Die Auftraggeberin Stadt Essen hat einen Rahmenvertrag über die Lieferung von preisgebundenen Schulbüchern für neun Schulen in städtischer Trägerschaft ab dem Schuljahr 2026/2027 ausgeschrieben.
Der Vertrag kommt in Form eines Rahmenvertrages zustande. Der Rahmenvertrag wird durch die Erteilung von Einzelabrufen erfüllt. Der Leistungsumfang der Einzelabrufe variiert dabei in der Menge.Der Vertrag hat ein voraussichtliches Volumen von rund 110.400, - EUR Netto (pro Schuljahr). Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die tatsächlichen Bestellumfänge noch nicht feststehen, so dass sich Abweichungen von der genannten kalkulierten Auftragsgröße ergeben können, die aber keinen Einfluss auf das Angebot haben. Änderungen beim Leistungsumfang können sich zudem aus schulorganisatorischen Gründen ergeben.Ein Mindestabnahmevolumen wird weder preislich noch mengenmäßig garantiert. Der Auftraggeberin ist bewusst, dass bei Unterschreitung eines Abnahmevolumens von 50.000,- EUR nur die geringeren Rabatte gem. § 7 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes über die Preisbindung für Bücher (Buchpreisbindungsgesetz - BuchPrG) gewährt werden.
Mit dem Auftragnehmer, der den Auftrag erhält, wird eine Rahmenvereinbarung vom 01.07.2026 bis zum 16.07.2027 (Ende des Schuljahres 2026/2027) geschlossen (sogenannte Basislaufzeit). Der Vertrag beinhaltet für die Stadt Essen als Auftraggeberin zwei einseitige Verlängerungsoptionen um jeweils ein weiteres Schuljahr (bis zum 07.07.2028, bzw. 29.06.2029). Die Gesamtvertragslaufzeit endet spätestens nach drei Schuljahren bzw. zum 29.06.2029.Der Vertrag verlängert sich stillschweigend - nach Ablauf der Basislaufzeit sowie nach Ablauf der auf die Grundzeit folgenden Laufzeit - jeweils um ein weiteres Schuljahr, sofern das bestehende Vertragsverhältnis nicht spätestens vier Monate vor Ablauf schriftlich oder per E-Mail durch die Auftraggeberin gekündigt wird. Ein Rechtsanspruch des Bieters auf Ausübung dieser Verlängerungsoptionen besteht nicht.
Preis
Die Vergabestelle weist nachfolgend auf die zulässigen Rechtsbehelfe und durch einen Bieter einzuhaltenden Fristen hin.Statthafte Rechtsbehelfe sind gem. §§ 160 ff. GWB die Rüge sowie der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens vor der zuständigen Vergabekammer.Eine Rüge ist an die genannte Vergabestelle zu richten.Statthafter Rechtsbehelf ist gem. § 160 GWB der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens vor der zuständigen Vergabekammer.Der Antrag ist unzulässig, soweit:1) Der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,4) Mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Die gesamte Kommunikation erfolgt über den Vergabemarktplatz. Es wird eine freiwillige und kostenlose Registrierung auf dem Vergabemarktplatz NRW empfohlen. Die Registrierung bietet den Vorteil, dass Sie automatisch über Änderungen an den Vergabeunterlagen oder über Antworten (z.B. Bieterfragen) zum Verfahren informiert werden. Zur Kommunikation mit der Vergabestelle und zur elektronischen Einreichung des Angebots ist eine Registrierung zwingend erforderlich.