Beschaffung von Software zur Erfassung und Registrierung der Reinigungszyklen der Einsatzkleidung der Feuerwehr, die dazugehörige Hardware, sowie Schulungen und Beratungsleistungen gemäß Leistungsbeschreibung
Beschaffung von Software zur Erfassung und Registrierung der Reinigungszyklen der Einsatzkleidung der Feuerwehr, die dazugehörige Hardware, sowie Schulungen und Beratungsleistungen gemäß Leistungsbeschreibung.
Kriterium in der Kategorie Preis ist der Gesamtpreis aller aufgeführten Positionen. Dieses Kriterium geht mit 50 Prozent in die Wertung ein. Das niedrigste abgegebene Angebot erhält in dieser Kategorie den Punktwert 50. Null Punkte erhält ein fiktives Angebot mit dem doppelten des niedrigsten Angebotspreises. Auch alle Angebote darüber erhalten null Punkte. Die Punktebewertung für die dazwischen liegenden Angebotspreise erfolgt über eine lineare Interpolation.Entsprechend der o.g. Gewichtung kann über den Preis maximal ein Wert von 50 Punkten in der Gesamtwertung erreicht werden.
Die Kategorie Qualität (Fachliche Anforderungen) wird anhand des Erfüllungsgrads und eines dedizierten Punktesystems bewertet. Dieses Kriterium geht mit 50 Prozent in die Wertung ein. Die Anlage Lastenheft ent-hält A- und B-Kriterien. Die A-Kriterien (MUSS-Kriterien) müssen vorhanden sein. Sollten diese fehlen, führt dies zum Ausschluss des Bieters vom Verfahren.Jede Anforderung des Lastenheftes, die als B- (KANN-Kriterien) definiert sind, sind mit einem bestimmten Punktwert je nach Erfüllungsgrad hinterlegt. Bei Erfüllung des Kriteriums wird der entsprechende Punktwert berücksichtigt und am Ende zu einer Gesamtpunktzahl aufaddiert. In der Kategorie Qualität (Fachliche Anfor-derungen) können maximal 5 Punkte erreicht werden(1 Punkt entspricht 10 Wertungspunkten). Entsprechend der o.g. Gewichtungen fließen bei Erfüllung aller Anforderungen folglich maximal 50 Wertungspunkte über die Kategorie "Fachliche Anforderungen" in die Gesamtwertung mit ein.
Gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) muss ein Nachprüfungsantrag spätestens 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, bei der angegebenen Vergabekammer eingereicht werden.Ein Nachprüfungsantrag ist zudem unzulässig, wenn der Antrag erst nach Zuschlagserteilung zugestellt wird (§168 GWB).
Die Zuschlagserteilung ist möglich zehn Kalendertage nach Absendung der Information über die Vergabeentscheidung per Fax oder E-Mail und 15 Kalendertage nach Absendung der Information über die Vergabeentscheidung per Post, wobei die Frist jeweils unabhängig vom Zugang der Information beim betroffenen Bewerber oder Bieter am Tag nach Absendung der Information beginnt (§ 134 GWB).
Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsverfahrens setzt ferner voraus, dass erkannte Vergabeverstöße innerhalb der in § 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB genannten Fristen gegenüber dem Auftraggeber gerügt wurden.
Der Auftraggeber ist an die Bestimmungen des Runderlasses des Innenministeriums Nordrhein-Westfalen "Verhütung und Bekämpfung von Korruption in der öffentlichen Verwaltung" vom 26.04.2005 - IR 12.2.2006-Nr. 3.1 und 3.3 gebunden.
Mit Angebotsabgabe sind Eigenerklärungen über das Nichtvorliegen der Ausschlussgründe nach §§ 123 und 124 GWB abzugeben.
Der Auftraggeber wird ab einer Auftragssumme von 30.000 EUR für den Bieter, der den Zuschlag erhalten soll, den Nachunternehmer und den Verleiher von Arbeitskräften einen Auszug aus dem Wettbewerbsregister beim Bundeskartellamt anfordern.
Subunternehmer:Bei der Beauftragung von Subunternehmen oder der sonstigen Einschaltung Dritter können sich die Bieter zum Nachweis Ihrer Leistungsfähigkeit und Fachkunde auch dieser Unternehmen bedienen.Bei Angebotsabgabe in Verbindung mit einem Subunternehmer ist eine Verpflichtungserklärung über das Bereitstellen entsprechender Mittel zur Auftragserfüllung einzureichen. Darüber hinaus ist von den Bietern anzugeben, in welcher Höhe sie beabsichtigen, Leistungen an Subunternehmen zu vergeben.
Bietergemeinschaften:Die Anforderungen an Bietergemeinschaften sind den Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Bereitstellung der Unterlagen:Es erfolgt eine elektronische Bereitstellung auf dem Vergabemarktplatz Metropole Ruhr.
Der öffentliche Auftraggeber kann den Bewerber oder Bieter gem. § 56 Abs. 2 Vergabeverordnung unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung auffordern, fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen, insbesondere Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen oder sonstige Nachweise, nachzureichen, zu vervollständigen oder zu korrigieren, oder fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen nachzureichen oder zu vervollständigen.Die Unterlagen sind vom Bewerber oder Bieter gem. § 56 Abs. 4 Vergabeverordnung nach Aufforderung durch den öffentlichen Auftraggeber innerhalb einer von diesem festzulegenden angemessenen, nach dem Kalender bestimmten Frist vorzulegen.
- Erklärung über die Eintragung in das Berufsregister, z.B. Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer am Sitz des Unternehmens.
- Erklärung über den Gesamtumsatz des Unternehmens, sowie den Umsatz bezüglich der besonderen Leistungsart, die Gegenstand der Vergabe ist, jeweils bezogen auf die letzten drei Geschäftsjahre.
- Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes über abgeführte Steuern (nicht älter als 6 Monate).
- Mindestens drei Referenzen der vergangenen fünf Jahre über den erfolgreichen Einsatz der angebotenen Software für mindestens jeweils ein Jahr
- Erklärung, aus der die durchschnittlich jährliche Beschäftigtenzahl des Unternehmens und die Zahl seiner Führungskräfte in den letzten drei Jahren ersichtlich sind
- Erklärung und Nachweis zum Bestand des Unternehmens am Markt
Die Vergabestelle behält sich vor, die abgegebenen Angaben und Erklärungen hinsichtlich der Eignung zu überprüfen. Hierzu verlangt sie vom Bieter die Vorlage entsprechender Bescheinigungen (z.B. von Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer, Finanzamt, Krankenkasse). Kopien der verlangten Bescheinigungen sind zugelassen. Dieses gilt auch, wenn das Original den Vermerk "Nur im Original oder als beglaubigte Kopie" trägt.
Präqualifizierte Unternehmen können anstelle der verlangten Unterlagen und Angaben den Namen und das Ordnungsmerkmal angeben, unter der sie bei einer Präqualifizierungsstelle eingetragen sind.
Eine Marktteilnahme von weniger als 3 Jahren ist zulässig, wenn die Eignung in vergleichbarer Weise nachgewiesen werden kann.