Gegenstand dieser Ausschreibug sind Rodungsarbeiten für das Projekt "Deichsanierung/ -rückverlegung Mündelheim - Neubau der Aufständerung der B 288"
Nordöstlich der B 288 sind alle Bäume zwischen Duisburg-Mündelheim, Kreuzung B 288/Kegelstraße und dem vorhandenen Knotenpunkt zu fällen.Der Rodungsbereich Nordwest verläuft vom Knotenpunkt bis zum Widerlager der bestehenden Rheinbrücke. Die Bäume nördlich der vorhandenen Gas-station sind ebenfalls zu fällen.Südwestlich der B 288 beginnt die Rodungsfläche unmittelbar hinter dem Dammhausweg und verläuft bis zum Knotenpunkt.Südöstlich des vorhandenen Knotenpunktes verläuft die Rodungsfläche bis zum vorgesehenen Re-genrückhaltebecken an der Kegelstraße.
Summe der zu fällenden Bäume im Bestand:230 Bäume Ø > 10 bis 30 cm95 Bäume Ø > 30 bis 50 cm43 Bäume Ø > 50 bis 75 cm5 Bäume Ø > 75 bis 100 cmBei allen Bäumen sind die Wurzelstöcke auszufräsen.Im Bereich der nordöstlichen Rodungsfläche ist Abfall (alter Wohnanhänger, alte Fenster, etc.) aufzunehmen und zu entsorgen.
Eine detaillierte Leistungsbeschreibung ist den Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Preis
Ein Nachprüfungsantrag ist nach § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB unzulässig, soweit- der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehnKalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in IV.2.2) genannten Frist gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gerügt werden,- mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.§ 160 Abs. 3 Satz 1 GWB gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach §135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.Ein zulässiger Nachprüfungsantrag bei der unter VI.4.1) genannten Vergabekammer kann allenfalls bis zur wirksamen Zuschlagserteilung gestellt werden. Eine wirksame Zuschlagserteilung ist nach § 134 Abs. 1, 2 GWB erst möglich, wenn der Auftraggeber die unterlegenen Bieter über den Grund der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses in Textform informiert hat und seit der Absendung der Information 15 Kalendertage (bei Versand per Telefax oder auf elektronischem Weg: 10 Kalendertage) vergangen sind. Gemäß §135 Abs. 2 GWB kann eine Unwirksamkeit eines Vertrages nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen ab Kenntnis des Verstoßes, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
Die Vergabeunterlagen werden ausschließlich elektronisch auf dem Vergabemarktplatz Metropole Ruhr unter https://www.vergabe.metropoleruhr.de zur Verfügung gestellt. Die Beantwortung von Fragen zum Verfahren sowie sämtliche Kommunikation zwischen den Beteiligten und der Vergabestelle erfolgt ausschließlich über das oben genannte Vergabeportal. Beteiligte sind daher im eigenen Interesse gehalten, die dort für diese eingerichteten Postfächer regelmäßig auf neue Informationen der Vergabestelle zu kontrollieren.