Die Leistung umfasst die Errichtung einer Rampen- und Treppenanlage im zukünftigen Landschaftspark Zeche Viktoria. Details zu den Leistungen sind dem Leistungsverzeichnis "34-2025_LV Rampen- und Treppenanlagen" sowie den dazugehörigen Anlagen zu entnehmen.
Die Arbeiten umfassen u.a.: - 510 Erdbau- 520 und 530 Unter- und Oberbau- 540 Baukonstruktion- 550 Technische Anlagen- 560 Einbauten in Außenanlagen- 570 Vegetationsflächen - 590 sonstige Maßnahmen für Außenanlagen und Freiflächen
Details zu den Leistungen sind dem Leistungsverzeichnis "34-2025_LV Rampen- und Treppenanlagen" sowie den dazugehörigen Anlagen zu entnehmen.
Alleiniges Zuschlagskriterium - bei vollständiger Erfüllung der Anforderungen - ist der Preis.
Nach § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 GWB ist der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens unzulässig, soweit:1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt;2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zuwollen, vergangen sind.
Gemäß § 16a EU VOB/A.
Es gilt die Erfüllung der Eignungsnachweise nach § 6a EU VOB/A.
Präqualifizierte Unternehmen führen den Nachweis der Eignung durch den Eintrag in die Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis). Bei Einsatz von Nachunternehmen ist auf gesondertes Verlangen nachzuweisen, dass diese präqualifiziert sind oder die Voraussetzung für die Präqualifikation erfüllen.
Nicht präqualifizierte Unternehmen haben als vorläufigen Nachweis der Eignung mit dem Angebot das ausgefüllte Formblatt "Eigenerklärung zur Eignung" vorzulegen. Bei Einsatz von Nachunternehmen sind auf gesondertes Verlangen die Eigenerklärungen auch für diese abzugeben. Sind die Nachunternehmen präqualifiziert, reicht die Angabe der Nummer, unter der diese in der Liste des Vereins für die Präqualifikationvon Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis) geführt werden.
Gelangt das Angebot in die engere Wahl, sind die Eigenerklärungen (auch die der Nachunternehmen) auf gesondertes Verlangen durch Vorlage der in der "Eigenerklärung zur Eignung" genannten Bescheinigungen zuständiger Stellen zu bestätigen. Bescheinigungen, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind,ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache beizufügen.
Das Formblatt "Eigenerklärung zur Eignung" liegt den Vergabeunterlagen bei.
Durch die Bieter sind bei Angebotsabgabe
- Angaben zum Umsatz des Unternehmen in den letzten frei abgeschlossenen Geschäftsjahren soweit er Bauleistungen und andere Leistungen betrifft, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind, unter Einschluss des Anteils bei gemeinsam mit anderen Unternehmen ausgeführten Aufträgen; ggf. Nachweis des Mindestjahresumsatzes (§ 6a EU Nr. 2c VOB/A)
- Angaben zur Ausführung von vergleichbaren Leistungen in den letzten bis zu fünf abgeschlossenen Kalenderjahren
- Vorlage einer entsprechenden Bankerklärung oder Berufshaftpflichtversicherung
Vorlage des Nachweis über die Eintragung in das Berufs- und Handelsregister oder die Handwerksrolle - nicht eintragungspflichtige Unternehmen reichen eine entsprechende Eigenerklärung ein.