Lieferung und Inbetriebnahme eines Betriebshofmanagementsystems (BMS) sowie Softwarepflegeleistungen
Die Duisburger Versorgungs- und Verkehrsgesellschaft (DVV) als Muttergesellschaft der Duisburger Verkehrsgesellschaft (DVG) plant die Beschaffung eines Betriebshofmanagementsystems (BMS) für den Busbetriebshof Unkelstein. Mittelfristig soll das BMS auch für die Betriebshöfe Grunewald (Straßenbahn und Stadtbahn) und ggf. neu zu errichtende Betriebs-hofstandorte eingesetzt werden.
Durch den Auftragnehmer sind Softwarepflegeleistungen für das gelieferte Betriebshofmanagementsystem während der 24-monatigen Sachmängelhaftung sowie für weitere fünf Jahre (60 Monate) nach Ablauf der 24-monatigen Sachmängelhaftung zu erbringen.
Für die Wertung der Angebote wird der Angebotspreis herangezogen. Der Angebotspreis wirdentsprechend dem Leistungsverzeichnis (4040_Leistungsverzeichnis) aus Investitions- undBetriebskosten ermittelt. Bei der Wertung werden Basispositionen und Optionen gleichermaßen berücksichtigt. Unter den wertbaren Angeboten erhält das Angebot mit dem niedrigstenAngebotspreis 100% der für dieses Kriterium erreichbaren Wertungspunkte (= 400 Wertungspunkte). Mit zunehmendem Angebotspreis nehmen die Wertungspunkte proportional ab.Ein Angebot, das 1.500.000,00 EUR über dem niedrigsten Angebotspreis liegt, erhält 0 (null)Wertungspunkte in diesem Kriterium. Dazwischen verteilen sich die Wertungspunkte linear.
Die Punkte, die der Bieter für jedes einzelne Unterkriterium erreichen kann (sog. Kriterienpunkte), sind im Lastenheft in der Spalte "Gewichtung" angegeben. Der Bieter ist aufgefordert, in der Kriterienliste in der Spalte "Selbsteinschätzung des Bieters" je Unterkriterium anzugeben, inwieweit er die beschriebenen Anforderungen erfüllt. Hierbei macht der Bieter jeweils eine der folgenden Angaben:- Werden die beschriebenen Anforderungen in vollem Umfang erfüllt, trägt der Bieterein "A" ein- Werden die beschriebenen Anforderungen weitestgehend erfüllt, trägt der Bieter ein"B" ein "Weitestgehend erfüllt" bedeutet, dass das Angebot nur eine unerhebliche Abweichung zu den beschriebenen Anforderungen aufweist. Der Bieter erläutert in derSpalte "Erklärung Bieter (Abweichungen >B<, >C<)", welcher Art die Abweichung/enist/sind- Werden die beschriebenen Anforderungen teilweise erfüllt, trägt der Bieter ein "C" ein.Die beschriebenen Anforderungen gelten dann als "teilweise erfüllt", wenn das Angebot eine erhebliche Abweichung oder mehrere unerhebliche Abweichungen von dergeforderten Leistung/Funktion aufweist. Der Bieter erläutert in der Spalte "ErklärungBieter (Abweichungen >B<, >C<)", welcher Art die Abweichung/en ist/sind- Werden die beschriebenen Anforderungen nicht erfüllt, trägt der Bieter ein "D" ein
Die subjektive Bewertung jedes Prüfszenarios erfolgt in vier Abstufungen. Der Bieter erhält,je nachdem wie weit die Anforderungen im jeweiligen Prüfszenario erfüllt werden, von dererreichbaren Punktzahl je Prüfszenario folgende Prozentwerte:- Die Anforderungen werden in vollem Umfang erfüllt: 100%- Die Anforderungen werden weitestgehend erfüllt ("Weitestgehend erfüllt" heißt, dass nur eineoder wenige unerhebliche Abweichungen zu den beschriebenen Anforderungen bestehen)60%- Die Anforderungen werden teilweise erfüllt (Die beschriebenen Anforderungen gelten dannals "teilweise erfüllt", wenn eine deutliche Abweichung oder mehrere unerhebliche Abweichungen von der geforderten Leistung/Funktion vorliegen) 30%- Die Anforderungen werden nicht erfüllt 0%Prüfszenario ergeben sich aus der Multiplikation der erreichbaren Punktzahl für das jeweiligePrüfszenario mit dem entsprechenden Prozentwert.
Die Zulässigkeit von Nachprüfungsanträgen richtet sich nach § 160 GWB. Nach § 160 Abs. 3 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb ei-ner Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegen-über dem Auftraggeber gerügt werden,4. Mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.Dies gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.