BEV-Kehrmaschine: GebrauchtfahrzeugFahrgestell: FotonKehraufbau: Brock VS6 E
GebrauchtfahrzeugErstzulassung: 07/2024; Betriebsstunden: ca. 1.000 h; Kilometerstand: ca. 20.000 km;
Fahrgestell- BEV-Antrieb; - LFP-Batterie ca. 250 kWh; - DC-Ladung bis 120 kW; - AC-Ladung 22 kW; - Leistung 100/160KW; - z.G.G. 16 t; - Nutzlast ca. 9,5 t; - Vmax. 90 km/h; Fahrerarbeitsplatz:- luftgefederter Fahrersitz; - Klimaanlage; - digitales Kombiinstrument; - Tempomat; - GPS; - Rückfahrkamera; - Smartphone Connect; - LED-Beleuchtung; - Linkslenker; Sicherheitsausstattung: - ABS; - ASR; - ESP; - AEBS; Kehraufbau: - Schmutzbehälter 6 m³, runder Behälterboden zur besseren Reinigung; - Integrierter Frischwassertank 1.500 l; - Edelstahlbehälter (1.4301); - GFK-Außenverkleidung; - CAN-Bus-Steuerung; - Ventilatorabluft nach oben; - Kehraggregate rechts und links mit je einem geschobenen Tellerbesen; - Tellerbesen hydraulisch verstellbar; - schwenkbarer Walzenbesen 1.500 mm lang; - 2-stufige Grobschmutzaufnahme; - pneumatische Laubsaugeinrichtung; - 150 bar Waschanlage mit 15 m Schlauch; - Schmutzwasserablass 3 Zoll; - Elektrisch angetriebener Ventilator; - Boost-Knopf für temporäre Erhöhung der Saugleistung im Minibedienpult;
Direktvergabe.Die Auftraggeberin hat eine intensive Markterkundung betrieben, um ein technisch vergleichbares Fahrzeug zu identifizieren. Die Erkundung war ergebnislos.Die aufgeführten technischen Eigenschaften konnten in dieser Kombination bei keinem anderen Lieferanten ermittelt werden.
Qualität
Die Auftraggeberin hat eine intensive Markterkundung betrieben, um ein technisch vergleichbares Fahrzeug zu identifizieren. Die Erkundung war ergebnislos.Die aufgeführten technischen Eigenschaften konnten in dieser Kombination bei keinem anderen Lieferanten ermittelt werden.
Rügen wegen behaupteter Verstöße gegen Vergabevorschriften sind gemäß § 160 Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 GWB binnen einer Frist von 10 Kalendertagen gegenüber der unter I.1) genannten Kontaktstelle zu erheben.Darüber hinaus wird auf § 160 Absatz 3 Nr. 4 GWB hingewiesen. Danach ist der Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung der Auftraggeberin, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, verstrichen sind.