Zur Beurteilung der Fachkunde und Leistungsfähigkeit sind mit der Angebotsabgabe durch den Bieter folgende Nachweise beizubringen:
- Eigenerklärung über den jährlichen spezifischen Umsatz des Unternehmens bezogen auf Projekte, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind, und bezogen auf die letzten drei Geschäftsjahre (§ 6a (2) Nr. 1 VOB/A)
[Formblatt F2 - Eigenerklärung Eignung VHB124_1.]
- Eigenerklärung über den jährlichen allgemeinen Gesamtumsatz des Unternehmens bezogen auf die letzten drei Geschäftsjahre (§ 6a (3) VOB/A)
[Formblatt F2 - Eigenerklärung Eignung VHB124_2.]
- Eigenerklärung über eine Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme für Personen- und Sachschäden i. H. v. 2.000.000 EUR und für Vermögensschäden i. H. v. 1.000.000
[Formblatt F2 - Eigenerklärung Eignung VHB124_7.]
- Eigenerklärung, dass für Ihr Unternehmen ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzlich geregeltes Verfahren weder eröffnet noch die Eröffnung beantragt worden ist oder der Antrag mangels Masse abgelehnt wurde oder ein Insolvenzplan rechtskräftigt bestätigt wurde (§ 6a (2) Nr. 5 VOB/A)
[Formblatt F2 - Eigenerklärung Eignung VHB124_8.]
- Eigenerklärung, dass nachweislich keine schwere Verfehlung begangen wurde, die die Zuverlässigkeit als Bewerber in Frage stellt (§ 6a (2) Nr. 7 VOB/A) [Formblatt F2 - Eigenerklärung Eignung VHB124_9.]
- Eigenerklärung, dass die Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie der Beiträge zur Sozialversicherung ordnungsgemäß erfüllt wurde (§ 6a (2) Nr. 8 VOB/A)
[Formblatt F2 - Eigenerklärung Eignung VHB124_10.]
SOFERN DAS ANGEBOT IN DIE ENGERE WAHL KOMMT, SIND NUR AUF GESONDERTE ANFORDERUNG DES AG FOLGENDE NACHWEISE BEIZUBRINGEN:
- Unbedenklichkeitsbescheinigung der tariflichen Sozialkasse, eine Unbedenklichkeitsbescheinigung
des Finanzamtes bzw. Bescheinigung in Steuersachen sowie eine Freistellungsbescheinigung
nach § 48b EStG (§ 6a (2) Nr. 8 VOB/A
Die durch die Bieterinnen vorzulegenden Nachweise und Erklärungen können entsprechend den § 6b Abs. 1 VOB/A auch im Wege der Präqualifikation (z.B. Verein für die Präqualifikation von Bauunternehmen www.pq-verein.de) als freiwillige Erklärung erbracht werden. Die Präqualifikationsnachweise dürfen nicht älter als ein Jahr sein und die durch die ausstellende Stelle (z.B. Verein für die Präqualifikation von Bauunternehmen www.pq-verein.de) festgelegte Gültigkeitsdauer nicht überschritten haben.