Technische und berufliche Leistungsfähigkeit - - Eigenerklärung zur durchschnittlichen Beschäftigtenanzahl und Zahl der Führungskräfte
(Ausschlusskriterium)
Der Bewerber hat eine Erklärung abzugeben, aus der die durchschnittliche jährliche
Beschäftigtenzahl des Bewerbers und die Zahl der Führungskräfte des Bewerbers ersichtlich
ist (§ 46 Abs. 3 Nr. 8 VgV).
Mindestanforderung ist, dass der Bewerber bzw. die Bewerbergemeinschaft (inklusive
Inhaber/Geschäftsführer) innerhalb der letzten drei Jahre durchschnittlich mindestens 12
Beschäftigte beschäftigt hat, wobei die durchschnittliche Beschäftigtenzahl von 10
Beschäftigten in jedem der letzten drei Jahre erreicht sein muss.
? Nachweis: Formblatt 3002, "Eigenerklärung zur Eignung", Ziff. 5
- Eigenerklärung zu technischen Fachkräfte/Stellen (Ausschlusskriterium)
Der Bewerber hat die technischen Fachkräfte oder technischen Stellen, die im
Zusammenhang mit der Leistungserbringung eingesetzt werden sollen, anzugeben (§ 46 Abs.
3 Nr. 2 VgV).
Mindestanforderung ist, dass der Bewerber mindestens 4 technische Fachkräfte mit der
Berufsbezeichnung Dipl.-Ing./ Dipl.-Ing. (FH)/ Dipl.-Ing. (BA)/ M. Sc. /M. Eng. oder
vergleichbar benennt und erklärt, dass die für die zu bearbeitenden Teilaufgaben
(Geotechnischer Bericht Deich, Geotechnischer Bericht Schlitzwand, Bodenschutzkonzept,
Altlasten-/ umweltrechtliche Fachbauleitung) namentlich aufgeführten Personen die
geforderte Kompetenz aufweisen (siehe Leistungsbeschreibung: FB 2002, Kap. 0.2), für die
Zeit der Leistungserbringung zur Verfügung stehen und eingesetzt werden sollen.
Mehrfachfunktionen sind möglich.
Von den zu nennenden Fachkräften muss/müssen der/die "Sachverständige/n Geotechnik"
auf den jeweils zu bearbeitenden Teilgebieten der Geotechnik (hier: Fachgebiet Deichbau,
Fachgebiet Dichtwandbau) über vertiefte Erfahrungen verfügen, um Projekte der
Geotechnischen Kategorie 3 gem. EC 7 / DIN 4020 bearbeiten zu dürfen. Der / die
"Sachverständige Altlasten" muss seine fachliche Kompetenz im Sinne von § 18 Bundes-
Bodenschutzgesetz (BBodSchG) und § 17 Landesbodenschutzgesetz NRW (LBodSchG)
nachweisen können. Der/die "Sachverständige Bodenschutz" muss nachweisen können, dass
sie/er über die "notwendigen Fachkenntnisse für den baubegleitenden Bodenschutz" gem.
DIN 19639, Anhang C verfügt.
? Nachweis: Formblatt 3002, "Eigenerklärung zur Eignung", Ziff. 6
- Studien- und Ausbildungsnachweise sowie Bescheinigungen über die Erlaubnis zur Berufs-
ausübung für die Führungskräfte (Ausschlusskriterium)
Der Bewerber hat Studien- und Ausbildungsnachweise sowie Bescheinigungen über die
Erlaubnis zur Berufsausübung für die Führungskräfte des Bewerbers vorzulegen.
Mindestanforderung ist hierbei, dass der Bewerber durch Vorlage von Bescheinigungen
nachweist, dass folgende Führungskräfte berechtigt sind, die Berufsbezeichung Dipl.-Ing./
Dipl.-Ing. (FH)/ Dipl.-Ing. (BA)/ M. Sc. /M. Eng. oder vergleichbar zu führen (§§ 46 Abs. 3 Nr.
