Übernahme, Sortierung und Verwertung von Sammelgemischen aus LVP/StNVP
Auftragsgegenstand ist die Übernahme, Sortierung und Verwertung von Sammelgemischen aus LVP/StNVP der Stadt Bochum.
Der Vertrag kann einseitig durch die Auftraggeberin optional einmalig um 12 Monate verlängert werden.
Rügen wegen behaupteter Verstöße gegen Vergabevorschriften sind gemäß § 160 Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 GWB binnen einer Frist von 10 Kalendertagen gegenüber der unter Ziffer I.1) genannten Kontaktstelle zu erheben.Darüber hinaus wird auf § 160 Absatz 3 Nr. 4 GWB hingewiesen. Danach ist der Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung der Auftraggeberin, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, verstrichen sind.
Der Auftraggeberin kann die Bieter unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung auffordern, fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen, insbesondere Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen oder sonstige Nachweise, nachzureichen, zu vervollständigen oder zu korrigieren, oder fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen nachzureichen oder zu vervollständigen.Die Nachforderung von leistungsbezogenen Unterlagen, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien betreffen, ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Preisangaben, wenn es sich um unwesentliche Einzelpositionen handelt, deren Einzelpreise den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb nicht beeinträchtigen.Die Unterlagen sind vom Bieter nach Aufforderung durch die Auftraggeberin innerhalb einer festzulegenden angemessenen Frist vorzulegen.Ein Anspruch der Bieter auf eine Nachforderung von Unterlagen besteht nicht. Angebote, die nicht die geforderten beziehungsweise bei Ausübung der vorgenannten Möglichkeit nicht die nachgeforderten Unterlagen enthalten, werden ausgeschlossen.
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit (§ 45 VgV)Zum Nachweis der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit haben der Bieter oder die Bietergemeinschaft sowie im Falle einer Eignungsleihe Dritte Folgendes vorzulegen:- aussagekräftige Bankauskünfte, die zum Zeitpunkt des Ablaufs der Angebotsfrist nicht älter als drei Monate sind und eine Darstellung der gegenwärtigen Finanz- und Liquiditätslage des Bieters beinhalten,und- eine Eigenerklärung über den Gesamtumsatz sowie den Umsatz in dem Tätigkeitsbereich des zu vergebenden Auftrags für die letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre vor Ablauf der Angebotsfrist, sofern entsprechende Angaben verfügbar sind im Sinne von § 45 Abs. 4 Nr. 4 letzter Hs. VgV.Die Auftraggeberin behält sich vor, selbst eine Creditreformauskunft oder einen gleichwertigen Bonitätsnachweis einzuholen.Technische und berufliche Leistungsfähigkeit (§ 46 VgV)Zum Nachweis der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit haben der Bieter oder die Bietergemeinschaft sowie im Falle einer Eignungsleihe Dritte Folgendes vorzulegen:- mindestens drei Referenzen über früher ausgeführte nach Art und Umfang mit dem zu vergebenden Auftrag vergleichbaren Liefer- und Dienstleistungsaufträgen in Form einer Liste der in den letzten drei Jahren vor Ablauf der Angebotsfrist erbrachten wesentlichen Liefer- oder Dienstleistungen mit Angabe des Werts, des Liefer- bzw. Erbringungszeitraums sowie des öffentlichen oder privaten Empfängers;und- eine Beschreibung der Maßnahmen des Bieters zur Gewährleistung der Qualität in Form einer Eigenerklärung; sofern vorhanden kann zur Nachweisführung eine Zertifizierung nach ISO 9001 oder eine vergleichbare Zertifizierung vorgelegt werden;und- eine zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe gültige Zertifizierung als Entsorgungsfachbetrieb nach § 56 KrWG i.V.m. der EfbV für Beförderung, Sortierung und Verwertung von Leichtverpackungen (AVV 15 01 06) sowie ein Anlagenzertifikat der Letztempfängeranlagen welches nachweist, dass die Anlage die Anforderungen der VerpackG und des sonstigen Abfallrechts nach Maßgabe der "Prüfleitlinien Mengenstromnachweis Systeme" erfüllt, oder ein gleichwertiges Zertifikat nach dem Recht der Mitgliedstaaten der EU. Läuft die Zertifizierung/das Zertifikat vor dem 31.12.2025 aus, hat der Bieter zusätzlich mit Angebotsabgabe eine Eigenerklärung vorzulegen, wonach er die Zertifizierung/das Zertifikat bis zum Beginn der Leistungserbringung (durch entsprechende rechtzeitige Neubeantragung vor Ablauf) aufrechterhält; der Auftraggeberin ist die Aufrechterhaltung durch Vorlage des aufrechterhaltenen Zertifikats auf Verlangen vorzulegen.Enthält das Zertifikat mehr als eine Anlage, sind nur die für die Leistungserbringung erforderlichen Anlagen mitzusenden.Sollte eine der Leistungen Beförderung, Sortierung oder Verwertung von Leichtverpackungen bzw. die Letztempfängeranlage durch ein oder mehrere Nachunternehmen erbracht werden, sind dessen / deren entsprechende Zertifizierungen mit dem Angebot einzureichen.und- eine Darstellung des vollständigen Verwertungsweges bis zu den Letztempfängeranlagen, inklusive Zuordnung aller eingesetzten Nachunternehmer, in Form einer Eigenerklärung.