Planung der Verkehrsanlagen Maßnahmenpaket neue Gewerbeerschließung Herbede
Planung Verkehrsanlagen der definierten Maßnahmen für die neue Gewerbeerschließung in Witten-Herbede.Maßnahmen u.a.: Planung der Gewerbeabfahrt von der L924 auf Höhe Haus Herbede, Planung der "Von-Elverfeldt-Allee", Planung der Bahnübergänge Schloßstraße und Meesmannstraße, Planung Straße "Ruhrtal" inkl.Anschlusspunkte neue Lakebrücke
Bewertung der ReferenzenBewertung der QualifikationBewertung des Angebotes
Honorarrahmen netto
- Vorbereitung und Durchführung (Vortrag mit Präsentation, Moderation etc.) von Bürgerbeteiligungen bzw.Bürgerinfos inklusive Dokumentation (pauschal anbieten je Termin)
- Vorstellung der Sachstände in städtischen und politischen Gremien (pauschal anbieten je Termin)
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen: Die Vergabestelle weist ausdrücklich auf die Rügeobliegenheiten der Unternehmen/Bewerbenden/Bieter sowie auf die Präklusionsregelungen gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 1 bis Nr. 4 GWB hinsichtlich der Behauptung von Verstößen gegen die Bestimmungen über das Vergabeverfahren hin. § 160 Abs. 3 S. 1 GWB lautet: Der Antrag (auf Nachprüfung) ist unzulässig, soweit: 1. Der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden. 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer rügen nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 S. 2 GWB bleibt unberührt. Die Vergabestelle weist insbesondere darauf hin, dass ein Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens gemäß § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB unzulässig ist, wenn nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen (Nichtabhilfeentscheidung), mehr als 15 Kalendertage vergangen sind. Die Vergabestelle wird gemäß § 134 GWB informieren. Bei schriftlicher Information darf der Vertrag erst 15 Kalendertage, bei Informationen auf elektronischem Weg oder per ´Telefax erst 10 Kalendertage nach Absendung der Information geschlossen werden (§ 134 GWB). Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber, § 134 GWB.
Bewerbergemeinschaften:Die Mitglieder einer Bewerbergemeinschaft bestellen einen bevollmächtigten Vertreter. Sämtliche Mitglieder haften gesamtschuldnerisch.