Wartungsarbeiten am 29.09.2025 von 14:00 bis 16:00 Uhr
2025-0607 Planung, Herstellung, Montage und Inbetriebnahme einer Pontonbrücke über...
VO: VOB Vergabeart: Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb Status: Veröffentlicht

Fristen

Fristen
02.10.2025
17.10.2025 10:00 Uhr
18.10.2025

Adressen/Auftraggeber

Auftraggeber

Auftraggeber

Wirtschaftsbetriebe Duisburg - AöR
DE252359155
Schifferstr. 190
47059
Duisburg
Deutschland
DEA12
t.schwend@wb-duisburg.de
+49 2032834390

Angaben zum Auftraggeber

Anstalten des öffentlichen Rechts auf Kommunalebene
Allgemeine öffentliche Verwaltung

Gemeinsame Beschaffung

Beschaffungsdienstleister
Weitere Auskünfte
Rechtsbehelfsverfahren / Nachprüfungsverfahren

Stelle, die Auskünfte über die Einlegung von Rechtsbehelfen erteilt

Vergabekammer Rheinland
+49 2211473045
Zeughausstraße 2-10
50667
Köln
Deutschland
DEA23
Frau
vkrhld-d@bezreg-koeln.nrw.de
+49 2211473045
+49 2211472889

Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren

Vergabekammer Rheinland
12345
Zeughausstraße 2-10
50667
Köln
Deutschland
DEA23
vkrhld-d@bezreg-koeln.nrw.de
+49 2211473045
+49 2211472889

Zuständige Stelle für Schlichtungsverfahren

Auftragsgegenstand

Klassifikation des Auftrags
Bauleistung

CPV-Codes

45000000-7
Umfang der Beschaffung

Kurze Beschreibung

Im Jahr 2021 wurde der alte schwimmende Steg über den Innenhafen abgebaut. Aufgrund der
wachsenden Nachfrage zur Überquerung des Innenhafens soll eine neue schwimmende Brücke
an gleicher Stelle errichtet werden.
Gegenstand dieser Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm ist folglich die Planung und
Ausführung eines Ersatzneubaus für die 2021 zurückgebaute Überquerung als neue Fußgänger-
verbindung über den Innenhafen Duisburg.
Die Neue Querung über den Innenhafen Duisburg soll hierbei annähernd inmitten des Innenha-
fenbeckens platziert werden und eine direkte Fußgängerverbindung zwischen Nord- und Südufer
schaffen. Dies reduziert die Wegstrecke für Fußgänger von einem ans andere Ufer erheblich, da
sie nicht um das Innenhafenbecken herumgehen müssen.
Die neue Querung bindet am Nordufer an die bestehende Uferpromenade mit ihrem Verkehrsweg
an. An beiden Ufern wird die Brücke an den Widerlagern leicht erhöht um über die denkmalge-
schützte Böschungsmauer auszukragen. Das Geländeniveau wird so angepasst, dass vom Ver-
kehrsweg (Nordufer) und altem Gleisbett (Südufer) nur sehr flache Rampen auf die Brücke füh-
ren. Bestehende Ufergeländer werden in einem Übergangsbereich auf die Höhen des Brücken-
geländers angepasst.

Beschreibung der Beschaffung (Art und Umfang der Dienstleistung bzw. Angabe der Bedürfnisse und Anforderungen)

Die Auftraggeberin (AG) nimmt an, dass die Gesamtmaßnahme in zwei wesentlichen Bauphasen
untergliedert wird, die abhängig von technischen Lösungen der Bieterin / Auftragnehmerin (AN)
erforderlich werden können.

Für die Bauphase 1 wird die Hauptbrücke nach Werkvorfertigung im Innenhafen montiert, dann
zu der bestimmten Liegefläche der Pontonbrücke verschwommen und mit den bereits ausgeleg-
ten Flachankern als Längs- und Querfesthaltung verbunden.
In der Bauphase 2 werden die mit Endbrückenteile (nach Positionierung und Verankerung der
Hauptbrücke im Innenhafen s. Bauphase 1) mittels Gelenkbrücken an die Hauptbrücke ange-
schlossen sowie landseitig auf die bereits vormontierten Stahlgleitplatten barrierefrei aufgelegt.
Die folgende Untergliederung in Bauphasen stellt daher eine mögliche Lösung dar. Es ist Aufgabe
der Bieterin, einen optimierten Bauablauf, ggf. in nur einer Bauphase zu entwickeln.
- Ausführungsplanung samt Schwimmstabilitätsnachweisen und Ankerfestlegung
- Prüfung der Ausführungsplanung durch eine/-n von der Bieterin / Auftragnehmerin gewählten und mit
entsprechenden Zulassungen ausgestatteten Prüfingenieur/-in sowie eine/-n Sachverständigen für
Schwimmstabilität
- Flussanker auf Boden des Innenhafens verlegt und verkettet, so dass Veranstaltungen wie Drachen-
bootregatta, Nutzung Innenhafen als Schwimmbecken etc. möglich sind
- Herstellung Widerlagerplatten landseitig (evtl. wetterfester Stahl) und Auflagerung der Endbrückenteile,
Montage Hauptbrücke und der gelenkigen Endbrücken im Innenhafen
- Ausstattung mit unabhängiger, solarbetriebener Handlaufbeleuchtung sowie Stromspeicherung für die
Nachtzeit
- Inbetriebnahme

