VO: | VgV | Vergabeart: | Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb | Status: | Veröffentlicht |
Kommunikation
Es liegen folgende Nachrichten der Vergabestelle vor.Nachricht:
Sehr geehrte Bieter,
von einer Bieterin wurden folgende Fragen gestellt:
Frage:
Endet der Vertrag der Ausschreibung tatsächlich schon am 31.12.2025? (S. 3)?
Wenn wir den Vertretungsstützpunkt mit angestellten Tagesmüttern betreiben, wird ein Nachweis als Anstellungsträger benötigt. Welcher Nachweis ist an dieser Stelle ausreichend und von wem soll er ausgestellt sein? Reicht eine Bescheinigung vom Jugendamt aus, die unsere Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe (z.B. aus vorherigen Aufträgen) bestätigt? Oder reicht wirklich ein Bescheid über die Geldleistung zur erbrachten Tätigkeit aus? (S. 4)
Wie hat man sich die Pausenreglung arbeitsrechtlich vorgestellt? Sind immer drei Betreuungspersonen vor Ort z.B. zwei Vollzeitkräfte und eine Teilzeitkraft oder der Springer, für eine ausfallende Kraft? (S. 5 Gemeint ist hier nicht der Punkt der Kontaktpflege zu anderen Tagesmüttern oder des Angebots päd. Angebote für die Eltern bei weniger Kinder in der Betreuung im Stützpunkt.)
Erfolgt die Abrechnung immer pauschal für 9 Kinder, oder nur für die, die zum aktuellen Zeitpunkt tatsächlich in der Betreuung sind? Bekommt der Träger weniger Geld, wenn weniger Kinder betreut werden?
Wer trägt die Fachaufsicht und wer hat die Dienstaufsicht?
Antworten:
1. Der Vertrag endet nur, wenn die Stadt Duisburg mit einer Frist von zwei Monaten den Vertrag kündigt. Andernfalls ist der Vertrag bis zum 31.12.2027 bzw. bis zum 31.12.2029 gültig.
2. Es muss zwingend eine Bescheinigung über die Anerkennung als freier Träger der Jugendhilfe oder als Anstellungsträger des zuständigen Jugendamtes vorliegen. Lediglich die mind. 1-jährige Berufserfahrung kann alternativ durch die Bescheide über die Geldleistung nachgewiesen werden.
Dies ist in der Leistungsbeschreibung auf Seite 4 formuliert: "[...] Dies ist durch den Nachweis der Stadt Duisburg - Jugendamt (51-23) - zu erbringen.
Sollten die Bewerber*innen aus anderen Kommunen kommen und auch Ihre Berufserfahrung dort gesammelt haben, ist eine Bescheinigung des zuständigen Jugendamtes notwendig, alternativ kann die Tätigkeit durch die entsprechenden Bescheide über die Geldleistung nachgewiesen werden. Die Tätigkeit als Anstellungsträger muss in jedem Fall durch eine Bescheinigung des zuständigen Jugendamtes nachgewiesen werden."
3. Im Bezug auf die Pausenregelung sind die Regelungen des Arbeitszeitgesetztes einzuhalten. Grundsätzlich sollten die Arbeitszeiten der Teilzeitkraft so geplant werden, dass sie die Pausenzeit vertreten kann. Es sollten immer drei Personen vor Ort sein.
4. Die Abrechnung erfolgt pauschal pro tätiger Kindertagespflegeperson unabhängig von den anwesenden Kindern, wie in der Anlage 3 Berechnungsbeispiel angegeben.
5. Im Bezug auf die Zuständigkeiten ist in der Handreichung NRW für die Kindertagespflege eine klare Regelung formuliert: "Grundsätzlich ist zu beachten, dass das Jugendamt in allen Fällen der Kindertagespflege die Fachaufsicht ausübt. Die Dienstaufsicht kann ggf. bei Trägern, Betrieben oder Eltern liegen, wenn die Kindertagespflegepersonen dort im Rahmen von Arbeitsverhältnissen beschäftigt werden." (vgl. Microsoft Word - 20240426 Handreichung akt Inhaltsverz u Stichw KTP.docx, S. 12)
Mit freundlichen Grüßen,
Stadt Duisburg-Amt 10-31 Einkauf-Claus Born
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Nachricht:
Sehr geehrte Bieter,
von einer Bieterin wurde folgende Frage gestellt:
Frage:
Dürfte ich nach §23 Abs § KiBiZ an der Ausschreibung teilnehmen, auch mit pädagogischem Personal, was nicht die Tagespflege Lizenz besitzt?
Antwort:
Da es sich bei den Vertretungsstützpunkten um eine Betreuung im Rahmen der Kindertagespflege handelt, ist eine Pflegeerlaubnis nach § 43 SGB VIII zwingend notwendig. Die Pflegeerlaubnis wird auf Antrag personen- und ortsgebunden ausgestellt und es müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein.
Folgende Voraussetzungen sind notwendig:
Beratungsgespräch mit der jeweiligen Fachberatung, Bewerberanschreiben, ausgefüllter Bewerberbogen, Lebenslauf mit Lichtbild, erweitertes polizeiliches Führungszeugnis, ärztliche Bescheinigung, Nachweis über mindestens einen Hauptschulabschluss, ausreichende Deutschkenntnisse (mindestens auf Niveaustufe B2), Einverständniserklärung für die Anfrage beim Allgemeinen Sozialen Dienst, unterschriebene Erklärung zum Rauchverbot, Nachweis über eine eventuell vorhandene pädagogische Ausbildung (Vorlage Originalzeugnis), erfolgreich absolvierte mündliche Eignungsfeststellungprüfung, Nachweis über die Teilnahme an einem nicht länger als zwei Jahre zurückliegenden Kurs "Erste Hilfe am Kind", unterschriebene Vereinbarung gemäß § 8a Abs. 5 SGB VIII "Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung", Infektionsschutzbelehrung gemäß § 43 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz, gültige Arbeitserlaubnis für Interessenten*innen aus Staaten, die nicht der EU angehören, vollständiger Masernschutz, Zertifikat des Bundesverbandes für Kindertagespflege e.V. über die erfolgreiche Teilnahme an einer Qualifizierungsmaßnahme nach dem Curriculum des DJI / QHB-Qualifizierung gemäß der aktuellen Gesetzesgrundlage des Bundeslandes NRW (siehe Richtlinie der Stadt Duisburg für die Kindertagespflege, S. 13 f.).
Zur erstmaligen Tätigkeitsaufnahme in der Kindertagespflege muss eine Qualifikation nach dem QHB vorliegen. Grundlage dieser Voraussetzung ist § 21 Abs. 2 KiBiz.
Sozialpädagogische Fachkräfte benötigen laut § 21 Abs. 2 Satz 3 KiBiz zur erstmaligen Tätigkeitsaufnahme in der Kindertagespflege eine Qualifikation nach dem QHB im Umfang von 80 UE, diese kann innerhalb eines Jahres nach Betreuungsbeginn absolviert werden, die Pflegeerlaubnis wird mit einer entsprechenden Nebenbestimmung ausgestellt. Wichtig ist, dass der Anstellungsträger selbst oder eine angestellte Kindertagespflegeperson über eine 1-jährige Berufserfahrung in der Kindertagespflege verfügen (siehe Teil 2 - Leistungsbeschreibung, Punkt 2.2.1, S. 4).
Mit freundlichen Grüßen,
Stadt Duisburg-Amt 10 Einkauf-Claus Born
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