Lieferung von Schulbüchern im Rahmen der Lernmittelfreiheit für das Schuljahr 2026/2027 mit jährlicher Verlängerungsoption für bis zu drei weitere Schuljahre
Lieferung von Schulbüchern im Rahmen der Lernmittelfreiheit für das Schuljahr 2026/2027 mit jährlicher Verlängerungsoption für bis zu drei weitere Schuljahre.
Die Ausschreibung umfasst den Schulbuchbedarf aller 5 städtischen Schulen mit Teilstandorten mit einem geschätzten Gesamtvolumen - inklusive der ggfs. erforderlichen Nachbestellungen - von ungefähr 100.000,00 Euro pro Schuljahr (einschließlich Mehrwertsteuer).
jährliche Verlängerungsoption für bis zu drei weitere Schuljahre
Berücksichtigung der Nachlässe
1) fachliche Beratung mit Anschauungsmaterial vor Ort 2) kostenlose Unterstützung der Schulen bei der Ermittlung von Buchtiteln, Bestellnummern, Auflagen und Ladenpreisen (Vermeidung von Falschlieferungen) 3) Zusammenstellung von Literaturlisten (auf Wunsch der Schule) 4) Transportkostenfreie Anlieferung der Bücher an eine durch die Schulen zu bestimmende Stelle, sortiert nach Klassen, zu einem abgesprochenen Liefertermin5) Rücknahme beschädigter bzw. fehlerhafter Bücher6) Teillieferungen, auch geringere Mengen im Laufe des Schuljahres 7) Nachbestellungen werden innerhalb von 5 Tagen(je nach Verfügbarkeit der Verlage) ausgeführt 8) Rücknahme von Verpackungsmaterial bei Anlieferung gem. VerpackG 9) Rechnungsstellung getrennt nach Schulen
Die feste Vertragslaufzeit beläuft sich auf das Schuljahr 2026/2027, die Auftraggeberin behält sich das Recht vor den Auftrag bis zu dreimal um jeweils ein weiteres Jahr zu verlängern.
Der Vertrag endet damit spätestens im Schuljahr 2029/2030.
- Besondere Bedingungen für die Auftragsausführung bestehen nach dem TVgG-NRW (Tariftreue/Mindestentlohnung)- Zusätzliche Vertragsbedingungen (ZVB)mit den Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen Teil B der Verdingungsordnung für Leistungen (ausgenommen Bauleistungen) (VOL/B)
Nach § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 GWB ist der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens unzulässig, soweit:1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt;2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.