Umfang der Auftragsvergabe

EUR

Laufzeit des Vertrags, der Rahmenvereinbarung oder des dynamischen Beschaffungssystems

Beginn / Ende
01.02.2026
30.05.2026
Erfüllungsort(e)

Erfüllungsort(e)

---
Innenhafen Duisburg
47053
Duisburg
Deutschland
DEA12

Weitere Erfüllungsorte

Zuschlagskriterien

Zuschlagskriterien

---
Weitere Informationen

Angaben zu Mitteln der europäischen Union

Angaben zu KMU

Angaben zu Optionen

Zusätzliche Angaben

Verfahren

Verfahrensart

Verfahrensart

Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb

Angaben zum Verfahren

Angaben zum Beschaffungsübereinkommen (GPA)

Besondere Methoden und Instrumente im Vergabeverfahren

Angaben zur Rahmenvereinbarung

Entfällt

Angaben zum dynamischen Beschaffungssystem

Entfällt

Angaben zur elektronischen Auktion

Angaben zur Wiederkehr von Aufträgen

Angaben zur Wiederkehr von Aufträgen

Strategische Auftragsvergabe

Strategische Auftragsvergabe

Gesetz über die Beschaffung sauberer Straßenfahrzeuge

Angaben zu elektronischen Arbeitsabläufen

Angaben zu elektronischen Arbeitsabläufen

Erforderlich
Auftragsunterlagen

Sprache der Auftragsunterlagen

Deutsch
Sonstiges / Weitere Angaben

Kommunikationskanal


https://www.vergabe.metropoleruhr.de/VMPSatellite/notice/CXS0YRTYTALZPZLU

Einlegung von Rechtsbehelfen

Die Zulässigkeit von Nachprüfungsanträgen richtet sich nach § 160 GWB. Nach § 160 Abs. 3 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit

1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,

2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,

3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,

4. Mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.

Dies gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.

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Auswahlkriterien und Bewertung

Maßgebende Auswahlkriterien zur Begrenzung der Anzahl der Bewerber gem. § 3b EU Abs. 3, Nr. 3 i.V.m. Abs. 2, Nr. 3 VOB/A sind:

a) Finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (max. 18 Wertungspunkte)
- Kriterium "Durchschnittlicher Jahresumsatz (Gesamtumsatz)"
- Kriterium "Durchschnittlicher Jahresumsatz (für Leistungen im Tätigkeitsbereich des Auftrags)"
b) Technische und berufliche Leistungsfähigkeit (max. 30 Wertungspunkte)
- Kriterium "Referenzen"

Die genaue Erläuterung der Auswahlkriterien für die Teilnahmeanträge befindet sich in den Teilnahmebedingungen (1001_Teilnahmebedingungen-250903) sowie in der dazugehörigen Wertungsmatrix (1003 Auswahlmatrix Teilnahmewettbewerb) auf die an dieser Stelle ausdrücklich verwiesen wird.
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Weitere Angaben

Frühere Bekanntmachung zu diesem Verfahren

Anwendbarkeit der Verordnung zu drittstaatlichen Subventionen

Zusätzliche Informationen

keine

Teilnahmeanträge

Anforderungen an Angebote / Teilnahmeanträge

Übermittlung der Angebote / Teilnahmeanträge

Anforderungen an die Form bei elektronischer Übermittlung

Sprache(n), in der (denen) Angebote / Teilnahmeanträge eingereicht werden können

Deutsch

Varianten / Alternativangebote

Elektronische Kataloge

Nicht zulässig

Mehrere Angebote pro Bieter

Nicht zulässig
Verwaltungsangaben

Nachforderung

Eine Nachforderung von Erklärungen, Unterlagen und Nachweisen ist teilweise ausgeschlossen.

