Die Vergabestelle behält sich vor, Bietende gem. § 56 Abs. 2 VgV aufzufordern, innerhalb einer von der Vergabestelle gesetzten angemessenen Nachfrist
- fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen, insbe-sondere Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen oder sonstige Nachweise, nachzu-reichen, zu vervollständigen oder zu korrigieren oder
- fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen nachzureichen oder zu vervollständigen.
Wenn die nachzureichenden, zu vervollständigenden und/oder zu korrigierenden Unterlagen daraufhin nicht innerhalb der Nachfrist bei der Vergabestelle eingehen, führt dies zum Ausschluss der Bietenden vom weiteren Vergabeverfahren.
Die Nachforderung von leistungsbezogenen Unterlagen, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien betreffen, ist ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für wesentliche Preisangaben (vgl. § 56 Abs. 3 VgV).