Die Leistung wurde bereits unter der Vergabenummer 2025-30 als offenes Verfahren ausgeschrieben. Das Verfahren wurde ohne eingegangene Angebote aufgehoben. Nach der Aufhebung des Verfahrens hat das Fachteam mit dem einzig bekannten Bieter in dem Bereich Kontakt aufgenommen (die Fa. EASY als Hersteller der Software hatte zudem noch Bieterfragen gestellt). In dem Gespräch wurde deutlich, dass der Bieter Probleme mit der Vertragsgestaltung hat, er aber weiterhin Interesse an dem Auftrag hat. Es wurde daher ein Verhandlungsverfahren mit der Fa. Easy durchgeführt. Eine Internetrecherche und Rücksprache mit Beratern in dem Bereich hat keine weiteren geeigneten Bieter ergeben. An den Unterlagen werden nur kleinere Änderungen vorgenommen. Ansonsten bleiben die grundlegenden Anforderungen aus der Allgemeinen Leistungsbeschreibung und dem Vertrag bestehen.
In einem offenen oder einem nicht offenen Verfahren sind keine oder keine geeigneten Angebote oder keine geeigneten Teilnahmeanträge abgegeben worden und die ursprünglichen Bedingungen des Auftrags wurden nicht grundlegend geändert(§ 14 Abs. 4 Nr. 1 VgV).