Umrüstung Straßenleuchten auf LED Technik im Stadtgebiet Witten
Die zu vergebende Leistung umfasst die Lieferung von LED Leuchten für die Straßenbeleuchtung, die Demontage und Entsorgung der alten Kleinkofferleuchten und die Montage der neuen LED Straßenleuchten.
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen: Die Vergabestelle weist ausdrücklich auf die Rügeobliegenheiten der Unternehmen/Bewerbenden/Bieter sowie auf die Präklusionsregelungen gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 1 bis Nr. 4 GWB hinsichtlich der Behauptung von Verstößen gegen die Bestimmungen über das Vergabeverfahren hin. § 160 Abs. 3 S. 1 GWB lautet: Der Antrag (auf Nachprüfung) ist unzulässig, soweit: 1. Der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden. 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer rügen nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 S. 2 GWB bleibt unberührt. Die Vergabestelle weist insbesondere darauf hin, dass ein Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens gemäß § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB unzulässig ist, wenn nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen (Nichtabhilfeentscheidung), mehr als 15 Kalendertage vergangen sind. Die Vergabestelle wird gemäß § 134 GWB informieren. Bei schriftlicher Information darf der Vertrag erst 15 Kalendertage, bei Informationen auf elektronischem Weg oder per ´Telefax erst 10 Kalendertage nach Absendung der Information geschlossen werden (§ 134 GWB). Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber, § 134 GWB.
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Fakultative und zwingende Ausschlussgründe gem.§§ 123 - 126 GWB
Fakultative und zwingende Ausschlussgründe gem. §§ 123 - 126 GWB
Drei vergleichbare Referenznachweise gem. VVB 124 (Auf Anforderung der Vergabestelle; Keine oder anderweitige Formerfordernis):
Nachweis Sozialversicherung (Unbedenklichkeitsbescheinigung der Krankenkasse/n) gem. VVB 124 (Auf Anforderung der Vergabestelle; Mittels Dritterklärung):
VVB 124 Eigenerklärung (für nicht präqualifizierte Unternehmen) (Mit dem Angebot; Mittels Eigenerklärung):
VVB 233 Verzeichnis der Nachunternehmerleistungen (Mit dem Angebot; Mittels Eigenerklärung):
ENEC+ Zertifizierung (Mit dem Angebot; Mittels Dritterklärung): ENEC+ Zertifizierung oder Nachweis der Beantragung der ENEC+ Zertifizierung
Zertifikate (Mit dem Angebot; Mittels Dritterklärung): Energiemanagementsystem ISO 50001Umweltmanagement nach ISO 14001Qualitätssicherung nach ISO 9001Arbeitsschutz nach 45001