Im Rahmen des Kooperationsprojektes "Freiheit Emscher" der Städte Bottrop und Essen sowie der RAG Montan Immobilien GmbH soll eine städtebauliche Verbesserung für rund 800 Hektar Gewerbe- und Industrieflächen im Grenzraum zwischen Bottrop und Essen mit einer Größe von 1.700 Hektar entwickelt und nachfolgend umgesetzt werden. Der Flächeneigner RAG MI GmbH verfügt hier über 5 Potenzialflächen, die im Rahmen des Prozesses sukzessive entwickelt werden. Das Grundgerüst für die verkehrliche Erschließung dieser Flächen soll der Bau des Gewerbeboulevards schaffen.
Zum Verkehrskonzept finden sich in der Projektbeschreibung der ARGE FREIHEIT EMSCHER folgende Ausführungen: "Ein zukunftsweisendes Mobilitätskonzept ist die Voraussetzung für die Entwicklung des 1.700 Hektar großen Projektraumes "Freiheit Emscher". Dieses denkt die Mobilitätswende zugleich mit, indem es Verkehr reduziert, klimafreundliche Verkehrsmittel und Fußverkehr fördert und spezifische Mobilitätsdienstleistungen vernetzt. Es orientiert sich an den Ideen der "Stadt der kurzen Wege" und der "Produktiven Stadt" mit einer neuen Verträglichkeit von Wohn- und Arbeitsorten."
Der Gewerbeboulevard verbindet von Norden ausgehend die Prosperstraße in Bottrop mit der Daniel-Eckhardt-Straße in Essen im Süden des Planungsbereiches. Die Verbindungsstraße erschließt gleichzeitig die Potenzialflächen Welheimer Mark, Sturmshof, Hafen Coelln-Neuessen und Emil Emscher. Die Anbindung nach Westen über eine Verlängerung der Straße Sturmshof bis zur neuen Autobahnanschlussstelle "Freiheit Emscher" schafft auf kurzem Weg einen Anschluss an das überregionale Fernstraßennetz.
Zunächst sollen die ersten drei Bauabschnitte des Gewerbeboulevards realisiert werden, die das Gebiet Emil Emscher erschließen. Hierzu gehören der Umbau des Knotenpunkts Gladbecker Straße / Daniel-Eckhardt-Straße / Teilungsweg (Bauabschnitt E1), der Ausbau der Daniel-Eckhardt-Straße (Bauabschnitt E2) sowie der Neubau des Gewerbeboulevards nach Norden zur Erschließung des Gebiets Emil Emscher (Bauabschnitt E3a).
Für die Verkehrsanlagen liegt in den drei genannten Abschnitten bereits eine Entwurfsplanung vor. Die Planungen der anderen Leistungsbilder (Ingenieurbauwerke, Technische Ausrüstung, etc.) sind teilweise erst noch aufzunehmen. Der bestehende Entwurf für die Verkehrsanlagen soll nun unter Ausarbeitung der anderen benötigten Planungen und Gutachten zur Baureife gebracht werden.
Nach näherer Maßgabe des Leistungsverzeichnisses sowie der nachfolgenden Absätze, übernimmt der Auftragnehmer insbesondere, aber nicht abschließend, die Planungs- und Überwachungsleistungen zu den folgenden Leistungsbildern der HOAI sowie die folgenden weiteren Leistungen:
- Verkehrsanlagen, §§ 47 ff. HOAI
- Weitere Leistungen gemäß Leistungsverzeichnis bzw. Vorhabenbeschreibung
Der Gewerbeboulevard verbindet von Norden ausgehend die Prosperstraße in Bottrop mit der Daniel-Eckhardt-Straße in Essen im Süden des Planungsbereiches. Die Verbindungsstraße erschließt gleichzeitig die Potenzialflächen Welheimer Mark, Sturmshof, Hafen Coelln-Neuessen und Emil Emscher. Die Anbindung nach Westen über eine Verlängerung der Straße Sturmshof bis zur neuen Autobahnanschlussstelle "Freiheit Emscher" schafft auf kurzem Weg einen Anschluss an das überregionale Fernstraßennetz. Abbildung 1 zeigt den geplanten Trassenverlauf auf Essener Stadtgebiet.
Honorar
Qualität des Umsetzungskonzeptes
Qualifikation der Projektleitung
Qualifikation der stellv. Projektleitung
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, sind spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber der Auftraggeberin zu rügen. Im Übrigen sind Verstöße gegen Vergabevorschriften innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen nach Kenntnis gegenüber der Auftraggeberin zu rügen. Ein Nachprüfungsantrag ist innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung der Auftraggeberin, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, bei der zuständigen Vergabekammer zu stellen (§ 160 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)). Die o.a. Fristen gelten nicht, wenn die Auftraggeberin gemäß § 135 Absatz 1 Nr. 2 GWB den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist. Setzt sich eine Auftraggeberin über die Unwirksamkeit eines geschlossenen Vertrages hinweg, indem er die Informations- und Wartepflicht missachtet (§ 134 GWB) oder ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, kann die Unwirksamkeit nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch die öffentliche Auftraggeberin über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat die Auftraggeberin die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union (§ 135 GWB).
Das von der Auftraggeberin durchgeführte Verfahren ist ein Verhandlungsverfahren mit vorgeschaltetem Teilnahmewettbewerb nach Maßgabe des Vierten Teils des GWB und der VgV. Die vergaberechtlichen Grundsätze der Transparenz des Verfahrens und der Gleichbehandlung aller Bewerber und Bieter werden im gesamten Verfahren streng beachtet.
Statt des Formular 312_322 und 511 gelten die Bewerbungsbedingungen freiberufliche Leistungen Stand Juli 2020.