Ortsbesichtigungen:
Alle Rückfragen und Terminanfragen für Ortstermine dürfen nur über die Vergabeplattform übermittelt werden.
Art der Vergabe:
Durch die Neuregelung in Nordrhein-Westfalen (Inkrafttreten des § 75a GO NRW) im Unterschwellenvergaberecht für Kommunen ist die Pflicht zur Anwendung der VOB/A entfallen. Solange die Kommunen keine einschränkende interne Vergabesatzung erlassen, gelten primär die allgemeinen haushaltsrechtlichen Grundsätze: Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit, Gleichbehandlung und Transparenz. Nachverhandlungen sind unter diesen Vorzeichen nun grundsätzlich zulässig.
Für diese Ausschreibung wird das Verfahren öffentlich gestartet (in Anlehnung an die VOB/A im Unterschwellenbereich), um allen Bietern die Chance zu geben sich zu beteiligen. Gleichzeitig wird es als Verhandlungsverfahren deklariert, da der Auftraggeber sich die Möglichkeit vorbehält, über die drei wirtschaftlichsten und geeigneten Angebote zu verhandeln.
Zusammengefasst bedeutet das:
Das Verfahren wird als Verhandlungsverfahren durchgeführt. Der Auftraggeber behält sich das Recht vor, über die Angebote mit den drei wirtschaftlichsten Bietern zu verhandeln. Es steht dem Auftraggeber frei, den Zuschlag bereits auf das Erstangebot zu erteilen, sofern dieses vollends überzeugt.