Die Nachforderung erfolgt gemäß §16a EU VOB/A.

Bedingungen

Ausschlussgründe

Ort der Angabe der Ausschlussgründe

Auswahl der Ausschlussgründe

Es sind alle im § 123 - 126 GWB genannten Ausschussgründe wirksam. Der Bewerber/die Bewerbergemeinschaft hat eine Eigenerklärung zu den Ausschlussgründen einzureichen. Das entsprechende Formular ("Erklärung des Bieters") ist in Teil 3 - Vordrucke - der Vergabeunterlagen enthalten.

Bieter die in den vergangenen 5 Jahren nach § 129 StGB (Strafgesetzbuch) wegen der Bildung einer krimineller Vereinigungen in Deutschland oder wegen § 129b StGB wegen der Bildung einer kriminellen Vereinigungen im Ausland rechtskräftig verurteilt wurden und die nicht zweifelsfrei belegen können, dass sie allen Maßnahmen zur Selbstreinigung nach § 125 Abs. (1) GWB uneingeschränkt nachgekommen sind, werden gem. § 123 Abs. (1) Nr. 1 GWB aufgrund mangelnder Eignung, resultierend aus fehlender Gesetzestreue, vom Verfahren ausgeschlossen.

Bieter die in den vergangenen 5 Jahren nach § 129a StGB (Strafgesetzbuch) wegen der Bildung einer terroristischer Vereinigungen in Deutschland oder nach § 129b StGB wegen der Bildung einer terroristischen Vereinigungen im Ausland verurteilt wurden und die nicht zweifelsfrei belegen können, dass sie allen Maßnahmen zur Selbstreinigung nach § 125 Abs. (1) GWB uneingeschränkt nachgekommen sind, werden gem. § 123 Abs. (1) Nr. 1 GWB aufgrund mangelnder Eignung, resultierend aus fehlender Gesetzestreue vom Verfahren ausgeschlossen.

Bieter die in den letzten 5 Jahren nach § 89c StGB (Strafgesetzbuch) wegen Terrorismusfinanzierung oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz Nummer 2 StGB zu begehen oder die nach § 261 StGB wegen Geldwäsche, Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte rechtskräftig verurteilt wurden und die nicht zweifelsfrei belegen können, dass sie allen Maßnahmen zur Selbstreinigung nach § 125 Abs. (1) GWB uneingeschränkt nachgekommen sind, werden in Bezug auf die Terrorismusfinanzierung gem. § 123 Abs. (1) Nr. 2 GWB und in Bezug auf die Geldwäsche gem. § 123 Abs. (1) Nr. (3) GWB, aufgrund mangelnder Eignung, resultierend aus fehlender Gesetzestreue, vom Verfahren ausgeschlossen.

Bieter die in den letzten 5 Jahren nach § 263 StGB (Strafgesetzbuch) wegen Betrugs, soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Gemeinschaften oder gegen Haushalte richtet, die von den Europäischen Gemeinschaften oder in deren Auftrag verwaltet werden oder nach § 264 StGB wegen Subventionsbetrugs, soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Gemeinschaften oder gegen Haushalte richtet, die von den Europäischen Gemeinschaften oder in deren Auftrag verwaltet werden, rechtskräftig verurteilt wurden und die nicht zweifelsfrei belegen können, dass sie allen Maßnahmen zur Selbstreinigung nach § 125 Abs. (1) GWB uneingeschränkt nachgekommen sind, werden in Bezug auf Betrug gem. § 123 Abs. (1) Nr. 4 GWB und in Bezug auf Subventionsbetrug gem. § 123 Abs. (1) Nr. 5 GWB, aufgrund mangelnder Eignung, resultierend aus fehlender Gesetzestreue, vom Verfahren ausgeschlossen.

Bieter die in den vergangenen 5 Jahren nach § 299 des StGB (Strafgesetzbuch) wegen Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr oder nach §108e StGB wegen Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern oder nach §§ 333 und 334 StGB wegen Vorteilsgewährung und Bestechung, jeweils auch in Verbindung mit § 335a StGB (Ausländische und internationale Bedienstete) und Artikel 2 § 1 des EU-Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung sowie Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) rechtskräftig verurteilt wurden und die nicht zweifelsfrei belegen können, dass sie allen Maßnahmen zur Selbstreinigung nach § 125 Abs. (1) GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) uneingeschränkt nachgekommen sind, werden gem. § 123 Abs. (1) Nr. 6 - 9 GWB aufgrund mangelnder Eignung, resultierend aus fehlender Gesetzestreue vom Verfahren ausgeschlossen.

