1. unternehmensbezogenen Unterlagen, die die Eignungsprüfung betreffen,
beispielsweise Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen oder sonstige Nachweise. Diese können
- nachgereicht,
- vervollständigt oder
- korrigiert
werden, sofern sie fehlen, unvollständig oder fehlerhaft sind.
2. leistungsbezogenen Unterlagen, die z.B. für die Erfüllung der Kriterien der Leistungsbeschreibung vorzulegen sind.
Diese können lediglich:
- nachgereicht oder
- vervollständigt,
- jedoch nicht korrigiert werden.
Zur Sicherstellung des Wettbewerbs- und Nichtdiskriminierungsgrundsatzes besteht bei leistungsbezogene Unterlagen nicht die Möglichkeit diese zu korrigieren.
3. leistungsbezogenen Unterlagen, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien betreffen.
Diese dürfen grundsätzlich nicht nachgefordert werden. Dies gilt nicht für Preisangaben, wenn es sich um unwesentliche Einzelpositionen handelt, deren Einzelpreise den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb nicht beeinträchtigen