1) Teilnahmewettbewerb, Angebotsphase sowie Verhandlungsrunde:
Im Rahmen der Eignungsprüfung werden nur Bewerber mit den erforderlichen Nachweisen, Referenzen und den damit verbundenen Erfahrungen akzeptiert. In einem zweiten Verfahrensschritt werden höchstens 5 geeignete Bewerber zur Abgabe von Angeboten aufgefordert.
Im Rahmen des Teilnahmewettbewerbs erhält der Bewerber mit der höchsten Gesamtpunktzahl max. 360 Punkte (Matrix1) den 1. Platz. Danach ergeben die erreichten Gesamtpunkte der anderen Bewerber den jeweiligen Platz. Sollten mehrere Bewerber die gleiche Gesamtpunktzahl erreichen, wird unter einem Vier-Augen-Prinzip gelost. Bewertet wird die Personelle Besetzung sowie die Referenzprojekte.
Im Rahmen der Angebotsphase hat der Bewerber mit der höchsten Gesamtpunktzahl (max. 400 Punkte) (Matrix2 =300 Punkte + Preis = 100 Punkte) , das wirtschaftlichste Angebot unterbreitet und bekommt den Zuschlag.
Nach Wertung der Angebotsphase wird mit den Bewerbern eine Verhandlungsrunde durchgeführt. Danach bekommt der Bewerber eine angemessene Frist für die Abgabe eines "Finalen Angebotes". Es erfolgt eine weitere Angebotsprüfung. Der Auftraggeber hält sich vor, evtl. eine 2. Verhandlungsrunde mit anschl. Wertung durchzuführen.
Bei einer möglichen Punktgleichheit entscheidet das Bewertungskriterium niedrigster Gesamtpreis. Besteht auch bei der Wertung nach dem Preis Gleichstand, so entscheidet das Los.
Bewertet wird die Qualität der Herangehensweise zur Umsetzung der Aufgabenstellung, die auftragsbezogene Qualifikation und Organisation und Projektmanagement sowie der Preis.
Die in der Angebotsphase (Stufe 2) vorbenannten Aspekte sollen in schriftlicher Form wie auch im Rahmen einer Präsentation vorgestellt werden.
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2) Mindestanforderungen an die Leistung:
Es bestehen folgende Mindestanforderungen an die Leistungen:
- Erfüllung aller Ausschlusskriterien (Muss-Kriterien) des Kriterienkatalogs
- Erfüllung von Mindestpunktzahlen in Höhe von 50 Prozent je Kriteriengruppe
Die Mindestanforderungen sind bereits mit dem verbindlichen Erstangebot zu erfüllen.
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3) Nachfordern von Unterlagen:
Nach § 56 VgV kann der öffentliche Auftraggeber den Bewerber/ Bieter unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung auffordern, fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen, insbesondere Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen oder sonstige Nachweise, nachzureichen, zu vervollständigen oder zu korrigieren, oder fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen nachzureichen oder zu vervollständigen.
Die Nachforderung von leistungsbezogenen Unterlagen, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien betreffen, ist ausgeschlossen.