Bieter die in den letzten 5 Jahren nach § 232 StGB (Strafgesetzbuch) oder nach §233 StGB wegen Menschenhandels oder Förderung des Menschenhandels oder Zwangsprostitution oder Zwangsarbeit oder Ausbeutung der Arbeitskraft rechtskräftig verurteilt wurden und die nicht zweifelsfrei belegen können, dass sie allen Maßnahmen zur Selbstreinigung nach § 125 Abs. (1) GWB uneingeschränkt nachgekommen sind, werden gem. § 123 Abs. (1) Nr. 10 GWB aufgrund mangelnder Eignung, resultierend aus fehlender Gesetzestreue, vom Verfahren ausgeschlossen.

Bieter bei denen in den letzten 5 Jahren durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde, dass sie ihren Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern oder Abgaben nicht nachgekommen sind und die nicht zweifelsfrei belegen können, dass sie allen Maßnahmen zur Selbstreinigung nach § 125 Abs. (1) GWB uneingeschränkt nachgekommen sind, werden gem. § 123 Abs. (4) Nr. 1 GWB wegen mangelnder Eignung, resultierend aus fehlender Gesetzestreue vom Verfahren ausgeschlossen.

Bieter bei denen in den letzten 5 Jahren durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde, dass sie ihren Verpflichtungen zur Zahlung von Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen sind und die nicht zweifelsfrei belegen können, dass sie allen Maßnahmen zur Selbstreinigung nach § 125 Abs. (1) GWB uneingeschränkt nachgekommen sind, werden gem. § 123 Abs. (4) Nr. 1 GWB wegen mangelnder Eignung, resultierend aus fehlender Gesetzestreue vom Verfahren ausgeschlossen.

Bieter die in den letzten 3 Jahren wegen schwerer Verstöße gegen umweltrechtliche Bestimmungen rechtskräftig verurteilt wurden oder für die ein Bußgeld nach § 24 Abs. (2) LkSG (Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz der Bundesrepublik Deutschland) verhängt wurde und die nicht zweifelsfrei belegen können, dass sie allen Maßnahmen zur Selbstreinigung nach § 125 Abs. (1) GWB uneingeschränkt nachgekommen sind, werden gem. § 124 Abs. (1) Nr. 1 GWB aufgrund mangelnder Eignung, resutlierend aus fehlender Gesetzestreue und Zuverlässigkeit, vom Verfahren ausgeschlossen.

Bieter bei denen in den letzten 3 Jahren durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde, dass sie ihre sozialrechtlichen Verpflichtungen nicht erfüllt haben und die nicht zweifelsfrei belegen können, dass sie allen Maßnahmen zur Selbstreinigung nach § 125 Abs. (1) GWB uneingeschränkt nachgekommen sind, werden aufgrund mangelnder Eignung, resultierend aus fehlender Gesetzestreue und / oder Zuverlässigkeit gem. § 124 Abs. (1) Nr. 1 GWB von der Wertung ausgeschlossen.

Bieter die in den letzten 3 Jahren wegen Verstößen gegen arbeitsrechtliche Verpflichtungen rechtskräftig verurteilt oder mit einem Bußgeld vom mehr als 2.500,- EUR belegt wurden und die nicht zweifelsfrei belegen können, dass sie allen Maßnahmen zur Selbstreinigung nach § 125 Abs. (1) GWB uneingeschränkt nachgekommen sind, werden gem. § 124 Abs. (1) Nr. 1 GWB wegen mangelnder Eignung, resultierend aus fehlender Gesetzestreue vom Verfahren ausgeschlossen.

Bieter die nach gesicherten Erkenntnissen des Auftraggebers zahlungsunfähig sind, werden gem. § 124 Abs. (1) Nr. 2 GWB aufgrund mangelnder Eignung resultierend aus fehlender finanzieller Leistungsfähigkeit, vom Verfahren ausgeschlossen, sofern sie keinen vom Auftraggeber akzeptierten Eignungsverleiher benennen können, der ihnen im Rahmen einer gesamtschuldnerischen Haftung zur erforderlichen finanziellen Leistungsfähigkeit verhilft.

Bieter über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, werden gem. § 124 Abs. (1) Nr. 2 GWB aufgrund mangelnder Eignung resultierend aus fehlender finanzieller Leistungsfähigkeit, vom Verfahren ausgeschlossen, sofern sie keinen vom Auftraggeber akzeptierten Eignungsverleiher benennen können, der ihnen im Rahmen einer gesamtschuldnerischen Haftung zur erforderlichen finanziellen Leistungsfähigkeit verhilft.

