Das Essener Systemhaus (ESH), als eigenbetriebsähnliche Einrichtung und IT-Dienstleister der kreisfreien Stadt Essen, beabsichtigt die Beschaffung und Implementierung einer Software zum Betrieb eines Informationssicherheits-, Qualitätsmanagement-, Business-Continuity-Management-, (Geschäfts-)Prozessmanagement- sowie der Prozessautomatisierungssystems durch ein Verhandlungsverfahren.
Der Leistungsgegenstand umfasst die Softwarelizenzen, die Softwarepflege sowie dazugehörige Dienstleistungen (v.a. Implementierung und Schulungen).
Unbefristeter Vertrag, der regelmäßig auf seine Wirtschaftlichkeit überprüft wird.
gemäß Preisblatt
gemäß Bewertungsmatrix
Der Auftragsgegenstand wurde bereits zweimal ausgeschrieben. Einmal im Jahr 2024 (Vergabenummer 2024-18 nach UVgO) und einmal 2025 (Vergabenummer 2025-22 als offenes Verfahren nach VgV).Für die Ausschreibung 2025-22 haben drei Bieter jeweils ein Angebot abgegeben. Alle drei Angebote mussten ausgeschlossen werden. Damit sind sämtliche Angebote nicht ordnungsgemäß. Die Ausschreibung wurde wirksam aufgehoben und die Bieter entsprechend informiert.Ein Verhandlungsverfahren nach § 14 Abs. 3 Nr. 5 VgV kommt damit in Betracht, da kein Angebot in die engere Wahl gekommen ist. Dabei kommt es nicht darauf an, welche Defizite die Angebote jeweils aufweisen bzw. auf welcher Wertungsstufe der Ausschluss des jeweiligen Angebotes stattfand (vgl. Ziekow/Völlink/Völlink VgV § 14 Rn. 41f.).Auf einen Teilnahmewettbewerb kann verzichtet, wenn alle geeigneten Bieter zum Verhandlungsverfahren eingeladen werden, die form- und fristgerecht ein Angebot abgegeben haben. Die Voraussetzungen für ein Verhandlungsverfahren nach § 14 Abs. 3 Nr. 5 VgV liegen damit vor. Da in der Vergangenheit bereits zwei Vergabeverfahren ohne Zuschlag beendet werden mussten und für die Beschaffung zeitlich begrenzte Fördermittel zur Verfügung stehen, wird ein Verhandlungsverfahren nach § 14 Abs. 3 Nr. 5 VgV durchgeführt. Auf einen Teilnahmewettbewerb wird verzichtet, da alle drei geeigneten Bieter aus dem vorherigen Verfahren in das Verhandlungsverfahren einbezogen werden. Das Verhandlungsverfahren bietet die Möglichkeit etwaige formale Mängel im Rahmen einer Verhandlungsrunde zu beseitigen und so einen erfolgreichen Abschluss des Vergabeverfahrens sicherzustellen.
Da im Rahmen eines offenen oder nicht offenen Verfahrens keine ordnungsgemäßen oder nur unannehmbare Angebote eingereicht wurden, wird von einem Teilnahmewettbewerb abgesehen, da in das Verhandlungsverfahren alle geeigneten Unternehmen einbezogen werden, die form und fristgerechte Angebote abgegeben haben. (§ 14 Abs. 3 Nr. 5 VgV).
Die Vergabestelle weist ausdrücklich darauf hin, dass ein Antrag auf Nachprüfung unzulässig ist, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung der Vergabestelle, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB).