Technische Leistungsfähigkeit - Bewerber müssen über eine für den Auftrag ausreichende technische Leistungsfähigkeit verfügen. Der Auftraggeber wird Bewerber ausschließen, bei denen begründete Zweifel daran bestehen, dass sie die für die Leistungserbringung erforderliche technische Leistungsfähigkeit haben. Dies kann sich aufgrund nicht vorliegender Mindestreferenzen ergeben. Die Erfüllung der Mindestkriterien für die technische Leistungsfähigkeit ergibt sich aus den entsprechenden Angaben in Anlage 1 - Formblatt TA 3.
Vom Bewerber bzw. der Bewerbergemeinschaft sind mit dem Teilnahmeantrag folgende Nachweise und Erklärungen als Mindestkriterien zur technischen Leistungsfähigkeit in der aufgeführten Reihenfolge vorzulegen:
- Darstellung von zwei Referenzen über die Lieferung von jeweils mindestens zwanzig (20) Solo- und/oder Gelenk-Niederflur-Linienomnibussen mit Brennstoffzellenantrieb für den ÖPNV-Betrieb innerhalb der EU, des Europäischen Wirtschaftraums (EWR) oder der Schweiz mit erfolgter Abnahme durch den Referenzauftraggeber) aus den letzten zehn Jahren vor Ablauf der Teilnahmefrist (Anlage 1 - Formblatt TA 3),
Für jedes Referenzprojekt sind folgende Angaben zu machen:
- Referenz-Nr.,
- Referenzbezeichnung,
- Referenzauftraggeber (Name, Anschrift),
- Ansprechpartner beim Referenz-Auftraggeber (Name, Telefon / E-Mail),
- Auftragnehmer,
- Unteraufragnehmer für Teilleistungen (soweit einschlägig),
- Auftragsvolumen in Euro (netto) (freiwillige Angabe),
- Leistungszeitraum Auslieferung,
- Abnahmedatum
- Anzahl gelieferte Solo- und/oder Gelenk-Niederflur-Linienomnibusse,
- Referenzschreiben des Auftraggebers, soweit vorhanden.
- Nachweis der Zertifizierung nach DIN EN ISO 9001 und 14001 (oder jeweils gleichwertig)
- Auf gesondertes Verlangen der Vergabestelle (nicht mit dem Teilnahmeantrag einzureichen) sind Erklärungen der nach § 47 Abs. 1 SektVO (im Teilnahmeantrag) benannten eignungsrelevanten Dritten sowie der (ggf. im Angebot) angegebenen nicht eignungsrelevanten Nachunternehmer nach § 34 Abs. 1 SektVO vorzulegen, dass dem Bewerber/Bieter im Falle der Zuschlagserteilung die für den Auftrag erforderlichen Mittel der benannten Dritten bzw. Nachunternehmer tatsächlich zur Verfügung stehen werden (Anlage 1 - Formblatt TA 4, TA 6 und TA 7). Die Nachunternehmer bzw. Eignungsleihenden müssen ebenfalls die Formblätter TA 2, TA 3, TA 8 und TA 9 ausfüllen, soweit sich der Bewerber bzw. die Bewerbergemeinschaft auf die Leistungsfähigkeit der Nachunternehmer beruft.
Von Bewerbergemeinschaften gemeinsam erbrachte Referenzen sind als solche anzugeben. Der Auftraggeber behält sich vor, die Referenzangaben zu prüfen.