Bieter die ihre unternehmerische bzw. berufliche Tätigkeit in den letzten 3 Jahren nachweislich eingestellt haben, werden gem. § 124 Abs. (1) Nr. 2 GWB aufgrund mangelnder Eignung, resultierend aus fehlender Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit, vom Verfahren ausgeschlossen.

Bieter die in den letzten 3 Jahren ein insolvenzähnliches Verfahren (z. B. Schutzschirmverfahren, außergerichtlicher Vergleich mit Gläubigern) durchlaufen oder eingeleitet haben, werden gem. § 124 Abs. (1) Nr. 2 GWB aufgrund mangelnder Eignung, resultierend aus fehlender finanzieller Leistungsfähigkeit vom Verfahren ausgeschlossen, sofern sie keinen vom Auftraggeber akzeptierten Eignungsverleiher benennen können, der ihnen im Rahmen einer gesamtschuldnerischen Haftung die erforderliche finanzielle Leistungsfähigkeit verschafft.

Bieter die in den letzten 3 Jahren im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen haben und die nicht zweifelsfrei belegen können, dass sie allen Maßnahmen zur Selbstreinigung nach § 125 Abs. (1) GWB uneingeschränkt nachgekommen sind, werden gem. § 124 Abs. (1) Nr. 3 GWB aufgrund mangelnder Eignung, resultierend aus fehlender Gesetzestreue oder fehlender Zuverlässigkeit, vom Verfahren ausgeschlossen.

Bieter deren Beteiligung an wettbewerbsbeschränkenden Absprachen in den letzten 3 Jahren durch die Europäische Kommission, den Europäischen Gerichtshof, ein anderes ordentliches Gericht oder das Bundeskartellamt festgestellt wurde oder über deren Beteiligung an einer wettbewerbsbeschränkenden Absprache dem / der AG hinreichend gesicherte Erkenntnisse vorliegen und die nicht zweifelsfrei belegen können, dass sie allen Maßnahmen zur Selbstreinigung nach § 125 Abs. (1) GWB uneingeschränkt nachgekommen sind, werden gem. § 124 Abs. (1) Nr. 4 GWB aufgrund mangelnder Eignung, resultierend aus fehlender Gesetzestreue, vom Verfahren ausgeschlossen.

Bieter bei denen ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die
Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der sich durch andere Maßnahmen nicht beseitigen lässt, werden gem. § 124 Abs. (1) Nr. 5 GWB vom Verfahren ausgeschlossen, sofern sie nicht nachweisen können, dass der Interessenkonflikt nicht bzw. nicht mehr existiert..

Bieter bei denen eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die
Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und bei denen sich diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere Maßnahmen beseitigen lässt, werden gem. § 124 Abs. (1) Nr. 6 GWB vom Verfahren ausgeschlossen, sofern sie nicht nachweisen können, dass die Wettbewerbsverzerrung nicht bzw. nicht mehr besteht oder Maßnahmen benennen können, durch die sich die Wettbewerbsverzerrung wirksam beheben lässt.

Bieter die in den letzten 3 Jahren eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren
öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt haben, mit der Folge einer vorzeitigen Vertragsbeendigung durch den Auftraggeber, Schadensersatz zugunsten des Auftraggebers oder einer vergleichbaren Rechtsfolge und die nicht zweifelsfrei belegen können, dass sie allen Maßnahmen zur Selbstreinigung nach § 125 Abs. (1) GWB uneingeschränkt nachgekommen sind, werden gem. § 124 Abs. (1) Nr. 7 GWB aufgrund mangelnder Eignung, resultierend aus fehlender Fachkunde oder fehlender Leistungsfähigkeit oder fehlender Zuverlässigkeit, vom Verfahren ausgeschlossen.

Bieter die in diesem Vergabeverfahren eine
schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten haben oder nicht in der Lage sind die erforderlichen Nachweise zu übermitteln oder versucht haben die Entscheidungsfindung des Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen oder versucht haben vertrauliche Informationen zu erhalten, um unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren zu erlangen oder fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt haben, die die Vergabeentscheidung erheblich beeinflussen
könnten, oder versucht haben, solche Informationen zu übermitteln und die nicht zweifelsfrei belegen können, dass sie allen Maßnahmen zur Selbstreinigung nach § 125 Abs. (1) GWB uneingeschränkt nachgekommen sind, werden in Bezug auf Täuschung gem. § 124 Abs. (1) Nr. 8 GWB und in Bezug auf Beeinflussung und irreführende Informationen gem. § 124 Abs. (1) Nr. 9 GWB, wegen mangelnder Eignung, resultierend aus fehlender Gesetzestreue und fehlender Zuverlässigkeit vom Verfahren ausgeschlossen.

Begrenzung der Bieter

Begrenzung der Bieter

3
3
Teilnahmebedingungen

Eignungskriterien / Ausschreibungsbedingungen

Eignungskriterium

Genehmigung oder Mitgliedschaft in einer bestimmten Organisation erforderlich für Dienstleistungsverträge

Auflistung zur persönlichen Lage - Die gesamten im Folgenden aufgeführten Eignungskriterien für die Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung befinden sich mit den geforderten Nachweisen über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen und für den Fall, dass Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch genommen werden, sowie mit Hinweisen zu den zugehörigen Formblättern ebenso nochmal zusammengefasst im Dokument "1001_Teilnahmebedingungen-250903" der Vergabeunterlagen.

Eigenerklärung zur Eintragung in das Berufs- oder Handelsregister oder der Handwerksrolle des Sitzes oder Wohnsitzes (§ 6a EU Nr. 1 VOB/A).
Sofern der Antrag in die engere Wahl kommt, ist diese durch den Nachweis der Gewerbeanmeldung, der Eintragung in das Berufs- oder Handelsregister oder der Handwerksrolle zu ersetzen.
--> Formblatt Eigenerklärung zur Eignung

Gewichtung für den Zugang zur nächsten Stufe

Gewichtung (Prozentanteil, genau)
0,01

Eignungskriterium

Genehmigung oder Mitgliedschaft in einer bestimmten Organisation erforderlich für Dienstleistungsverträge

Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit - 1) Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung
Eigenerklärung zur Eintragung in das Berufs- oder Handelsregister oder
der Handwerksrolle des Sitzes oder Wohnsitzes (§ 6a EU Nr. 1 VOB/A).
Sofern der Antrag in die engere Wahl kommt, ist diese durch den
Nachweis der Gewerbeanmeldung, der Eintragung in das Berufs- oder
Handelsregister oder der Handwerksrolle zu ersetzen
? Formblatt Eigenerklärung zur Eignung

2) Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
a) Eigenerklärung über den jährlichen allgemeinen Gesamtumsatz (mind. 10 Mio. EUR netto/Jahr) des Unternehmens bezogen auf die letzten drei
Geschäftsjahre (§ 6a EU Nr. 2c VOB/A). Sofern der Antrag in die engere Wahl kommt, kann die AG verlangen, diese durch eine Bestätigung eines
vereidigten Wirtschaftsprüfers/ Steuerberaters oder entsprechend testierte Jahresabschlüsse oder entsprechend testierte Gewinn- und
Verlustrechnungen zu ersetzen.
? Formblatt Eigenerklärung zur Eignung

b) Eigenerklärung über den jährlichen spezifischen Umsatz (mind. 4 Mio. EUR netto/Jahr) des Unternehmens bezogen auf Projekte, die mit den vorliegenden strukturell vergleichbar sind, und die letzten drei Geschäftsjahre (§ 6a EU Nr. 2c VOB/A). Sofern der Antrag in die engere Wahl kommt, kann die AG verlangen, diese durch eine Bestätigung eines
vereidigten Wirtschaftsprüfers/ Steuerberaters oder entsprechend testierte Jahresabschlüsse oder entsprechend testierte Gewinn- und
Verlustrechnungen zu ersetzen.
? Formblatt Eigenerklärung zur Eignung

c) Eigenerklärung zu einer Berufshaftpflichtversicherung mit Mindestdeckungssumme für Personen- und Sachschäden und für
Vermögensschäden i.H.v. jeweils EUR 7,5 Mio. (§ 6a EU Nr. 2a VOB/A).
Sofern der Antrag in die engere Wahl kommt, ist diese durch die Kopie
der Versicherungspolice oder Bestätigung der
Versicherungsgesellschaft, dass für den Fall der Auftragserteilung eine solche abgeschlossen wird, zu ersetzen.
? Formblatt Eigenerklärung zur Eignung

Gewichtung für den Zugang zur nächsten Stufe

Gewichtung (Prozentanteil, genau)
0,01

Eignungskriterium

Genehmigung oder Mitgliedschaft in einer bestimmten Organisation erforderlich für Dienstleistungsverträge

technische und berufliche Leistungsfähigkeit - a) Benennung und Beschreibung der erbrachten vergleichbaren Bauleistungen mit Angabe der eigenen Leistungsinhalte, des Auftragswertes, der Leistungszeit, der Auftraggeberin, eines Ansprechpartners inkl. Telefonnummer, E-Mail-Adresse und
Funktionsbezeichnung. Für die wichtigsten Bauleistungen behält sich die
Auftraggeberin vor Nachweise über die ordnungsgemäße Ausführung
und das Ergebnis durch Bescheinigungen der entsprechenden Auftraggeberin einzufordern (§ 6a EU Nr. 3a VOB/A).

Es müssen mind. 3 vergleichbare Bauleistungen vorgelegt werden, die zudem mind. die folgenden Leistungen enthalten haben bzw. die folgenden Kriterien erfüllen:

- Herstellung von Stahl- oder Aluminiumbrücke mit einer
Stützweite ? 30 m über Gewässer o.Ä. (wünschenswert, aber
nicht gefordert: schwimmende Brückenkonstruktionen)

Um einen ausreichenden Wettbewerb sicherzustellen, werden
vorliegend aufgrund der Komplexität und des Umfangs der
gegenständlichen Leistungen unter den zuvor genannten Kriterien auch einschlägige Bauleistungen aus den letzten 10 Jahren berücksichtigt.
Eine Pflicht zur Vorlage von Referenzen, die länger als fünf Jahre zurückliegen, wird hiermit jedoch nicht begründet.
Aus der Beschreibung der Referenzen muss zumindest hervorgehen, dass die o.g. Kriterien erfüllt werden.

- Formblatt Referenzen
(Das Formblatt ist je nach Anzahl der Referenzen eigenständig zu vervielfältigen)

b) Vorlage von Studiennachweisen und Bescheinigungen über die berufliche Befähigung der Führungskräfte des Unternehmens.
Mindestanforderung ist hierbei, dass der Bewerber durch die Vorlage nachweist, dass mind. 1 Führungskraft berechtigt ist, die
Berufsbezeichnung "Dipl.-Ing." oder einer vergleichbaren Berufsbezeichnung ("Master of Science" o.Ä.) zu führen (§ 6a EU Nr. 3e
VOB/A).

- Formblatt Eigenerklärung zur Eignung inkl. gesonderter Nachweis

c) Eigenerklärung über die in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren jahresdurchschnittlich beschäftigten Arbeitskräfte,
gegliedert nach Berufs- bzw. Lohngruppen und mit gesondert ausgewiesenem technischen Leitungspersonal (§ 6a EU Nr. 3g VOB/A).

- Formblatt Eigenerklärung zur Eignung

d) Erklärung, aus der hervorgeht, über welche Ausstattung, welche Geräte
und welche technische Ausrüstung das Unternehmen für die Erbringung
der Bauleistung verfügt. (§ 6a EU Nr. 3h VOB/A).
- Formblatt Eigenerklärung zur Eignung inkl. gesonderter Erklärung

e) Eigenerklärung des Bewerbers zum Nachunternehmereinsatz, d.h.
welche Teile des Auftrags unter Umständen als Unteraufträge vergeben
werden sollen (§ 6a EU Nr. 3i VOB/A).
- Formblatt Nachunternehmer

Gewichtung für den Zugang zur nächsten Stufe

Gewichtung (Prozentanteil, genau)
0,01

Eignungskriterium

Genehmigung oder Mitgliedschaft in einer bestimmten Organisation erforderlich für Dienstleistungsverträge

Besondere Bedingungen für die Ausführung - a) Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gemäß § 6e
EU Abs. 1, Nr. 1-10 VOB/A sowie den im Dokument "Eigenerklärung zur Eignung" aufgeführten Gründen i.S.v. § 6e EU Abs. 6, Nr. 1-9 VOB/A.
Sofern der Antrag in die engere Wahl kommt, ist die Erklärung durch eine Auskunft aus dem Bundes- oder Gewerbezentralregister zu ersetzen (§
6b EU Abs. 1, Nr. 2 VOB/A).

