagskriterium ist die Wertungssumme. Diese setzt sich aus der Angebotssumme und den externen Umweltkosten des Transports zur Übernahmeanlage zusammen. Die externen Umweltkosten werden gemäß § 59 Abs. 2 Nr. 5 VgV berücksichtigt.
Die Wertungssumme ergibt sich für jedes Los als Summe aus Angebotssumme und externen Umweltkosten:
W(Angebot) = V(Angebot) + U(Angebot)
Die Wertungssumme kann negativ sein. Externe Umweltkosten werden stets hinzugerechnet.Die Berechnung der externen Umweltkosten und der Wertungssumme nimmt ausschließlich der Auftraggeber vor. Der Bieter hat hierzu keine Angaben zu machen; er gibt im Angebotsvorblatt lediglich die Fahrtstrecken von den beiden Bezugspunkten zur Übernahmeanlage und deren Mittelwert an.
Die Wertung erfolgt je Los. Den Zuschlag erhält für das jeweilige Los das wertbare Angebot mit der niedrigsten Wertungssumme
Sollten die Optionen zur Vertragsverlängerung gezogen werden, erfolgt eine Wiederkehr im Jahr 2028.
Ein zulässiger Nachprüfungsantrag bei der unter VI.4.1) genannten Vergabekammer kann allenfalls bis zur wirksamen Zuschlagserteilung gestellt werden. Eine wirksame Zuschlagserteilung ist erst möglich, wenn der Auftraggeber die unterlegenen Bieter über den Grund der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und den Namen des Bieters, dessen Angebot angenommen werden soll, in Textform informiert hat und seit der Absendung der Information 15 Kalendertage (bei Versand per Telefax oder auf elektronischem Weg: 10 Kalendertage) vergangen sind.
Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit:- der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergaberechtsvorschriften schon vor Einreichendes Nachprüfungsantrages erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat,- Verstöße gegen Vergaberechtsvorschriften, die aufgrund dieser Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in IV.2.2) genannten Frist gerügt werden, oder- Verstöße gegen Vergaberechtsvorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gerügt werden.Teilt der Auftraggeber einem Bewerber oder Bieter mit, dass er einer Rüge nicht abhelfen will, so kann der betroffene Bewerber oder Bieter wegen dieser Rüge nur innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang dieser Mitteilung einen zulässigen Nachprüfungsantrag stellen.
elektronisch
Die Nachforderung von leistungsbezogenen Unterlagen, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien betreffen, ist ausgeschlossen.
a) Eintragung im Berufs- oder Handelsregister
b) Anzeige nach § 53 KrWG (nicht gefährliche Abfälle, Los 1) bzw. Erlaubnis nach § 54 KrWG (gefährliche Abfälle, Los 2 - Altholz A4), soweit der Auftragnehmer Sammlungs- oder Beförderungsleistungen selbst erbringt; Entsorgungsfachbetriebe sind nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 AbfAEV von der Erlaubnispflicht befreit
c) Zertifizierung als Entsorgungsfachbetrieb gemäß § 56 KrWG für AVV-Nr. 150103, 170201, 191207, 200138 und 170204* je nach Los oder gleichartiger Nachweis
d) Nachweis der Nutzungsfähigkeit der Anlage(n)
e) Referenzliste über die Durchführung vergleichbarer Leistungen (mindestens zwei Referenzen aus den letzten drei Jahren)*
* Die vorstehend mit einem Sternchen gekennzeichneten Eigenerklärungen sind in dem vom Auftraggeber vorgegebenen und Ihnen elektronisch in Dateiform zur Verfügung gestellten Formular "Auszufüllende Vordrucke und Erklärungen" enthalten. Das Formular ist von Ihnen entsprechend auszufüllen und muss dem Angebot beigefügt werden.
f) Ggf. Verzeichnis der Leistungen anderer Unternehmen**g) Ggf. Verpflichtungserklärung der anderen Unternehmen**
** Für die vorstehend mit zwei Sternchen gekennzeichneten Erklärungen sind vom Auftraggeber Formulare vorgegeben und Ihnen elektronisch in Dateiform zur Verfügung gestellt. Diese sind zu auszufüllen und dem Angebot beizufügen, wenn der Bieter nicht die gesamte Leistung im eigenen Unternehmen erbringen wird.
Zahlung der prüffähigen Rechnung innerhalb von 30 Tagen netto.
- Allgemeine Einkaufsbedingungen (AEB) der GELSENDIENSTE, Stand 10/2013- Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) - unter strikter Beachtung der 5-stufigen Abfallhierarchie (§ 6 KrWG)- Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV)- Altholzverordnung (AltholzV)- Nachweisverordnung (NachwV) - lückenlose elektronische Nachweisführung (eANV)- Anzeige- bzw. Erlaubnispflicht nach §§ 53, 54 KrWG - Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen (TVgG NRW) - Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) sowie einschlägige Verordnungen (insb. 4. BImSchV, 17. BImSchV)- Einschlägige DIN-Normen und technische Regelwerke- Landesrechtliche Vorschriften des Landes Nordrhein-Westfalen- Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV)