Eine präqualifizierte der Bieterin/Bietergemeinschaft führt den Nachweis der Eignung für die zu
vergebende Leistung gem. § 48 Abs. 8 VgV durch den Eintrag in ein Präqualifikationsverzeichnis,
das den Anforderungen des Artikels 64 der Richtlinie 2014/24/EU entspricht, ggf. ergänzt durch
geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise, Eigenerklärungen oder Bescheinigungen der
jeweils zuständigen unabhängigen Stellen, die von der Präqualifizierung nicht umfasst sind. Eine
präqualifizierte der Bieterin/Bietergemeinschaft kann den Nachweis ihrer Eignung gem. § 50 VgV
auch durch die Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE), ggf. ergänzt durch geforderte
auftragsspezifische Einzelnachweise, Eigenerklärungen oder Bescheinigungen der jeweils
zuständigen unabhängigen Stellen, die von der EEE nicht umfasst sind, erbringen. Bei Einsatz
von anderen Unternehmen ist auf gesondertes Verlangen nachzuweisen, dass diese
präqualifiziert sind oder die Voraussetzung für die Präqualifikation erfüllen, ggf. ergänzt durch
geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise, Eigenerklärungen oder Bescheinigungen der
jeweils zuständigen unabhängigen Stellen.
Eine nicht präqualifizierte der Bieterin/Bietergemeinschaft hat als Nachweis der Eignung für die
zu vergebende Leistung mit dem Angebot
- entweder anhand der den Vergabeunterlagen beiliegenden Vordrucke und Formblätter,
jeweils (Eigen-)Erklärungen für die einzelnen Eignungskriterien,
- oder eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE)
ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise, Eigenerklärungen oder
Bescheinigungen der jeweils zuständigen unabhängigen Stellen vorzulegen. Die der
Bieterin/Bietergemeinschaft darf sich in Teil IV der EEE nicht darauf beschränken nur Abschnitt
? auszufüllen.
Bei Einsatz von anderen Unternehmen (Eignungsleihe) sind die Eigenerklärungen auch für das von der Eignungsleihe betroffene Eignungskriterium abzugeben ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise sowie für das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen. Sind die anderen Unternehmen präqualifiziert, reicht die Angabe der Nummer, unter der diese im Präqualifikationsverzeichnis geführt werden ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise.
Gelangt das Angebot in die engere Wahl, sind die Eigenerklärungen (auch die der benannten
anderen Unternehmen) auf gesondertes Verlangen durch Vorlage der Bescheinigungen der
jeweils zuständigen unabhängigen Stellen zu bestätigen. Bescheinigungen, die nicht in deutscher
Sprache abgefasst sind, ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache beizufügen.
Für das Angebot und die Vollständigkeit der einzelnen Nachweise der Eignung sind allein die Bieterinnen/Bietergemeingemeinschaften verantwortlich. Sofern solche vorliegen, sind die von der AG vorgegebenen Vordrucke und Formblätter zu verwenden und ggf. durch erforderliche Anlagen zu ergänzen. Sofern für einzelne Eignungskriterien oder sonstige Nachweise keine Vordrucke oder Formblätter vorliegen, sind diese je nach Anforderung entweder durch selbst gefertigte Eigenerklärungen der der Bieterinnen/Bietergemeinschaften oder Bescheinigungen der jeweils zuständigen unabhängigen Stellen oder Behörden zu erbringen.