Für den Neubau der dreizügigen Grundschule "Leoschule" in Lünen wird die Baustelleneinrichtung ausgeschrieben.
Die Leistungen umfassen:- Containeranlagen für Besprechung und Büro inkl. Möblierung, Sanitärcontainer für Damen und Herren sowie deren Reinigung und Vorhaltung.- Schutzmaßnahmen zum Erhalt von Vegetation (Stammschutz).- Baustromversorgung inkl. Haupt- und Gruppenverteiler, Endverteiler, Krananschlüsse, Kabelbrücken, Erdungsanlagen sowie Außenbeleuchtung.- Baubeleuchtung für Verkehrswege und Innenbereiche während der Bauphase.- Bauwasseranschlüsse inkl. Entnahmeeinrichtungen, Rohrleitungen, Frostschutz und Steuerung.- Stundenlohnarbeiten für zusätzliche Leistungen sowie Entsorgung von Baustellenabfällen.
Die Leistungen beinhalten Auf- und Abbau, Vorhaltung, Wartung und Rückbau der gesamten Baustelleneinrichtung für die Dauer der Bauzeit.
Details sind dem Leistungsverzeichnis und den dazugehörigen Anlagen zu entnehmen.
Bei vollumfänglicher Erfüllung der Eignungskriterien und Umsetzung der Leistungsanforderungen zählt der Preis als alleiniges Zuschlagskriterium.
Das Angebot mit dem niedrigsten Preis erhält den Zuschlag.
Nach § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 GWB ist der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens unzulässig, soweit:1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt;2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zuwollen, vergangen sind.