Eignung zur Berufsausübung - Der / Die Bieter*in /-gemeinschaft hat zur Beurteilung seiner / ihrer persönlichen Eignung zusammen mit dem Angebot, spätestens aber 6 Kalendertage nach besonderer Aufforderung durch den / die Auftraggeber*in, die nachfolgend aufgeführten Eigenerklärungen abzugeben:
1. Eigenerklärung der Bieter*in / jedes Mitglieds einer Bieter*innengemeinschaft zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen - siehe Anlage 3, Formblatt F5 (Teil 1 von 2)
2. Eigenerklärung des / der Bieter*in / des Mitglieds der BG zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach § 22 Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG)- siehe Anlage 3, Formblatt F5 (Teil 2 von 2)
3. Eigenerklärung der Bieter*in / jedes Mitglieds einer Bieter*innengemeinschaft zur illegalen Beschäftigung von Arbeitskräften - siehe Anlage 3, Formblatt F6 - (oder Präqualifikation oder EEE*)
4. Eigenerklärung der Bieter*in /-gemeinschaft zur gewerberechtlichen Anmeldung gemäß Gewerbeordnung und die Eintragung in die Handwerksrolle, das Berufsregister oder das Register der Industrie- und Handelskammer oder einer vergleichbaren Bescheinigung eines anderen Staates in dem der / die Bieter*in /-gemeinschaftseinen / ihren Firmensitz hat - siehe Anlage 3, Formblatt F11 - (oder Präqualifikation oder EEE*)
5. Eigenerklärung des / der Bieter*in / BG zur Umsetzung von Artikel 5k Abs. 3 der EU-Verordnung 2022/576 vom 08.04.2022 - siehe Anlage 3, Formblatt F13
6. Eigenerklärung der Bieter*in / BG zur Selbstreinigung - siehe Anlage 4 -
7. Nach den Bestimmungen des § 6 Abs. 1 WRegG (Wettbewerbsregistergesetz) sind öffentliche Auftraggeber*innen seit dem 01.06.2022, vor der Erteilung eines Zuschlags in einem Verfahren über die Vergabe eines öffentlichen Auftrags mit einem geschätzten Netto-Auftragswert ab 30.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) verpflichtet, vor der Auftragsvergabe eine Abfrage beim Wettbewerbsregister des Bundeskartellamtes zu dem / der Bieter*in / BG durchzuführen, der / die den Zuschlag erhalten soll. Sollte zu dem / der Bieter*in / BG aufgrund eines wettbewerbsrechtlichen Verstoßes ein Eintrag im Wettbewerbsregister vorliegen, wird der / die AG den Inhalt der Eintragung prüfen, den Auftrag in der Regel aber wegen mangelnder Rechtschaffenheit und daraus resultierender, fehlender Eignung in Bezug auf die Zuverlässigkeit nicht an den / die betreffende Bieter*in / BG erteilen, sondern sofern vorhanden und nicht ebenfalls mit einem Eintrag im Wettbewerbsregister behaftet, an das in der Bieter*innenrangfolge nächstplatzierte Unternehmen des Vergabeverfahrens. Sollte es keine weiteren Bieter*innen / BG ohne Eintrag im Wettbewerbsregister geben, wird der / die AG in der Regel die Aufhebung des Vergabeverfahrens gemäß § 63 Abs. (1) Nr. 4 VgV einleiten.
Die mit "(oder Präqualifikation oder EEE)" gekennzeichneten Eigenerklärungen zur Eignung können wahlweise durch das Ausfüllen der entsprechenden, in der Anlage 3 enthaltenen Formblätter F2 - F7 und F10 - F11 oder gem. § 50 Abs. (1) VgV in Form des Standardformulars für die "Einheitliche Europäische Eigenerklärung" oder gem. § 122 Abs. (3) GWB und § 50 Abs. (3) Satz 1 VgV 17 auf dem Wege der Präqualifikation über ein für den / die AG kostenfrei zugängliches Datenbanksystem beigebracht werden. Im Fall der Präqualifikation müssen die Präqualifikationsunterlagen die entsprechenden Daten vollständig enthalten und dürfen die von der Präqualifikationsstelle festgelegte Gültigkeitsdauer nicht überschritten haben. Die Präqualifikationsstelle und die im Präqualifikationsverzeichnis eingetragene Nummer müssen in der Anlage 1 (Allgemeine Unternehmensdaten) angegeben werden. Wird das Präqualifikationsverfahren für den Eignungsnachweis genutzt, müssen die entsprechenden Formblätter F2 - F7 und F10 - F11 in der Anlage 3, die durch die Präqualifikationsunterlagen ersetzt werden, nicht ausgefüllt werden.
Das gilt gleichermaßen für die Formblätter die gemäß Punkt 5.0 von Bieter*innengemeinschaften und ihren einzelnen Mitgliedern einzureichen sind. Geforderte Eignungsnachweise, die nicht vollumfänglich von den Unterlagen im Präqualifikationsregister abgedeckt werden, sind in jedem Fall von jede*r Bieter*in / BG einzureichen.
Die Formblätter F1 (Referenzliste) und F12 - F13 sowie die Anlage 4 (Selbstreinigung) sind ebenfalls von allen Bieter*innen / BG auszufüllen. Das gleiche gilt im Fall der Angebotsabgabe durch eine Bieter*innengemeinschaft für das Formblatt F9 und im Fall der Eignungsleihe und / oder der beabsichtigten Einbindung von Unterauftragnehmer*innen für die Formblätter F8 (Teil 1) und F8 (Teil 2). Da die darin enthaltenen Angaben und Erklärungen in der Regel von den Präqualifikationsunterlagen und der "EEE" nicht abgedeckt werden, ist der Ersatz der Formblätter F1 und F12 - F13 sowie der Formblätter F8 - F9 und Anlage 4 nicht zugelassen. Der / die AG wird gemäß § 56 Abs. (2) S.1 VgV fehlende und unvollständige Nachweise oder Erklärungen zur Eignung von dem / der Bieter*in / BG nachfordern, sofern sie keine nachträgliche Anreicherung des Angebotsinhaltes darstellen. Jeder / Jede Bieter*in / BG ist aber im eigenen Interesse gehalten, von vornherein ein vollständiges Angebot mit allen geforderten Nachweisen und Erklärungen einzureichen um einem Ausschluss vorzubeugen. Der / die AG behält sich das Recht vor im Vorfeld der Zuschlagserteilung von dem / der potentiellen AN entsprechende Erläuterungen, Nachweise oder Bescheinigungen zu den abgegebenen Eigenerklärungen oder der eingereichten EEE oder den Unterlagen im Präqualifikationsregister anzufordern, sofern er / sie das zur ordnungsgemäßen Durchführung des Vergabeverfahrens für erforderlich erachtet. Kopien von den Nachweisen bzw. Bescheinigungen werden anerkannt, sofern sie keinen Anlass zu Zweifeln an der Übereinstimmung mit dem Original geben.
*EEE = Einheitliche Europäische Eigenerklärung