- Formblatt Eigenerklärung zur Eignung

b) Eigenerklärung über die Zahlung von Steuern und Abgaben und Beiträgen zur Sozialversicherung (§ 6e EU Abs. 4 VOB/A). Sofern der Antrag in die engere Wahl kommt, ist diese durch eine steuerliche
Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes und eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Sozialversicherungs- bzw. Sozialkassenträger zu ersetzen (§ 6b EU Abs.
1, Nr. 2 VOB/A).
- Formblatt Eigenerklärung zur Eignung

c) Eigenerklärung, dass der Bewerber nicht innerhalb der letzten 2 Jahre gem. § 21 Abs. 1 Satz 1 oder 2 des
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, § 21 Abs. 1 des
Arbeitnehmerentsendegesetzes, § 19 des Mindestlohngesetzes oder § 98c des Aufenthaltsgesetzes mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als neunzig Tagessätzen verurteilt oder mit einer Geldbuße von wenigstens zweitausendfünfhundert Euro belegt worden ist. Sofern der Antrag in die engere Wahl kommt, ist die Erklärung durch eine Auskunft aus dem
Bundes- oder Gewerbezentralregister zu ersetzen (§ 6b EU Abs. 1, Nr. 2 VOB/A).

- Formblatt Eigenerklärung zur Eignung

d) Eigenreklärung, Sanktionspaket: Umsetzung von Artikel 5ki Absatz 3
der Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 8. April 2022
- Formblatt Eigenerklärung Sanktionspaket

e) Erklärung des Bewerbers zur Bildung einer Bewerber-
/Bietergemeinschaft.
Die Bewerber-/ Bietergemeinschaft hat mit ihrem Antrag eine Erklärung aller Mitglieder in Textform abzugeben,
- in der die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft im Auftragsfall erklärt ist,
- in der alle Mitglieder aufgeführt sind und der für die Durchführung
des Vertrages bevollmächtigte Vertreter bezeichnet ist,
- dass der bevollmächtigte Vertreter die Mitglieder gegenüber dem
Auftraggeber rechtsverbindlich vertritt und
- dass alle Mitglieder als Gesamtschuldner haften.

- Formblatt Bewerber-/ Bietergemeinschaft

f) Sofern Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch genommen
werden sollen, d.h. der Bewerber sich bei der Erfüllung eines Auftrages im Hinblick auf die erforderliche wirtschaftliche, finanzielle, technische
und berufliche Leistungsfähigkeit anderer Unternehmen bedienen möchte (Eignungsleihe), Benennung der hierfür vorgesehenen
Leistungen und Unternehmen (§ 6d EU Abs. 1, Satz 1 VOB/A).

- Formblatt Eignungsleihe

Der Nachweis, dass die erforderlichen Kapazitäten der anderen Unternehmen zur Verfügung stehen, ist durch Vorlage entsprechender Verpflichtungserklärungen dieser Unternehmen zu erbringen (§ 6d EU
Abs. 1, Satz 1, 2 VOB/A).

- Formblatt Verpflichtungserklärung

Die Inanspruchnahme der Kapazitäten anderer Unternehmen für die berufliche Befähigung (§ 6a EU Abs. 1, Nr. 3e) oder die berufliche
Erfahrung (§ 6a EU Abs. 1, Nr. 3a und b) ist nur möglich, wenn diese Unternehmen die Arbeiten ausführen, für die diese Kapazitäten benötigt
werden (§ 6d EU Abs. 1, Satz 3 VOB/A).

Werden die Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch genommen,
so muss die Nachweisführung entsprechend § 6b EU auch für diese Unternehmen erfolgen (§ 6d EU Abs. 3 VOB/A). Diese Unternehmen
müssen ebenso die entsprechenden Anforderungen an die Eignung gemäß § 6a EU erfüllen und es dürfen keine Ausschlussgründe gemäß
§ 6e EU vorliegen (§ 6d EU Abs. 1, Satz 4 VOB/A). Der Bewerber hat ein Unternehmen, das eine einschlägige Eignungsanforderung nicht erfüllt oder bei dem Ausschlussgründe gemäß § 6e EU Absatz 1 bis 6
vorliegen, innerhalb einer von der Vergabestelle gesetzten Frist zu
ersetzen (§ 6d EU Abs. 1, Satz 5, 6 VOB/A).


Sofern im Hinblick auf die Kriterien für die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch genommen werden, haftet der Bewerber und diese Unternehmen gemeinsam für die Auftragsausführung (§ 6d EU Abs. 2 VOB/A).

Gewichtung für den Zugang zur nächsten Stufe

Gewichtung (Prozentanteil, genau)
100,00

Finanzierung

Rechtsform des Bieters

Bedingungen für den Auftrag

Bedingungen für den Auftrag

keine

Angaben zu geschützten Beschäftigungsverhältnissen

Nein

Angaben zur reservierten Teilnahme

Angaben zur beruflichen Qualifikation

Erforderlich für den Teilnahmeantrag

Angaben zur Sicherheitsüberprüfung