Kapazitäten anderer Unternehmen/Bietergemeinschaften (Mit dem Angebot; Mittels Eigenerklärung): - Erklärung der Bieterin zur Bildung einer Bietergemeinschaft
Eine Bietergemeinschaft hat mit ihrem Angebot eine Erklärung aller Mitglieder in
Textform abzugeben,
- in der die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft im Auftragsfall erklärt ist,
- in der alle Mitglieder aufgeführt sind und der für die Durchführung des
Vertrages bevollmächtigte Vertreter bezeichnet ist,
- dass der bevollmächtigte Vertreter die Mitglieder gegenüber dem
Auftraggeber rechtsverbindlich vertritt und
- dass alle Mitglieder als Gesamtschuldner haften.
Sofern vorhanden, sind die den Vergabeunterlagen beigefügten Formblätter zu verwenden.
- Sofern Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch genommen werden sollen,
d.h. die Bieterin/Bietergemeinschaft sich bei der Erfüllung eines Auftrages im Hinblick
auf die erforderliche wirtschaftliche und finanzielle oder technische und berufliche Leistungsfähigkeit anderer Unternehmen bedienen möchte (Eignungsleihe), Benennung der hierfür vorgesehenen Leistungen und Nachweis, dass die
erforderlichen Kapazitäten der anderen Unternehmen zur Verfügung stehen werden,
beispielsweise durch Vorlage entsprechender Verpflichtungserklärungen dieser Unternehmen (§ 47 Abs. 1 Satz 1, 2 VgV).
Sofern vorhanden, sind die den Vergabeunterlagen beigefügten Formblätter zu verwenden.
Die Inanspruchnahme der Kapazitäten anderer Unternehmen für die erforderliche
berufliche Leistungsfähigkeit, wie Ausbildungs- oder Befähigungsnachweise (§ 46 Abs.
3 Nr. 6 VgV) oder die einschlägigen beruflichen Erfahrungen (§ 46 Abs. 3 Nr. 1 VgV)
ist nur möglich, wenn diese Unternehmen die Arbeiten ausführen, für die diese Kapazitäten benötigt werden (§ 47 Abs. 1 Satz 3 VgV).
Werden die Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch genommen, so muss die
Nachweisführung entsprechend § 48 VgV auch für diese Unternehmen erfolgen. Diese
Unternehmen müssen ebenso die entsprechenden Anforderungen an die Eignung
gemäß §§ 42 Abs. 1 VgV, 122 GWB, 44 ff. VgV erfüllen und es dürfen keine
Ausschlussgründe gemäß §§ 42 Abs. 1 VgV, 123 f. GWB vorliegen (§ 47 Abs. 2 S. 1
VgV). Die der Bieterin/Bietergemeinschaft hat ein Unternehmen, das eine einschlägige
Eignungsanforderung nicht erfüllt oder bei dem Ausschlussgründe gemäß § 124 GWB
vorliegen, innerhalb einer von der AG gesetzten Frist zu ersetzen (§ 47 Abs. 2 Satz 3 bis 5 VgV).
Sofern Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch genommen werden, haften die
Bieterin/Bietergemeinschaft und diese Unternehmen gemeinsam für die Auftragsausführung (§ 47 Abs. 3 VgV).