6, 75 Abs. 1, 2 VgV).
- Projektleiter
- stellvertretender Projektleiter
? Nachweis: Formblatt 3002, "Eigenerklärung zur Eignung", Ziff. 7
- Referenzen von vergleichbaren Leistungen (Ausschlusskriterium)
Der Bewerber hat geeignete Referenzen über früher ausgeführte Aufträge mit Angabe der
erbrachten Leistungen, des Auftragswertes, des Leistungszeitraum sowie des Empfängers
der Leistung (Auftraggeber) inkl. eines Ansprechpartners mit Telefonnummer, E-Mail-
Adresse und Funktionsbezeichnung und sonstiger Angaben, zur Überprüfung der
Vergleichbarkeit vorzulegen.
Geeignete Referenzen sind vorzulegen für die folgenden Aufgabenbereiche:
a. Geotechnischer Bericht für Deiche
b. Geotechnischer Bericht für Dichtwand in Schlitzwandbauweise
c. Bodenschutzkonzept
d. Altlasten- / umweltrechtliche Fachbauleitung
e. Geotechnische Fachbauleitung für Deich- oder Dammbau
Mindestanforderung ist hierbei, dass für die unter a. bis e. genannten Leistungsteile jeweils
mindestens 1 Referenz vorgelegt wird, deren Anforderungen mit denen der zu vergebenden
Leistungen vergleichbar sind, also diesem nach Art und Umfang/ Größe nachkommen (§§ 46
Abs. 3 Nr. 1 Hs. 1, 75 Abs. 5 S. 2 VgV). Aufgrund der Komplexität und des Umfangs der mit
der gegenständlichen Leistung vergleichbaren Referenzprojekte unter den nachstehend
genannten Kriterien auch einschlägige Leistungen aus den letzten 8 Jahren berücksichtigt.
Eine Pflicht zur Vorlage von Referenzen, die länger als 3 Jahre zurückliegen, wird hiermit
jedoch nicht begründet.
Die Leistungen bzw. Aufträge sind jedenfalls vergleichbar, wenn es sich bezogen auf die ein-
zelnen Leistungsteile a) bis e) um Leistungen
a. der Erstellung eines Geotechnischen Berichts gem. DIN 4020 für eine Deichsanie-
rung oder einen Deichneubau von Deichen der Klasse 1 gem. DIN 19712, b. der Erstellung eines Geotechnischen Berichts gem. DIN 4020 für den Bau einer
Dichtwand in Schlitzwandbauweise bzw. der den Bau einer Dichtwand in Schlitz-
wandbauweise inkludiert hat,
c. der Erstellung eines Bodenschutzkonzepts für eine Infrastrukturmaßnahme,
d. einer altlasten-/ umweltrechtlichen Fachbauleitung mit großen Erdmassen
(? 2.000 m3),
e. der Geotechnischen Fachbauleitung inkl. Durchführung der Fremdüberwa-
chungsversuche bei Deichen der Klasse 1 gem. DIN 19712 oder vergleichbaren
Erdbauwerken
handelt.
Hinweise:
- Eine Referenz kann auch die Anforderungen mehrerer Leistungsteile erfüllen und ent-
sprechend angegeben/verwendet werden. Nur die mehrfache Verwendung der glei-
chen Referenz innerhalb eines Leistungsteils ist nicht zulässig.
- Die in die Wertung eingehenden Referenzen sind je Leistungsteil a) bis e) auf maximal
3 Referenzen beschränkt.
? Nachweis: Formblatt 3002, "Eigenerklärung zur Eignung", Ziff. 8 und Formblatt 3002a,
"Eigenerklärung zur Eignung/Zusatz Referenzen"
- Ausstattung, Geräte und technische Ausrüstung, über die das Unternehmen für die Aus-
führung des Auftrags verfügt (Ausschlusskriter...